143.011
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2011 Nr. 83 ausgegeben am 10. März 2011
Verordnung
vom 1. März 2011
betreffend die Abänderung der Verordnung über den Dienstbetrieb und die Organisation der Landespolizei
Aufgrund von Art. 14 und 39 des Gesetzes vom 21. Juni 1989 über die Landespolizei (Polizeigesetz; PolG), LGBl. 1989 Nr. 48, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 22. August 2000 über den Dienstbetrieb und die Organisation der Landespolizei (PolDOV), LGBl. 2000 Nr. 195, wird wie folgt abgeändert:
Art. 5 Abs. 3 und 4
3) Die Mitglieder des bewaffneten Polizeikorps sind verpflichtet, ihren Dienstausweis auch in der Freizeit mit sich zu führen, soweit dies nach den Umständen zumutbar ist.
4) Aufgehoben
Anhang 1
Der bisherige Anhang 1 wird durch nachfolgenden Anhang ersetzt:
Anhang 1
(Art. 5 Abs. 1)
Dienstausweis
Vorderseite
Rückseite
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef