0.232.121.42
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2011 Nr. 172 ausgegeben am 12. Mai 2011
Kundmachung
vom 12. April 2011
der Abänderung der Gemeinsamen Ausführungsordnung zur Fassung von 1999, der Fassung von 1960 und der Fassung von 1934 des Haager Abkommens
Gestützt auf Art. 3 Bst. c und Art. 10 Abs. 1 des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, macht die Regierung in den Anhängen 1 und 2 die Abänderung der Ausführungsordnung zur Fassung von 1999, der Fassung von 1960 und der Fassung von 1934 des Haager Abkommens, LGBl. 2006 Nr. 230, kund.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1
Änderung der Regeln 18bis, 22, 26, Überschrift von Kapitel 8, Regel 30 und 31 sowie die Ziff. 1, 2.1, 2.3, 3, 4 und 5 des Gebührenverzeichnisses
Angenommen von der Versammlung des Haager Verbands
am 30. September 2008
Inkrafttreten: 1. Januar 2009
[...]
Regel 18bis
Erklärung über die Schutzerteilung
1) [Erklärung über die Schutzerteilung, wenn keine Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung übermittelt wurde]
a) Ein Amt, das keine Mitteilung über eine Schutzverweigerung übermittelt hat, kann innerhalb der nach Regel 18 Abs. 1 Bst. a oder b geltenden Frist dem Internationalen Büro eine Erklärung übersenden, dass der Schutz der gewerblichen Muster oder Modelle, die Gegenstand der internationalen Eintragung sind, in der fraglichen Vertragspartei gewährt wird. Wenn Regel 12 Abs. 3 anwendbar ist, untersteht die Schutzerteilung der Bezahlung des zweiten Teils der individuellen Bestimmungsgebühr.
b) Die Erklärung hat Folgendes anzugeben:
i) das Amt, das die Erklärung abgibt;
ii) die Nummer der internationalen Eintragung; und
iii) das Datum der Erklärung.
2) [Erklärung über die Schutzerteilung nach einer Schutzverweigerung]
a) Ein Amt, das eine Mitteilung über eine Schutzverweigerung übermittelt und entschieden hat, diese Schutzverweigerung ganz oder teilweise zurückzunehmen, kann anstelle einer Mitteilung über die Zurücknahme der Schutzverweigerung nach Regel 18 Abs. 4 Bst. a dem Internationalen Büro eine Erklärung übersenden, dass der Schutz der gewerblichen Muster oder Modelle oder bestimmter gewerblicher Muster oder Modelle, die Gegenstand der internationalen Eintragung sind, in der fraglichen Vertragspartei gewährt wird. Wenn Regel 12 Abs. 3 anwendbar ist, untersteht die Schutzerteilung der Bezahlung des zweiten Teils der individuellen Bestimmungsgebühr.
b) Die Erklärung hat Folgendes anzugeben:
i) das Amt, das die Erklärung abgibt;
ii) die Nummer der internationalen Eintragung;
iii) falls die Erklärung sich nicht auf alle gewerblichen Muster oder Modelle bezieht, die Gegenstand der internationalen Eintragung sind, diejenigen, auf die sie sich bezieht oder nicht bezieht; und
iv) das Datum der Erklärung.
3) [Eintragung, Benachrichtigung des Inhabers und Übermittlung von Kopien] Das Internationale Büro trägt alle nach dieser Regel erhaltenen Erklärungen ins internationale Register ein, unterrichtet den Inhaber entsprechend und übersendet, sofern die Erklärung in Form eines getrennten Dokuments übermittelt wurde oder wiedergegeben werden kann, dem Inhaber eine Kopie dieses Dokuments.
[...]
Regel 22
Berichtigungen im internationalen Register
[...]
2) [Nichtanerkennung der Wirkungen der Berichtigung] Das Amt jeder bestimmten Vertragspartei hat das Recht, das Internationale Büro in einer Erklärung davon in Kenntnis zu setzen, dass es die Wirkungen der Berichtigung nicht anerkennt. Die Regeln 18-19 finden sinngemäss Anwendung.
[...]
Regel 26
Bulletin
1) [Informationen über internationale Eintragungen] Das Internationale Büro veröffentlicht im Bulletin die massgeblichen Daten über:
i) internationale Eintragungen nach Regel 17;
ii) die Schutzverweigerungen mit einem Hinweis, ob die Möglichkeit einer Überprüfung oder Beschwerde besteht, aber ohne Angabe der Gründe für die Schutzverweigerung, sowie die übrigen gemäss Regel 18 Abs. 5 und Regel 18bis Abs. 3 eingetragenen Mitteilungen;
iii) nach Regel 20 Abs. 2 eingetragene Ungültigerklärungen;
iv) nach Regel 21 eingetragene Inhaberwechsel, Änderungen des Namens oder der Anschrift des Inhabers, Verzichtserklärungen und Einschränkungen;
v) nach Regel 22 vorgenommene Berichtigungen;
vi) nach Regel 25 Abs. 1 eingetragene Verlängerungen;
vii) nicht verlängerte internationale Eintragungen.
[...]
Kapitel 8
Internationale Anmeldungen, die ausschliesslich oder teilweise durch das Abkommen in der Fassung von 1934 geregelt sind, und auf daraus hervorgegangene internationale Eintragungen
Regel 30
Anwendbarkeit der vorliegenden Ausführungsordnung auf internationale Anmeldungen, die ausschliesslich durch das Abkommen von 1934 geregelt sind und daraus hervorgegangene internationale Eintragungen
[...]
2) [Ausnahmen]
[...]
j) Ungeachtet der Regeln 18 und 18bis können die Wirkungen einer internationalen Eintragung, die aus einer ausschliesslich durch das Abkommen in der Fassung von 1934 geregelten internationalen Anmeldung hervorgeht, nicht Gegenstand einer Schutzverweigerung oder einer Erklärung über die Schutzerteilung sein.
[...]
Regel 31
Anwendbarkeit der vorliegenden Ausführungsordnung auf internationale Anmeldungen, die teilweise durch das Abkommen in der Fassung von 1934 geregelt sind, und auf daraus hervorgegangene internationale Eintragung
[...]
2) [Ausnahmen]
[...]
c) In Bezug auf die Vertragsparteien, welche nach dem Abkommen in der Fassung von 1934 in einer internationalen Anmeldung nach Abs. 1) oder in einer daraus hervorgehenden internationalen Eintragung bestimmt sind,
[...]
ii) können die Wirkungen der betreffenden internationalen Eintragung nicht Gegenstand einer Schutzverweigerung nach Regel 18 oder einer Erklärung über die Schutzerteilung nach Regel 18bis sein;
[...]
Gebührenverzeichnis
(In Kraft seit dem 1. Januar 2009)
I. Internationale Anmeldungen, die ausschliesslich oder teilweise durch das Abkommen in der Fassung von 1960 oder das Abkommen in der Fassung von 1999 geregelt sind
   
