152.20
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2011 Nr. 177 ausgegeben am 17. Mai 2011
Gesetz
vom 16. März 2011
über die Abänderung des Ausländergesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung: 1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 17. September 2008 über die Ausländer (Ausländergesetz; AuG), LGBl. 2008 Nr. 311, wird wie folgt abgeändert:
Art. 5 Abs. 3
3) Ausländer werden nur zugelassen, sofern der für Liechtenstein anwendbare Schengen-Besitzstand nicht entgegensteht.
Art. 7 Abs. 1 Bst. c bis e
c) dürfen keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die internationalen Beziehungen des Landes darstellen;
d) dürfen nicht von einer Fernhaltemassnahme betroffen sein; und
e) dürfen nicht international zur Verhaftung ausgeschrieben sein.
Überschrift vor Art. 22a
E. Bewilligung einer tage- oder wochenweisen unselbständigen
Erwerbstätigkeit
Art. 22a
Bewilligung in Briefform
Ausländern kann eine Bewilligung in Briefform zur Ausübung einer tage- oder wochenweisen unselbständigen Erwerbstätigkeit erteilt werden, wenn die Voraussetzungen nach Art. 13 Abs. 1 Bst. a, b und d sowie Art. 14 bis 16 erfüllt sind.
Überschrift vor Art. 24a
VII. Regelung des Aufenthalts
Art. 24a
Bewilligung in Briefform
1) Eine Bewilligung in Briefform kann zur Ausübung einer tage- oder wochenweisen unselbständigen Erwerbstätigkeit für eine verteilte Anwesenheitsdauer von höchstens 180 Tagen innerhalb einer zwölfmonatigen Gültigkeitsdauer erteilt werden.
2) Wurde einem Arbeitnehmer bereits eine Kurzaufenthaltsbewilligung nach Art. 25 erteilt, so kann eine Bewilligung in Briefform nur dann erteilt werden, wenn seit Ablauf der Gültigkeitsdauer der Kurzaufenthaltsbewilligung und der ordnungsgemässen Ausreise mindestens sechs Monate vergangen sind.
3) Die Bewilligung gibt Auskunft über den Arbeitgeber.
Überschrift vor Art. 25
Aufgehoben
Art. 27 Abs. 4 Bst. d
d) die Voraussetzungen nach Abs. 3 Bst. b, c, d und f erfüllt sind.
Art. 31 Abs. 4, 4a, 4b und 5
4) Bei Verlust eines gültigen Aufenthaltsausweises ist bei der Landespolizei Anzeige zu erstatten. Ein neuer Aufenthaltsausweis wird erst ausgestellt, wenn dem Ausländer- und Passamt eine Verlustanzeige vorliegt.
4a) Der Ausweis wird mit einem elektronischen Datenträger (Datenchip) versehen. Dieser enthält das Gesichtsbild, die Fingerabdrücke des Ausweisinhabers und die in den maschinenlesbaren Zeilen enthaltenen Daten.
4b) Der Ausweis kann einen zusätzlichen elektronischen Datenträger enthalten. Auf Antrag des Ausweisinhabers wird dieser mit einem Zertifikat versehen, das ihm die Verwendung einer elektronischen Signatur im privaten und öffentlichen Rechtsverkehr ermöglicht.
5) Die Regierung legt mit Verordnung fest:
a) die Form und den Inhalt der Ausweise;
b) welche Personen über einen Ausweis mit Datenchip verfügen und welche Daten darauf gespeichert werden müssen;
c) das Nähere über den elektronischen Datenträger nach Abs. 4b, insbesondere die zu verwendenden Zertifikate, die aufzunehmenden Daten und die Datensicherheit.
Art. 31a
Sicherheit und Lesen des Datenchips
1) Der Datenchip ist gegen Fälschungen und unberechtigtes Lesen zu schützen. Die Regierung bestimmt die entsprechenden technischen Anforderungen mit Verordnung.
2) Die Regierung ist befugt, mit anderen Staaten Verträge über das Lesen der auf dem Datenchip gespeicherten Daten abzuschliessen, wenn diese für einen angemessenen Datenschutz Gewähr bieten.
