| 741.51 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2011 |
Nr. 125 |
ausgegeben am 4. April 2011 |
Verordnung
vom 29. März 2011
über die Abänderung der Verkehrszulassungsverordnung
Aufgrund von Art. 99 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verkehrszulassungsverordnung (VZV) vom 1. August 1978, LGBl. 1978 Nr. 20, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 5a Abs. 1
1) Lernfahr- und Führerausweise sowie die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport werden nur Personen erteilt, die in Liechtenstein Wohnsitz haben.
Art. 11a Abs. 1 Bst. f
1) Eine Untersuchung durch einen Vertrauensarzt oder eine Spezialuntersuchungsstelle, die von der Motorfahrzeugkontrolle zu bezeichnen sind, ist erforderlich für Personen, die:
f) zuckerkrank sind.
Art. 27 Abs. 1 Bst. d und e
1) Die Pflicht, sich einer vertrauensärztlichen Kontrolluntersuchung zu unterziehen, besteht für:
d) die folgenden Fahrzeugführer, die unter Zuckerkrankheit leiden:
1. Inhaber eines Führerausweises der Kategorien C und D sowie der Unterkategorien C1 und D1 oder Inhaber einer Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport nach Art. 25 alle drei Jahre;
2. Inhaber anderer Führerausweise alle fünf Jahre;
e) Fahrzeugführer, die einen Führerausweis der Gruppe 1 nach Anhang 1 besitzen und unter epileptischen Anfällen oder anderen anfallsartigen Bewusstseinsstörungen leiden in regelmässigen Abständen bis eine Anfallsfreiheit von fünf Jahren erreicht wird.
Anhang 1 Ziff. 1
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Gruppe 1
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Gruppe 2
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1. Sehvermögen
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Beidäugiges Sehen: Gesamtsehschärfe minimal 0.5, Gesichtsfeld horizontal minimal 120°. Erweiterung nach rechts und links minimal 50°. Erweiterung nach oben und unten minimal 20°. Innerhalb des Bereichs der mittleren 20° keine Beeinträchtigung. Einäugigkeit/Diplopie: Sehschärfe minimal 0.6. Eine Brille mit getönten Gläsern darf in der Dunkelheit eine Absorption von höchstens 35 % aufweisen. Kein Doppelsehen. Wartefrist von 4 Monaten nach Zustandekommen einer Einäugigkeit. Einäugige Gehörlose sind vom Fahren ausgeschlossen. Im Zweifelsfall ist die Leistungsfähigkeit mit einer Probefahrt zu überprüfen.
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Beidäugiges Sehen zwingend. Sehschärfe minimal 0.8 beim besseren Auge und minimal 0.5 beim schlechteren Auge. Gesichtsfeld horizontal minimal 160°. Erweiterung nach rechts und links minimal 70°. Erweiterung nach oben und unten minimal 30°. Innerhalb des Bereichs der mittleren 30° keine Beeinträchtigung. Korrekturgläser konkav maximal 4 Dioptrien, konvex maximal 3 Dioptrien, Zylinder maximal 2 Dioptrien. Keine Gesichtsfeldeinschränkung. Keine Diplopie. Eine Brille mit getönten Gläsern darf in der Dunkelheit eine Absorption von höchstens 35 % aufweisen. Keine Störung des Dämmerungssehens: Kein Doppelsehen. Keine wesentliche Einschränkung des stereoskopischen Sehens. Keine Ptosis höheren Grades.
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Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften
Diese Verordnung dient der Umsetzung:
a) der Richtlinie 2009/112/EG der Kommission vom 25. August 2009 zur Änderung der Richtlinie 91/439/EWG des Rates über den Führerschein (EWR-Rechtssammlung: Anh. XIII - 24a.12);
b) der Richtlinie 2009/113/EG der Kommission vom 25. August 2009 zur Änderung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein (EWR-Rechtssammlung: Anh. XIII - Anh. XIII - 24f.02).
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Martin Meyer
Regierungschef-Stellvertreter