Schweizer Franken
1.
Grundgebühr *
 
 
1.1
Für ein Muster oder ein Modell
397.-
 
1.2
Für jedes zusätzliche Muster oder Modell, das in derselben internationalen Anmeldung inbegriffen ist
19.-
2.
Veröffentlichungsgebühr*
 
 
2.1
Für jede zu veröffentlichende Abbildung
17.-
 
[...]
   
 
2.3
Für jede Seite, zusätzlich zur ersten, auf welcher eine oder mehrere Abbildungen präsentiert werden (falls die Abbildungen auf Papier präsentiert werden)
150.-
3.
Zusätzliche Gebühr, falls die Beschreibung mehr als 100 Wörter enthält (pro Wort, das das hundertste übersteigt)*
2.-
4.
Standard-Bestimmungsgebühr *
 
 
4.1
Wenn Stufe eins Anwendung findet:
 
   
4.1.1
Für ein Muster oder ein Modell
42.-
   
4.1.2
Für jedes zusätzliche Muster oder Modell, das in derselben internationalen Anmeldung inbegriffen ist
2.-
 
4.2
Wenn Stufe zwei Anwendung findet:
 
   
4.2.1
Für ein Muster oder ein Modell
60.-
   
4.2.2
Für jedes zusätzliche Muster oder Modell, das in derselben internationalen Anmeldung inbegriffen ist
20.-
 
4.3
Wenn Stufe drei Anwendung findet:
 
   
4.3.1
Für ein Muster oder ein Modell
90.-
   
4.3.2
Für jedes zusätzliche Muster oder Modell, das in derselben internationalen Anmeldung inbegriffen ist
50.-
5.
Individuelle Bestimmungsgebühr (der Betrag der individuellen Bestimmungsgebühr wird durch jede betroffene Vertragspartei festgelegt) *
 
