741.622
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2011 Nr. 149 ausgegeben am 26. April 2011
Verordnung
vom 19. April 2011
über die fachliche Eignung des Gefahrgutbeauftragten
Aufgrund von Art. 28 Abs. 4, Art. 99 und 100 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR), LGBl. 1996 Nr. 96, sowie des Übereinkommens vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), LGBl. 1985 Nr. 40, verordnet die Regierung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand
Diese Verordnung regelt:
a) den Nachweis der zur Ausübung der Tätigkeit des Gefahrgutbeauftragten erforderlichen fachlichen Eignung;
b) die Organisation und Durchführung der Prüfung für Gefahrgutbeauftragte sowie die Bewertung der Prüfungsleistungen.
Art. 2
Bezeichnungen
Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.
II. Fachliche Eignung
Art. 3
Nachweis der fachlichen Eignung
1) Die zur Ausübung der Tätigkeit des Gefahrgutbeauftragten erforderliche fachliche Eignung besitzt, wer die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung und die erfolgreiche Absolvierung einer Prüfung nach den Bestimmungen dieser Verordnung nachweist.
2) Ausländische Schulungsnachweise, die in Anwendung der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland (EWR-Rechtssammlung: Anh. XIII - 13c.01), des Abschnittes 1.8.3 der Anlage A des ADR oder des Abschnitts 1.8.3 des Anhangs C zum COTIF (RID) ausgestellt worden sind, sind als gleichwertig anerkannt.
III. Prüfung
A. Organisation
Art. 4
Zuständigkeit
Mit der Organisation, Durchführung und Bewertung der Prüfung werden folgende Stellen betraut:
a) das Amt für Handel und Transport;
b) die Prüfungskommission.
Art. 5
Amt für Handel und Transport
Das Amt für Handel und Transport hat folgende Aufgaben:
a) Festsetzung des Prüfungstermins, Ausschreibung der Prüfung und Entgegennahme der Anmeldungen;
b) Entscheidung über die Zulassung von Bewerbern zur Prüfung;
c) Entscheidung über die Durchführung der Prüfung;
d) Ausstellung des Schulungsnachweises.
Art. 6
Prüfungskommission
1) Die Prüfungskommission hat folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Durchführung der Prüfungen;
b) Bewertung der Prüfungsleistungen.
2) Sie besteht aus drei bis vier Mitgliedern, welche von der Regierung für die Dauer von vier Jahren bestellt werden. Ihr hat je ein Vertreter des Amtes für Handel und Transport, des Amtes für Umweltschutz und der Landespolizei anzugehören.
3) Den Vorsitz führt der Vertreter des Amtes für Handel und Transport.
4) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
B. Ausschreibung, Anmeldung und Zulassung
Art. 7
Ausschreibung
1) Das Amt für Handel und Transport schreibt spätestens zwei Monate vor dem Prüfungstermin die Durchführung der Prüfung unter Angabe der Anmeldefrist öffentlich aus.
2) Die Prüfung findet in der Regel drei Mal jährlich statt.
Art. 8
Anmeldung und Zulassung
1) Die Anmeldung zur Prüfung hat mit einem amtlichen Formular und innerhalb der Anmeldefrist beim Amt für Handel und Transport zu erfolgen.
2) Zur Prüfung wird zugelassen, wer über eine Ausbildungsbescheinigung (Basiskurs) verfügt. Die Ausbildungsbescheinigung darf nicht älter als zwölf Monate sein.
3) Für die Ablegung der Prüfung zur Verlängerung des Schulungsnachweises bedarf es keiner Ausbildungsbescheinigung.
C. Durchführung der Prüfung
Art. 9
Aufgebot der Bewerber
Die Bewerber werden vom Amt für Handel und Transport 10 Tage vor dem Prüfungstermin durch Zustellung des Prüfungsprogramms zur Prüfung aufgeboten.
Art. 10
Öffentlichkeit
Die Prüfung ist nicht öffentlich.
Art. 11
Ausschluss und Abbruch
1) Der Gebrauch unerlaubter Hilfsmittel oder die Begehung anderer Unredlichkeiten haben den Ausschluss von der Prüfung und damit das Nichtbestehen der Prüfung zur Folge.
2) Das Nichterscheinen zur oder der Abbruch der bereits begonnenen Prüfung wird als Nichtbestehen gewertet, sofern der Bewerber nicht entschuldbare Gründe nachweisen kann.
3) Die Entscheidung über das Nichtbestehen nach Abs. 1 und 2 obliegt der Prüfungskommission.
Art. 12
Aufgaben der Mitglieder der Prüfungskommission
1) Den Mitgliedern der Prüfungskommission obliegen:
a) die Ausarbeitung der Prüfungsfragen;
b) die Festlegung der Punktezuteilung; und
c) die Veranlassung aller mit der Vorbereitung und Durchführung der Prüfung notwendigen Arbeiten.
2) Die Prüfungsfragen haben sich an den Anforderungen der Praxis zu orientieren. Zur Erstellung der Fragen kann die Prüfungskommission einen ausgewiesenen Gefahrgutexperten beiziehen.
