| 640.0 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2011 |
Nr. 171 |
ausgegeben am 12. Mai 2011 |
Gesetz
vom 17. März 2011
über die Abänderung des Steuergesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
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Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 23. September 2010 über die Landes- und Gemeindesteuern (Steuergesetz; SteG), LGBl. 2010 Nr. 340, wird wie folgt abgeändert:
6) Kapitalleistungen nach Art. 14 Abs. 2 Bst. e unterliegen unter Berücksichtigung des Abzugs nach Art. 16 Abs. 2 Bst. d getrennt vom restlichen steuerpflichtigen Erwerb der Besteuerung. Auf diese Kapitalleistungen ist der Durchschnittssteuersatz heranzuziehen, der sich durch Anwendung des Tarifs nach Art. 19 für eine nach der Lebenserwartung des Berechtigten zutreffende Rente ergibt. Dabei ist der Grundfreibetrag nicht zu berücksichtigen und der jeweilige Abzugsbetrag in Art. 19 Bst. a um 150 Franken und in Art. 19 Bst. b und c um 300 Franken zu vermindern. Liegt die ermittelte Rente unter dem Grundfreibetrag, kommt die erste Tarifstufe zur Anwendung.
6) Bei juristischen Personen und Treuunternehmen, die vor dem 1. Januar 2011 der Steuerpflicht nach Art. 31 Abs. 1 Bst. c des bisherigen Rechts unterlegen haben, werden diese sowie ihre Begünstigten für die folgenden drei Jahre nach Massgabe des bisherigen Rechts besteuert. Auf Antrag werden diese juristischen Personen bereits vor Ablauf dieser Frist nach Massgabe der Art. 44 bis 65 dieses Gesetzes besteuert.
7) Die Art. 82bis und 83 bis 85 sowie 88 des bisherigen Rechts bleiben bei juristischen Personen und besonderen Vermögenswidmungen, die vor dem Inkrafttreten des Art. 64 dieses Gesetzes die Voraussetzungen der Art. 83 und 84 des bisherigen Rechts erfüllt haben, für weitere drei Jahre anwendbar, wobei der Mindestbetrag nach Art. 83 Abs. 1 bzw. Art. 84 Abs. 4 des bisherigen Rechts 1 200 Franken beträgt. Auf Antrag werden diese juristischen Personen bereits vor Ablauf dieser Frist nach Massgabe der Art. 44 bis 65 dieses Gesetzes besteuert.
8) Bei juristischen Personen, die vor dem Inkrafttreten des Art. 64 dieses Gesetzes der Steuerpflicht nach Art. 31 Abs. 1 Bst. c des bisherigen Rechts unterlegen haben, oder vor diesem Zeitpunkt der Steuerpflicht nach Art. 83 und 84 des bisherigen Rechts unterlegen haben, gilt Art. 64 Abs. 1 Bst. d dieses Gesetzes als erfüllt, wenn die Statuten dieser juristischen Personen einen kaufmännischen Betrieb ausschliessen und diese juristischen Personen die sonstigen Voraussetzungen des Art. 64 dieses Gesetzes erfüllen.
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag der Regierung Nr.
12/2011