Anhang 2
Änderung der Regeln 1, 6, 7, 14, 26, 27, Überschrift von Kapitel 8, Regeln 30, 31, 34 und 37 sowie Ziff. I, II (6), III (10) und IV (11 und 12) des Gebührenverzeichnisses
Angenommen von der Versammlung des Haager Verbands
am 1. Oktober 2009
Inkrafttreten: 1. Januar 2010
Regel 1
Begriffsbestimmungen
1) [Abkürzungen] Im Sinne dieser Ausführungsordnung bedeutet:
i) "Fassung von 1999", die am 2. Juli 19992 in Genf unterzeichnete Fassung des Haager Abkommens;
ii) "Fassung von 1960", die am 28. November 19603 im Haag unterzeichnete Fassung des Haager Abkommens;
iii) ein Begriff, der in der vorliegenden Ausführungsordnung verwendet wird, und auf den in Art. 1 des Abkommens in der Fassung von 1999 verwiesen wird, hat dieselbe Bedeutung wie in diesem Abkommen;
iv) "Verwaltungsvorschriften" die Verwaltungsvorschriften nach Regel 34;
v) "Mitteilung" eine internationale Anmeldung oder einen Antrag, eine Erklärung, Aufforderung, Benachrichtigung oder Information, die sich auf eine internationale Anmeldung oder eine internationale Eintragung bezieht oder einer solchen beigefügt ist und in einer nach der vorliegenden Ausführungsordnung oder den Verwaltungsvorschriften zulässigen Weise an das Amt einer Vertragspartei, an das Internationale Büro, den Anmelder oder Inhaber gerichtet ist;
vi) "amtliches Formblatt" ein vom Internationalen Büro erstelltes Formblatt oder jedes Formblatt gleichen Inhalts und gleichen Formats;
vii) "Internationale Klassifikation" die durch das Abkommen von Locarno zur Errichtung einer internationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle geschaffene Klassifikation;
viii) "vorgeschriebene Gebühr" die im Gebührenverzeichnis festgesetzte geltende Gebühr;
ix) "Bulletin" das in regelmässigen Abständen erscheinende Bulletin, in dem das Internationale Büro die Veröffentlichung nach dem Abkommen in der Fassung von 1999, der Fassung von 1960 oder dieser Ausführungsordnung vornimmt, unabhängig von dem benutzten Medium.
x) "bestimmte Vertragspartei nach der Fassung von 1999" eine bestimmte Vertragspartei, auf die das Abkommen in der Fassung von 1999 anwendbar ist, sei es weil es sich um das einzige gemeinsame Abkommen handelt, das diese bestimmte Vertragspartei und die Vertragspartei des Anmelders bindet, sei es in Anwendung des Art. 31.1), erster Satz, des Abkommens in der Fassung von 1999;
xi) "bestimmte Vertragspartei nach der Fassung von 1960" eine bestimmte Vertragspartei, auf die das Abkommen in der Fassung von 1960 anwendbar ist, sei es weil es sich um das einzige gemeinsame Abkommen handelt, das diese bestimmte Vertragspartei und den Ursprungsstaat nach Art. 2 des Abkommens in der Fassung von 1960 bindet, sei es in Anwendung des Art. 31.1), zweiter Satz, des Abkommens in der Fassung von 1999;
xii) "internationale Anmeldung, die ausschliesslich durch das Abkommen in der Fassung von 1999 geregelt ist" eine internationale Anmeldung, für welche alle bestimmten Vertragsparteien als bestimmte Vertragsparteien nach dem Abkommen in der Fassung von 1999 gelten;
xiii) "internationale Anmeldung, die ausschliesslich durch das Abkommen in der Fassung von 1960 geregelt ist" eine internationale Anmeldung, für welche alle bestimmten Vertragsparteien als bestimmte Vertragsparteien nach dem Abkommen in der Fassung von 1960 gelten;
xiv) "internationale Anmeldung, die gleichzeitig durch das Abkommen in der Fassung von 1999 und das Abkommen in der Fassung von 1960 geregelt ist" eine internationale Anmeldung, für welche:
- mindestens eine Vertragspartei aufgrund der Fassung von 1999 bestimmt wurde,
- mindestens eine Vertragspartei aufgrund der Fassung von 1960 bestimmt wurde.
2) [Übereinstimmung zwischen einigen in den Abkommen in der Fassung von 1999 und dem Abkommen in der Fassung von 1960 verwendeten Begriffen] Im Sinne dieser Ausführungsordnung:
i) beinhaltet ein Verweis auf die Ausdrücke "internationale Anmeldung" oder "internationale Eintragung" gegebenenfalls einen Verweis auf den Ausdruck "internationale Hinterlegung" nach dem Abkommen in der Fassung von 1960;
ii) beinhaltet ein Verweis auf die Begriffe "Anmelder" und "Inhaber" gegebenenfalls einen Verweis auf die Begriffe "Anmelder" und "Inhaber" nach dem Abkommen in der Fassung von 1960 1 ;
iii) beinhaltet ein Verweis auf den Ausdruck "Vertragspartei" gegebenenfalls einen Verweis auf einen dem Abkommen in der Fassung von 1960 angehörenden Staat;
iv) beinhaltet ein Verweis auf den Ausdruck "Vertragspartei, deren Amt ein prüfendes Amt ist" gegebenenfalls einen Verweis auf den in Art. 2 des Abkommens in der Fassung von 1960 definierten Ausdruck "Staat mit Neuheitsprüfung";
v) beinhaltet ein Verweis auf den Ausdruck "Standard-Bestimmungsgebühr" gegebenenfalls einen Verweis auf die in Art. 15 Abs. 1 Ziff. 2 Bst. b des Abkommens in der Fassung von 1960 erwähnte Gebühr.
[...]
Regel 6
Sprachen
1) [Internationale Anmeldung] Die internationale Anmeldung ist in englischer, französischer oder spanischer Sprache abzufassen.
2) [Registrierung und Veröffentlichung] Die Registrierung der internationalen Eintragung im internationalen Register und die Veröffentlichung im Bulletin sowie die Veröffentlichung aller Angaben zu dieser internationalen Eintragung, die nach dieser Ausführungsordnung sowohl einzutragen als auch im Bulletin zu veröffentlichen sind, sind in englischer, französischer und spanischer Sprache abzufassen. In der Registrierung und der Veröffentlichung der internationalen Eintragung ist anzugeben, in welcher Sprache die internationale Anmeldung beim Internationalen Büro eingegangen ist.
3) [Mitteilungen] Mitteilungen bezüglich einer internationalen Anmeldung oder der aufgrund der Anmeldung vorgenommenen internationalen Eintragung sind wie folgt abzufassen:
i) in englischer, französischer oder spanischer Sprache, wenn die Mitteilung vom Anmelder oder Inhaber oder von einem Amt an das Internationale Büro gerichtet ist;
ii) in der Sprache der internationalen Anmeldung, wenn die Mitteilung vom Internationalen Büro an ein Amt gerichtet ist, es sei denn, dieses Amt hat das Internationale Büro davon in Kenntnis gesetzt, dass alle derartigen Mitteilungen in englischer, französischer oder spanischer Sprache abzufassen sind;
