0.369.101.2
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2011 Nr. 117 ausgegeben am 25. März 2011
Notenaustausch
über die Änderung von Art. 9 und der Anlage zum Vertrag zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Rahmen der schweizerischen Informationssysteme für Fingerabdrücke und DNA-Profile
Abgeschlossen am 10. März 2011
Inkrafttreten: 1. Januar 2011
An das
Eidgenössische Departement
für auswärtige Angelegenheiten
Bundeshaus West
Bern
Die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein entbietet dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten ihre Hochachtung und beehrt sich, dem Departement den Empfang seiner Note vom 10. März 2011 zu bestätigen, welche wie folgt lautet:
"Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten entbietet der Botschaft des Fürstentums Liechtenstein seine Hochachtung und beehrt sich, ihr folgende Angelegenheit zu unterbreiten:
Der Vertrag vom 15. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Rahmen der schweizerischen Informationssysteme für Fingerabdrücke und DNA-Profile sieht vor, dass das Fürstentum Liechtenstein die in der Anlage zu diesem Vertrag aufgeführten materiellen Vorschriften der schweizerischen Bundesgesetzgebung in sein Landesrecht übernimmt.
In Anwendung von Art. 2 Abs. 2 und 3 des Vertrages teilt das Departement der Botschaft mit, dass die Anlage zum Vertrag aufgrund der Einführung der schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) sowie einiger seit Inkrafttreten des Vertrages erfolgten redaktionellen Änderungen des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (DNA-Profil-Gesetz) sowie der diesbezüglichen Verordnung vom 3. Dezember 2004 über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (DNA-Profil-Verordnung) bzw. der Verordnung vom 21. November 2001 über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten angepasst werden muss. Die beiliegende Anlage enthält die gemäss Art. 2 Abs. 1 des Vertrages ab 1. Januar 2011 seitens des Fürstentums Liechtenstein zu übernehmenden Rechtsvorschriften.
Gleichzeitig beehrt sich das Departement, der Botschaft mitzuteilen, dass die in Art. 9 des Vertrages erwähnten Datensysteme Automatisiertes Personenregistratursystem (AUPER) und Zentrales Ausländerregister (ZAR) in das Zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS) überführt worden sind. Wir schlagen deshalb vor, den Wortlaut des Art. 9 des Vertrages wie folgt an diese Gegebenheiten anzupassen:
"Art. 9
Datenbearbeitung in anderen Systemen
Die von den liechtensteinischen Behörden im Rahmen dieses Vertrages übermittelten Daten können hinsichtlich der Prozesskontrollnummer und der entsprechenden Personendaten oder Tatortangaben im informatisierten Personennachweis-, Aktennachweis- und Verwaltungssystem (IPAS) oder im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) bearbeitet werden. "
Diese Note und die Antwortnote der Botschaft stellen die Vereinbarung der Vertragsparteien über eine Änderung und Ergänzung der Anlage zum Vertrag gemäss Art. 2 des Vertrages sowie über eine formelle Änderung von Art. 9 des Vertrages dar, die rückwirkend auf den 1. Januar 2011 in Kraft tritt.
Das Departement benützt auch diesen Anlass, um die Botschaft seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern."
Die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein beehrt sich, dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten das Einverständnis der Regierung des Fürstentums Liechtenstein mit der vorstehenden Note bekannt zu geben. Die Note des Departements und die vorliegende Antwortnote stellen die Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien über eine Änderung und Ergänzung der Anlage zum Vertrag gemäss Art. 2 des Vertrages sowie über eine formelle Änderung von Art. 9 des Vertrages dar, die rückwirkend auf den 1. Januar 2011 in Kraft tritt.
Gerne benützt die Botschaft des Fürstentums Liechtenstein auch diesen Anlass, um das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Bern, 10. März 2011
Anlage
Liste der schweizerischen Rechtsvorschriften, die nach Art. 2 dieses Vertrages im Fürstentum Liechtenstein zur Anwendung gelangen:
SR Nr.
Erlass
AS
312.0
Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO)
20101881
 
anwendbar sind Art. 255-259 zur DNA-Analyse betreffend die Probenahme und die Profilerstellung im Rahmen eines Strafverfahrens im Hinblick auf eine Übermittlung an die schweizerischen Behörden zur weiteren Bearbeitung
 
363
Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (DNA-Profil-Gesetz)
2004 5269
20101573
 
anwendbar sind Art. 1a, 2, 6, 8, 9, 11 Abs. 1, 2 und 4, Art. 13 Abs. 2, Art. 14, 15 Abs. 1, Art. 16 Abs. 1 Bst. a - f und Abs. 2 - 4, Art. 17 Abs. 1, Art. 18, 19, 20 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 1
 
363.1
Verordnung vom 3. Dezember 2004 über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (DNA-Profil-Verordnung)
2004 5279
20053337

20084943
 
anwendbar sind Art. 1, 2 Abs. 1, Art. 6, 8 - 11, 12 Abs. 1 und 2, Art. 14, 15 und 19
 
361.3
Verordnung vom 21. November 2001 über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten
2002 171
20042577

2006957

20061945

20084943
 
anwendbar sind Art. 2, 8 Bst. a - c und e, Art. 8a, Art. 13 Abs. 1, Art. 14 - 16 und 17 Abs. 2