Art. 42 Abs. 3
3) Vom Abschluss einer Integrationsvereinbarung können Personen ausgenommen werden, denen eine Aufenthaltsbewilligung nach Art. 20 erteilt wurde.
Art. 50 Sachüberschrift, Abs. 1, 1a, 2 und 2a
Wegweisungsverfügung
1) Ausländer werden mit Verfügung weggewiesen, wenn:
a) sie keine erforderliche Bewilligung besitzen;
b) sie die Einreisevoraussetzungen nach Art. 7 nicht oder nicht mehr erfüllen; oder
c) ihre Bewilligung verweigert, widerrufen oder nicht verlängert wird.
1a) Verfügen Ausländer über einen gültigen Aufenthaltsausweis eines anderen Staates, der an den Schengen-Besitzstand gebunden ist, so sind sie formlos aufzufordern, sich unverzüglich in diesen Staat zu begeben. Kommen sie dieser Aufforderung nicht nach, so ist eine Verfügung nach Abs. 1 zu erlassen. Ist die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der inneren und äusseren Sicherheit angezeigt, so ist ohne vorgängige Aufforderung eine Verfügung zu erlassen.
2) Eine Beschwerde gegen Verfügungen nach Abs. 1 Bst. a und b kann innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eröffnung der Verfügung bei der Regierung eingereicht werden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Gleichzeitig mit der Beschwerde kann ein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt werden. Die Regierung entscheidet innerhalb von zehn Arbeitstagen letztinstanzlich über ein solches Gesuch; sie kann diese Aufgabe mit Verordnung an das zuständige Regierungsmitglied übertragen.
2a) Für unbegleitete minderjährige Ausländer wird auf Antrag des Ausländer- und Passamtes unverzüglich ein Kurator durch das Landgericht bestimmt, der deren Interessen während des Wegweisungsverfahrens wahrnimmt.
Art. 51
Wegweisung aufgrund des für Liechtenstein anwendbaren Dublin-Besitzstands
1) Ist ein anderer Staat, der an den Dublin-Besitzstand gebunden ist, für die Durchführung eines Asylverfahrens aufgrund der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 50 vom 25.2.2003, S. 1), zuständig, so wird eine Wegweisungsverfügung gegen illegal in Liechtenstein anwesende Personen erlassen.
2) Eine Beschwerde gegen eine Wegweisungsverfügung kann innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eröffnung der Verfügung bei der Regierung eingereicht werden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Gleichzeitig mit der Beschwerde kann ein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt werden. Die Regierung entscheidet innerhalb von zehn Arbeitstagen letztinstanzlich über ein solches Gesuch; sie kann diese Aufgabe mit Verordnung an das zuständige Regierungsmitglied übertragen.
Art. 52
Wegweisungsverfügung mit Standardformular
Ist eine Person illegal nach Liechtenstein eingereist, so wird ihr die Wegweisungsverfügung nach Art. 50 Abs. 1 mit einem Standardformular eröffnet.
Art. 52a
Formlose Wegweisung
1) Ausländer werden formlos weggewiesen, wenn sie:
a) von einem anderen Schengen-Staat aufgrund eines zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98) geltenden Rückübernahmeabkommens wieder aufgenommen werden; oder
b) im Schengener Informationssystem ausgeschrieben sind, weil ihnen die Einreise nach Art. 13 des Schengener Grenzkodex (ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 1) verweigert wurde.
2) Auf unverzügliches Verlangen der betroffenen Person wird eine Verfügung mit einem Standardformular erlassen.
Art. 52b
Ausreisefrist und sofortige Vollstreckung
1) Mit der Wegweisungsverfügung ist eine angemessene Ausreisefrist zwischen sieben und dreissig Tagen anzusetzen. Eine längere Ausreisefrist ist anzusetzen oder die Ausreisefrist kann auf Antrag verlängert werden, wenn besondere Umstände wie die familiäre Situation oder eine lange Aufenthaltsdauer dies erfordern. Der betroffenen Person wird eine Bestätigung hinsichtlich der Verlängerung der Ausreisefrist ausgestellt.