iii) in der Sprache der internationalen Anmeldung, wenn die Mitteilung vom Internationalen Büro an den Anmelder oder Inhaber gerichtet ist, es sei denn, dieser Anmelder oder Inhaber gibt an, dass er wünscht, dass alle derartigen Mitteilungen in englischer, französischer oder spanischer Sprache abgefasst sind.
4) [Übersetzung] Die nach Abs. 2 für die Eintragungen und Veröffentlichungen erforderlichen Übersetzungen werden vom Internationalen Büro angefertigt. Der Anmelder kann der internationalen Anmeldung einen Übersetzungsvorschlag für die in der internationalen Anmeldung enthaltenen Textbestandteile beifügen. Sieht das Internationale Büro diesen Übersetzungsvorschlag als nicht korrekt an, so wird er durch das Internationale Büro berichtigt, nachdem das Internationale Büro den Anmelder aufgefordert hat, innerhalb eines Monats ab dem Datum der Aufforderung zu den vorgeschlagenen Berichtigungen Stellung zu nehmen.
Regel 7
Erfordernisse bezüglich der internationalen Anmeldung
[...]
6) [Keine zusätzlichen Angaben] Enthält die internationale Anmeldung andere als die nach dem Abkommen in der Fassung von 1999, nach dem Abkommen in der Fassung von 1960, dieser Ausführungsordnung oder den Verwaltungsvorschriften vorgeschriebenen oder zulässigen Angaben, so werden diese vom Internationalen Büro von Amtes wegen gestrichen. Sind der internationalen Anmeldung andere als die vorgeschriebenen oder zulässigen Unterlagen beigefügt, so kann das Internationale Büro über diese Unterlagen verfügen.
[...]
Regel 14
Prüfung durch das Internationale Büro
[...]
2) [Mängel, die zu einer Verschiebung des Anmeldedatums der internationalen Anmeldung führen] Enthält eine internationale Anmeldung im Zeitpunkt des Eingangs beim Internationalen Büro einen Mangel, der nach den Vorschriften zu einer Verschiebung des Anmeldedatums der internationalen Anmeldung führt, ist das Hinterlegungsdatum das Datum, an dem die Beseitigung dieses Mangels beim Internationalen Büro eingeht. Die folgenden Mängel führen nach den Vorschriften zu einer Verschiebung des Anmeldedatums der internationalen Anmeldung:
a) die internationale Anmeldung ist nicht in der vorgeschriebenen Sprache oder einer der vorgeschriebenen Sprachen abgefasst;
b) in der internationalen Anmeldung fehlt einer der folgenden Bestandteile:
i) eine ausdrückliche Angabe oder ein Hinweis, der erkennen lässt, dass eine internationale Eintragung nach dem Abkommen in der Fassung von 1999 oder dem Abkommen in der Fassung von 1960 beantragt wird,
ii) Angaben, die eine Feststellung der Identität des Anmelders erlauben,
iii) ausreichende Angaben, die erlauben, den Anmelder oder gegebenenfalls seinen Vertreter zu erreichen,
iv) eine Abbildung des gewerblichen Musters oder Modells oder, nach Art. 5 Abs. 1 Ziff. iii des Abkommens in der Fassung von 1999, ein Musterabschnitt jedes gewerblichen Musters, das Gegenstand der internationalen Anmeldung ist,
v) die Bestimmung mindestens einer Vertragspartei.
[...]
Regel 26
Bulletin
[...]
3) [Publikationsweise des Bulletins] Das Bulletin wird auf der Internetseite der Organisation veröffentlicht. Das Datum der Veröffentlichung jeder Ausgabe des Bulletins auf dieser Internetseite wird dem Büro jeder Vertragspartei vom Internationalen Büro elektronisch mitgeteilt. Diese Mitteilung ersetzt die Versendung des Bulletins nach Art. 10 Abs. 3 Bst. b des Abkommens in der Fassung von 1999 und nach Art. 6 Abs. 3 Bst. b des Abkommens in der Fassung von 1960 und, zwecks Art. 8 Abs. 2 des Abkommens in der Fassung von 1960, gilt das Bulletin von jedem betreffenden Büro am Datum der besagten Mitteilung als erhalten.
Regel 27
Höhe und Zahlung der Gebühren
1) [Höhe der Gebühren] Mit Ausnahme der individuellen Bestimmungsgebühren nach Regel 12 Abs. 1 Bst. a Ziff. iii ergeben sich die Beträge der nach dem Abkommen in der Fassung von 1999, dem Abkommen in der Fassung von 1960 und dieser Ausführungsordnung zu entrichtenden Gebühren aus dem Gebührenverzeichnis, das im Anhang dieser Ausführungsordnung erscheint und Bestandteil derselben ist.
[...]
Kapitel 8
[aufgehoben]
Regel 30 und 31
[aufgehoben]
[...]
Regel 34
Verwaltungsvorschriften
[...]
4) [Mangelnde Übereinstimmung zwischen den Verwaltungsvorschriften und dem Abkommen in der Fassung von 1999, dem Abkommen in der Fassung von 1960 oder dieser Ausführungsordnung] Im Falle mangelnder Übereinstimmung einer Bestimmung der Verwaltungsvorschriften und einer Bestimmung des Abkommens in der Fassung von 1999, des Abkommens in der Fassung von 1960 oder dieser Ausführungsordnung haben Letztere Vorrang.
[...]
Regel 37
Übergangsbestimmungen
1) [Übergangsbestimmung zum Abkommen in der Fassung von 1934]
a) Zum Zwecke dieser Bestimmung bedeutet:
i) "Fassung von 1934" die am 2. Juni 1934 in London unterzeichnete Fassung des Haager Abkommens;
ii) "bestimmte Vertragspartei in der Fassung von 1934" eine als solche im internationalen Register eingetragene Vertragspartei;
iii) ein Verweis auf die Ausdrücke "internationale Anmeldung" oder "internationale Eintragung" gegebenenfalls einen Verweis auf den Ausdruck "internationale Hinterlegung" nach dem Abkommen in der Fassung von 1934.
b) Die vor dem 1. Januar 2010 anwendbare Gemeinsame Ausführungsordnung zur Fassung von 1999, der Fassung von 1960 und der Fassung von 1934 des Haager Abkommens bleibt anwendbar auf eine vor diesem Datum eingereichte und zu jenem Zeitpunkt noch hängige internationale Anmeldung sowie auf jede nach dem Abkommen in der Fassung von 1934 in einer internationalen Eintragung aus einer vor diesem Datum eingereichten Anmeldung bestimmten Vertragspartei.
2) [Übergangsbestimmung in Bezug auf die Sprachen] Regel 6 in ihrer Anwendung vor dem 1. April 2010 bleibt anwendbar auf eine vor diesem Zeitpunkt eingereichte internationale Anmeldung und die daraus entstandene internationale Eintragung.
Gebührenverzeichnis
(In Kraft seit dem 1. Januar 2010)
I. Internationale Anmeldungen
   
