741.51
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2011 Nr. 125 ausgegeben am 4. April 2011
Verordnung
vom 29. März 2011
über die Abänderung der Verkehrszulassungsverordnung
Aufgrund von Art. 99 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verkehrszulassungsverordnung (VZV) vom 1. August 1978, LGBl. 1978 Nr. 20, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 5a Abs. 1
1) Lernfahr- und Führerausweise sowie die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport werden nur Personen erteilt, die in Liechtenstein Wohnsitz haben.
Art. 11a Abs. 1 Bst. f
1) Eine Untersuchung durch einen Vertrauensarzt oder eine Spezialuntersuchungsstelle, die von der Motorfahrzeugkontrolle zu bezeichnen sind, ist erforderlich für Personen, die:
f) zuckerkrank sind.
Art. 27 Abs. 1 Bst. d und e
1) Die Pflicht, sich einer vertrauensärztlichen Kontrolluntersuchung zu unterziehen, besteht für:
d) die folgenden Fahrzeugführer, die unter Zuckerkrankheit leiden:
1. Inhaber eines Führerausweises der Kategorien C und D sowie der Unterkategorien C1 und D1 oder Inhaber einer Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport nach Art. 25 alle drei Jahre;
2. Inhaber anderer Führerausweise alle fünf Jahre;
e) Fahrzeugführer, die einen Führerausweis der Gruppe 1 nach Anhang 1 besitzen und unter epileptischen Anfällen oder anderen anfallsartigen Bewusstseinsstörungen leiden in regelmässigen Abständen bis eine Anfallsfreiheit von fünf Jahren erreicht wird.
Anhang 1 Ziff. 1
 
Gruppe 1
Gruppe 2
1. Sehvermögen
Beidäugiges Sehen: Gesamtsehschärfe minimal 0.5, Gesichtsfeld horizontal minimal 120°. Erweiterung nach rechts und links minimal 50°. Erweiterung nach oben und unten minimal 20°. Innerhalb des Bereichs der mittleren 20° keine Beeinträchtigung. Einäugigkeit/Diplopie: Sehschärfe minimal 0.6. Eine Brille mit getönten Gläsern darf in der Dunkelheit eine Absorption von höchstens 35 % aufweisen. Kein Doppelsehen. Wartefrist von 4 Monaten nach Zustandekommen einer Einäugigkeit. Einäugige Gehörlose sind vom Fahren ausgeschlossen. Im Zweifelsfall ist die Leistungsfähigkeit mit einer Probefahrt zu überprüfen.
Beidäugiges Sehen zwingend. Sehschärfe minimal 0.8 beim besseren Auge und minimal 0.5 beim schlechteren Auge. Gesichtsfeld horizontal minimal 160°. Erweiterung nach rechts und links minimal 70°. Erweiterung nach oben und unten minimal 30°. Innerhalb des Bereichs der mittleren 30° keine Beeinträchtigung. Korrekturgläser konkav maximal 4 Dioptrien, konvex maximal 3 Dioptrien, Zylinder maximal 2 Dioptrien. Keine Gesichtsfeldeinschränkung. Keine Diplopie. Eine Brille mit getönten Gläsern darf in der Dunkelheit eine Absorption von höchstens 35 % aufweisen. Keine Störung des Dämmerungssehens: Kein Doppelsehen. Keine wesentliche Einschränkung des stereoskopischen Sehens. Keine Ptosis höheren Grades.
II.
Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften
Diese Verordnung dient der Umsetzung:
a) der Richtlinie 2009/112/EG der Kommission vom 25. August 2009 zur Änderung der Richtlinie 91/439/EWG des Rates über den Führerschein (EWR-Rechtssammlung: Anh. XIII - 24a.12);
b) der Richtlinie 2009/113/EG der Kommission vom 25. August 2009 zur Änderung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein (EWR-Rechtssammlung: Anh. XIII - Anh. XIII - 24f.02).
III.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Martin Meyer

Regierungschef-Stellvertreter