2) Bei der Festlegung der Ausreisefrist und deren Verlängerung sind ausser im Fall von Art. 62 soweit wie möglich zu beachten, dass:
a) die Familieneinheit mit den in Liechtenstein anwesenden Familienmitgliedern aufrechterhalten bleibt;
b) die medizinische Notfallversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten gewährleistet ist;
c) der Zugang zum Grundbildungssystem für Minderjährige je nach Länge ihres Aufenthalts sichergestellt ist;
d) die spezifischen Bedürfnisse von schutzbedürftigen Personen berücksichtigt werden.
3) Die Wegweisung kann sofort vollstreckt werden oder es kann eine Ausreisefrist von weniger als sieben Tagen angesetzt werden, wenn:
a) die betroffene Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die innere oder die äussere Sicherheit darstellt;
b) konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Ausschaffung entziehen will;
c) ein Gesuch um Erteilung einer Bewilligung als offensichtlich unbegründet oder missbräuchlich abgelehnt worden ist;
d) die betroffene Person in einem anderen Schengen-Staat aufgrund eines geltenden Rückübernahmeabkommens wieder aufgenommen wird (Art. 52a Abs. 1 Bst. a);
e) die betroffene Person im Schengener Informationssystem ausgeschrieben ist, weil ihr die Einreise nach Art. 13 Schengener Grenzkodex verweigert wurde (Art. 52a Abs. 1 Bst. b);
f) die betroffene Person aufgrund des für Liechtenstein anwendbaren Dublin-Besitzstands weggewiesen wird (Art. 51).
Art. 52c
Verpflichtungen nach Eröffnung einer Wegweisungsverfügung
Ausländer können nach der Eröffnung einer Wegweisungsverfügung insbesondere verpflichtet werden:
a) sich regelmässig (täglich oder wöchentlich) bei der Landespolizei zu melden;
b) angemessene finanzielle Sicherheiten zu leisten;
c) Reisedokumente zu hinterlegen.
Art. 52d
Übersetzung der Wegweisungsverfügung
1) Die Wegweisungsverfügung ist auf Verlangen schriftlich oder mündlich in eine Sprache zu übersetzen, die von der betroffenen Person verstanden wird oder von der ausgegangen werden kann, dass sie sie versteht.
2) Wird die Wegweisungsverfügung mittels Standardformular nach Art. 52 eröffnet, so erfolgt keine Übersetzung. Den betroffenen Personen wird ein Informationsblatt mit Erläuterungen zur Wegweisungsverfügung abgegeben.
Art. 54
Einreiseverbot
1) Gegenüber weggewiesenen Ausländern wird ein Einreiseverbot verfügt, wenn:
a) keine Ausreisefrist angesetzt wurde (Art. 52b Abs. 3); oder
b) sie nicht innerhalb der angesetzten Frist ausgereist sind.
2) Gegenüber Ausländern kann ein Einreiseverbot verfügt werden, wenn sie:
a) gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im In- oder Ausland verstossen haben oder diese gefährden;
b) Sozialhilfekosten verursacht haben;
c) ausgeschafft worden sind; oder
d) nach Art. 58 oder 59 in Haft genommen werden mussten, um die Weg- oder Ausweisung zu vollziehen.
3) Einer Beschwerde gegen die Anordnung des Einreiseverbots kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
4) Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt.
5) Liegen wichtige Gründe vor, so kann das Einreiseverbot auf schriftliches Gesuch vorübergehend oder vollständig aufgehoben werden oder von der Verhängung eines Einreiseverbots abgesehen werden. Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
Art. 55 Abs. 2 bis 5
2) Die Ausschaffung kann um einen angemessenen Zeitraum aufgeschoben werden, wenn besondere Umstände wie gesundheitliche Probleme oder fehlende Transportmöglichkeiten dies erfordern. Bei einem Verstoss gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung ist die Ausschaffung aufzuschieben.
3) Der betroffenen Person wird eine Bestätigung hinsichtlich des Aufschubs der Ausschaffung ausgestellt.
4) Der betroffenen Person können die nach Art. 52c vorgesehenen Verpflichtungen auferlegt werden.