Schweizer Franken
[...]
II.
[aufgehoben]
6.
[aufgehoben]
[...]
10.
Zuschlagsgebühr (Schonfrist)
*
[...]
IV
[aufgehoben]
11. und 12.
[aufgehoben]

*   Bei internationalen Anmeldungen, die von Anmeldern eingereicht werden, deren diesbezügliche Berechtigung ausschliesslich auf einer Verbindung zu einem der am wenigsten entwickelten Länder nach der von den Vereinten Nationen aufgestellten Liste oder zu einer zwischenstaatlichen Organisation, deren Mitgliedstaaten mehrheitlich am wenigsten entwickelte Länder sind, beruht, ermässigen sich die für das Internationale Büro bestimmten Gebühren auf 10 % der vorgeschriebenen Beträge (gerundet auf die nächste ganze Zahl). Diese Ermässigung findet auch Anwendung auf eine internationale Anmeldung, die von einem Anmelder eingereicht wird, dessen diesbezügliche Berechtigung nicht ausschliesslich auf einer Verbindung zu einer solchen zwischenstaatlichen Organisation beruht, vorausgesetzt, dass jede sonstige diesbezügliche Berechtigung des Anmelders auf einer Verbindung zu einer Vertragspartei beruht, die eines der am wenigsten entwickelten Länder ist, oder die, wenn sie nicht eines der am wenigsten entwickelten Länder ist, ein Mitgliedstaat dieser zwischenstaatlichen Organisation ist und für die internationale Anmeldung ausschliesslich das Abkommen in der Fassung von 1999 massgebend ist. Handelt es sich um mehrere Anmelder, so muss jeder diese Kriterien erfüllen. -Findet eine solche Gebührenermässigung Anwendung, so beträgt die Grundgebühr 40 Schweizer Franken (für ein Muster oder Modell) und 2 Schweizer Franken (für jedes weitere Muster oder Modell, das in derselben internationalen Anmeldung enthalten ist), die Veröffentlichungsgebühr 2 Schweizer Franken für jede Abbildung und 15 Schweizer Franken für jede Seite ab der zweiten Seite, auf der sich eine oder mehrere Abbildungen befinden, und die Zusatzgebühr 1 Schweizer Franken für jede Gruppe von 5 weiteren Wörtern, wenn die Beschreibung mehr als 100 Wörter umfasst.