3) Die Prüfungskommission delegiert mindestens ein Mitglied der Prüfungskommission zur Überwachung der Prüfung.
D. Prüfungsfächer und -bewertung
Art. 13
Prüfungsfächer und -dauer
1) Die Prüfung ist schriftlich abzulegen. Es werden folgende Prüfungsmodule angeboten:
a) Modul Strasse, bestehend aus den Prüfungsteilen:
1. Allgemeiner Teil; und
2. Teil Strasse und Fallstudie;
b) Modul Strasse und Schiene, bestehend aus den Prüfungsteilen:
1. Allgemeiner Teil;
2. Teil Strasse und Fallstudie; und
3. Teil Schiene und Fallstudie;
c) Modul Strasse und Binnengewässer, bestehend aus den Prüfungsteilen:
1. Allgemeiner Teil;
2. Teil Strasse und Fallstudie; und
3. Teil Gewässer und Fallstudie;
d) Modul Strasse, Schiene und Binnengewässer, bestehend aus den Prüfungsteilen:
1. Allgemeiner Teil;
2. Teil Strasse und Fallstudie;
3. Teil Schiene und Fallstudie; und
4. Teil Gewässer und Fallstudie.
2) Die Dauer der Prüfungsteile nach Abs. 1 beträgt:
a) Allgemeiner Teil: 55 Minuten;
b) Teil Strasse und Fallstudie: 85 Minuten;
c) Teil Schiene und Fallstudie: 55 Minuten;
d) Teil Gewässer und Fallstudie: 55 Minuten.
3) Die Sachgebiete der Prüfung richten sich nach Unterabschnitt 1.8.3.11 der Anlage A zum ADR oder Unterabschnitt 1.8.3.11 des Anhangs C zum COTIF (RID) und Unterabschnitt 1.8.3.11 des ADN.
Art. 14
Bewertung
1) Die Bewertung der Prüfung erfolgt nach einem Punkteschema.
2) Die zu erreichende Punkteanzahl je Frage ist auf dem ausgehändigten Prüfungsbogen ersichtlich.
Art. 15
Konferenz
1) Die Mitglieder der Prüfungskommission halten nach Abschluss der Prüfung zur Feststellung der Prüfungsergebnisse eine Konferenz ab.
2) Über den Verlauf der Prüfung ist vom Leiter der Prüfung ein Protokoll zu erstellen. Das Protokoll ist vom Leiter der Prüfung und vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterzeichnen.
E. Ergebnis und Wiederholung der Prüfung; Schulungsnachweis
Art. 16
Prüfungserfolg
Die Prüfung besteht, wer mindestens 60 % der Gesamtpunktezahl in jedem Prüfungsteil des entsprechenden Prüfungsmoduls erreicht.
Art. 17
Wiederholung
1) Wer nur einen Prüfungsteil eines Moduls nicht bestanden hat, kann diesen innerhalb von einem Jahr wiederholen.
2) Wer mehr als einen Prüfungsteil eines Moduls nicht bestanden hat, muss die gesamte Prüfung wiederholen.
3) Ein Prüfungsteil oder die gesamte Prüfung kann höchstens zweimal wiederholt werden.
Art. 18
Schulungsnachweis
1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält vom Amt für Handel und Transport einen Schulungsnachweis. Der Schulungsnachweis ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterzeichnen.
2) Der Schulungsnachweis hat eine Geltungsdauer von fünf Jahren. Seine Geltungsdauer wird um weitere fünf Jahre verlängert, wenn der Inhaber des Schulungsnachweises in den letzten zwölf Monaten vor dessen Ablauf die entsprechende Prüfung bestanden hat.
IV. Gebühren
Art. 19
Prüfungsgebühren
1) Die Höhe der Prüfungsgebühr beträgt für:
a) das Modul Strasse: 500 Franken;
b) das Modul Strasse und Schiene: 550 Franken;
c) das Modul Strasse und Binnengewässer: 550 Franken;
d) das Modul Strasse, Schiene und Binnengewässer: 600 Franken;
e) die Wiederholung eines nicht bestandenen Prüfungsteils eines Moduls: 200 Franken.
2) Wer die Prüfung nicht besteht oder vor oder während derselben ohne entschuldbaren Grund zurücktritt, hat keinen Anspruch auf Rückerstattung der Prüfungsgebühr.
3) Bei Wiederholung der gesamten Prüfung wird die entsprechende Prüfungsgebühr nach Abs. 1 Bst. a bis d eingehoben.
V. Rechtsmittel
Art. 20
Beschwerde
1) Gegen Entscheidungen oder Verfügungen des Amtes für Handel und Transport und der Prüfungskommission kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung erhoben werden.
2) Gegen Entscheidungen der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
3) Auf das Verfahren finden die Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege Anwendung.
VI. Übergangs- und Schlussbestimmung
Art. 21
Übergangsbestimmung
Für die am 13. Mai 2011 stattfindende Prüfung beträgt die Ausschreibungsfrist nach Art. 7 Abs. 1 einen Monat.
Art. 22
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef