1) [Abkürzungen] Im Sinne dieser Ausführungsordnung bedeutet:
i) "Fassung von 1999", die am 2. Juli 19992 in Genf unterzeichnete Fassung des Haager Abkommens;
ii) "Fassung von 1960", die am 28. November 19603 im Haag unterzeichnete Fassung des Haager Abkommens;
iii) ein Begriff, der in der vorliegenden Ausführungsordnung verwendet wird, und auf den in Art. 1 des Abkommens in der Fassung von 1999 verwiesen wird, hat dieselbe Bedeutung wie in diesem Abkommen;
iv) "Verwaltungsvorschriften" die Verwaltungsvorschriften nach Regel 34;
v) "Mitteilung" eine internationale Anmeldung oder einen Antrag, eine Erklärung, Aufforderung, Benachrichtigung oder Information, die sich auf eine internationale Anmeldung oder eine internationale Eintragung bezieht oder einer solchen beigefügt ist und in einer nach der vorliegenden Ausführungsordnung oder den Verwaltungsvorschriften zulässigen Weise an das Amt einer Vertragspartei, an das Internationale Büro, den Anmelder oder Inhaber gerichtet ist;
vi) "amtliches Formblatt" ein vom Internationalen Büro erstelltes Formblatt oder jedes Formblatt gleichen Inhalts und gleichen Formats;
vii) "Internationale Klassifikation" die durch das Abkommen von Locarno zur Errichtung einer internationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle geschaffene Klassifikation;
viii) "vorgeschriebene Gebühr" die im Gebührenverzeichnis festgesetzte geltende Gebühr;
ix) "Bulletin" das in regelmässigen Abständen erscheinende Bulletin, in dem das Internationale Büro die Veröffentlichung nach dem Abkommen in der Fassung von 1999, der Fassung von 1960 oder dieser Ausführungsordnung vornimmt, unabhängig von dem benutzten Medium.
x) "bestimmte Vertragspartei nach der Fassung von 1999" eine bestimmte Vertragspartei, auf die das Abkommen in der Fassung von 1999 anwendbar ist, sei es weil es sich um das einzige gemeinsame Abkommen handelt, das diese bestimmte Vertragspartei und die Vertragspartei des Anmelders bindet, sei es in Anwendung des Art. 31.1), erster Satz, des Abkommens in der Fassung von 1999;
xi) "bestimmte Vertragspartei nach der Fassung von 1960" eine bestimmte Vertragspartei, auf die das Abkommen in der Fassung von 1960 anwendbar ist, sei es weil es sich um das einzige gemeinsame Abkommen handelt, das diese bestimmte Vertragspartei und den Ursprungsstaat nach Art. 2 des Abkommens in der Fassung von 1960 bindet, sei es in Anwendung des Art. 31.1), zweiter Satz, des Abkommens in der Fassung von 1999;
xii) "internationale Anmeldung, die ausschliesslich durch das Abkommen in der Fassung von 1999 geregelt ist" eine internationale Anmeldung, für welche alle bestimmten Vertragsparteien als bestimmte Vertragsparteien nach dem Abkommen in der Fassung von 1999 gelten;
xiii) "internationale Anmeldung, die ausschliesslich durch das Abkommen in der Fassung von 1960 geregelt ist" eine internationale Anmeldung, für welche alle bestimmten Vertragsparteien als bestimmte Vertragsparteien nach dem Abkommen in der Fassung von 1960 gelten;
xiv) "internationale Anmeldung, die gleichzeitig durch das Abkommen in der Fassung von 1999 und das Abkommen in der Fassung von 1960 geregelt ist" eine internationale Anmeldung, für welche:
- mindestens eine Vertragspartei aufgrund der Fassung von 1999 bestimmt wurde,
- mindestens eine Vertragspartei aufgrund der Fassung von 1960 bestimmt wurde.
2) [Übereinstimmung zwischen einigen in den Abkommen in der Fassung von 1999 und dem Abkommen in der Fassung von 1960 verwendeten Begriffen] Im Sinne dieser Ausführungsordnung:
i) beinhaltet ein Verweis auf die Ausdrücke "internationale Anmeldung" oder "internationale Eintragung" gegebenenfalls einen Verweis auf den Ausdruck "internationale Hinterlegung" nach dem Abkommen in der Fassung von 1960;
ii) beinhaltet ein Verweis auf die Begriffe "Anmelder" und "Inhaber" gegebenenfalls einen Verweis auf die Begriffe "Anmelder" und "Inhaber" nach dem Abkommen in der Fassung von 1960
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;
iii) beinhaltet ein Verweis auf den Ausdruck "Vertragspartei" gegebenenfalls einen Verweis auf einen dem Abkommen in der Fassung von 1960 angehörenden Staat;
iv) beinhaltet ein Verweis auf den Ausdruck "Vertragspartei, deren Amt ein prüfendes Amt ist" gegebenenfalls einen Verweis auf den in Art. 2 des Abkommens in der Fassung von 1960 definierten Ausdruck "Staat mit Neuheitsprüfung";
v) beinhaltet ein Verweis auf den Ausdruck "Standard-Bestimmungsgebühr" gegebenenfalls einen Verweis auf die in Art. 15 Abs. 1 Ziff. 2 Bst. b des Abkommens in der Fassung von 1960 erwähnte Gebühr.
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