*   Bei internationalen Anmeldungen, die von Anmeldern eingereicht werden, deren diesbezügliche Berechtigung ausschliesslich auf einer Verbindung zu einem der am wenigsten entwickelten Länder nach der von den Vereinten Nationen aufgestellten Liste oder zu einer zwischenstaatlichen Organisation, deren Mitgliedstaaten mehrheitlich am wenigsten entwickelte Länder sind, beruht, ermässigen sich die Standardgebühren auf 10 % der vorgeschriebenen Beträge (gerundet auf die nächste ganze Zahl). Diese Ermässigung findet auch Anwendung auf eine internationale Anmeldung, die von einem Anmelder eingereicht wird, dessen diesbezügliche Berechtigung nicht ausschliesslich auf einer Verbindung zu einer solchen zwischenstaatlichen Organisation beruht, vorausgesetzt, dass jede sonstige diesbezügliche Berechtigung des Anmelders auf einer Verbindung zu einer Vertragspartei beruht, die eines der am wenigsten entwickelten Länder ist, oder die, wenn sie nicht eines der am wenigsten entwickelten Länder ist, ein Mitgliedstaat dieser zwischenstaatlichen Organisation ist und für die internationale Anmeldung ausschliesslich das Abkommen in der Fassung von 1999 massgebend ist. Handelt es sich um mehrere Anmelder, so muss jeder diese Kriterien erfüllen.-Findet eine solche Ermässigung Anwendung, so beträgt die Standard-Bestimmungsgebühr 4 Schweizer Franken (für ein Muster oder Modell) und 1 Schweizer Franken (für jedes weitere Muster oder Modell, das in derselben internationalen Anmeldung enthalten ist) bei Stufe eins, 6 Schweizer Franken (für ein Muster oder Modell) und 2 Schweizer Franken (für jedes weitere Muster oder Modell, das in derselben internationalen Anmeldung enthalten ist) bei Stufe zwei und 9 Schweizer Franken (für ein Muster oder Modell) und 5 Schweizer Franken (für jedes weitere Muster oder Modell, das in derselben internationalen Anmeldung enthalten ist) bei Stufe drei.

