| 151.0 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2011 |
Nr. 170 |
ausgegeben am 12. Mai 2011 |
Gesetz
vom 17. März 2011
betreffend die Abänderung des Gesetzes vom 20. November 2009 über die Abänderung des Bürgerrechtsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
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Abänderung bisherigen Rechts
Die Ziff. II (Übergangsbestimmung) des Gesetzes vom 20. November 2009 über die Abänderung des Bürgerrechtsgesetzes, LGBl. 2010 Nr. 3, wird wie folgt abgeändert:
2) Personen, deren Vater oder Mutter aufgrund des bisherigen § 19 durch stillschweigenden Verzicht das liechtensteinische Landesbürgerrecht verloren haben und die ohne diesen Verzicht das liechtensteinische Landesbürgerrecht von Gesetzes wegen erworben hätten, werden, wenn sie innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Regierung einen Antrag stellen, in das liechtensteinische Landesbürgerrecht aufgenommen.
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Juni 2011 in Kraft, andernfalls am Tage der Kundmachung.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag der Regierung Nr.
10/2011