*   [Anmerkung der WIPO]: Von der Versammlung des Haager Verbands beschlossene Empfehlung:-"Vertragsparteien, die eine Erklärung nach Art. 7 Abs. 2 des Abkommens in der Fassung von 1999 oder nach Regel 36 Abs. 1 der Gemeinsamen Ausführungsordnung abgeben oder abgegeben haben, sind aufgefordert, in dieser Erklärung oder einer neuen Erklärung darauf hinzuweisen, dass sich bei internationalen Anmeldungen, die von Anmeldern eingereicht werden, deren diesbezügliche Berechtigung ausschliesslich auf einer Verbindung zu einem der am wenigsten entwickelten Länder nach der von den Vereinten Nationen aufgestellten Liste oder zu einer zwischenstaatlichen Organisation, deren Mitgliedstaaten mehrheitlich am wenigsten entwickelte Länder sind, beruht, die für ihre Bestimmung zu zahlende individuelle Bestimmungsgebühr auf 10 % des normalerweise eingezogenen Betrags ermässigt (gegebenenfalls gerundet auf die nächste ganze Zahl). Des Weiteren sind diese Vertragsparteien aufgefordert, darauf hinzuweisen, dass die Ermässigung auch Anwendung findet auf eine internationale Anmeldung, die von einem Anmelder eingereicht wird, dessen diesbezügliche Berechtigung nicht ausschliesslich auf einer Verbindung zu einer solchen zwischenstaatlichen Organisation beruht, vorausgesetzt, dass jede sonstige diesbezügliche Berechtigung des Anmelders auf einer Verbindung zu einer Vertragspartei beruht, die eines der am wenigsten entwickelten Länder ist, oder die, wenn sie nicht eines der am wenigsten entwickelten Länder ist, ein Mitgliedstaat dieser zwischenstaatlichen Organisation ist und für die internationale Anmeldung ausschliesslich das Abkommen in der Fassung von 1999 massgebend ist."

1   Diese Bestimmung ist dadurch gerechtfertigt, dass sich in der englischen Fassung der Texte die verwendete Terminologie für diese Begriffe zwischen dem Abkommen in der Fassung von 1999 und dem Abkommen in der Fassung von 1960 unterscheidet ("applicant" und "holder" bzw. "depositor" und "owner").

*   50 % der Grundgebühr der Verlängerung.