5) Vor der Ausschaffung von unbegleiteten minderjährigen Ausländern ist sicherzustellen, dass diese im Rückkehrstaat einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben werden.
Art. 56a
Überwachung von Ausschaffungen
Die Regierung regelt das Verfahren und die Zuständigkeiten zur Überwachung von Ausschaffungen mit Verordnung.
Art. 57 Abs. 3 und 4
3) Die Person darf nur für die Dauer der Mitwirkung oder Befragung sowie des allenfalls erforderlichen Transports, höchstens aber für 24 Stunden festgehalten werden. Dauert die Festhaltung länger als 24 Stunden ist eine Haftanordnung nach Art. 58 zu erlassen.
4) Die Dauer der Festhaltung wird nicht an die Dauer einer allfälligen Haft nach Art. 58 oder 59 angerechnet.
Art. 58
Vorbereitungshaft
Um die Durchführung eines Wegweisungsverfahrens sicherzustellen, kann eine Person, die keine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt, während der Vorbereitung des Entscheides über ihre Aufenthaltsberechtigung in Haft genommen werden, wenn sie:
a) sich im Wegweisungsverfahren weigert, ihre Identität offen zu legen;
b) trotz eines gültigen Einreiseverbots das Gebiet Liechtensteins betritt und nicht sofort weggewiesen werden kann;
c) nach rechtskräftigem Widerruf ihrer Bewilligung, nach rechtskräftiger Nichtverlängerung der Bewilligung oder nach einer Ausweisung (Art. 53) ein Asylgesuch einreicht;
d) eine Person gefährlich bedroht oder an Leib und Leben erheblich gefährdet und deshalb strafrechtlich verfolgt oder verurteilt worden ist;
e) aufgrund eines Ersuchens um Überstellung an einen Staat, der an den Dublin-Besitzstand gebunden ist und für die Durchführung eines Asylverfahrens aufgrund der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 zuständig ist, voraussichtlich überstellt werden kann;
f) aufgrund eines Ersuchens um Rückübernahme an einen Staat, der an die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG gebunden ist, oder von einem Staat, mit dem ein Rückübernahmeabkommen besteht, voraussichtlich zurückgenommen werden kann; oder
g) die Einreisevoraussetzungen nach Art. 7 nicht oder nicht mehr erfüllt und nicht sofort weggewiesen werden kann.
Art. 59 Sachüberschrift, Abs. 1 und 2
Ausschaffungshaft
1) Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, so kann die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs:
a) in Haft belassen werden, wenn sie sich gestützt auf Art. 58 bereits in Haft befindet;
b) in Haft genommen werden, wenn:
1. sie ein gültiges Einreiseverbot missachtet;
2. sie Personen gefährlich bedroht oder an Leib und Leben erheblich gefährdet;
3. konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung widersetzen oder entziehen will, insbesondere weil sie der Mitwirkungspflicht bei der Beschaffung ihres Reisepasses nach Art. 65 Bst. c nicht nachkommt;
4. sie mit Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums oder der Bewilligung nicht ausreist;
5. sie die Frist, die ihr zur Ausreise gesetzt worden ist, verstreichen liess;
6. ein Haftgrund nach Art. 58 Bst. e oder f vorliegt; oder
7. die Einreisevoraussetzungen nach Art. 7 nicht oder nicht mehr erfüllt.
2) Aufgehoben
Art. 60
Haftanordnung und Haftüberprüfung
1) Die Haft nach den Art. 58 oder 59 wird vom Ausländer- und Passamt angeordnet, ausserhalb der Amtsstunden von der Landespolizei.
2) Die Anordnung einer Haft gegenüber Kindern und Jugendlichen, die das 15. Altersjahr noch nicht vollendet haben, ist unzulässig.
3) Die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft sind spätestens innert 96 Stunden ab Eröffnung der Haftanordnung durch das Landgericht auf Grund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen.
4) Das Landgericht berücksichtigt bei der Überprüfung des Entscheides über Anordnung, Fortsetzung oder Aufhebung der Haft auch die familiären Verhältnisse der inhaftierten Person.
5) Die inhaftierte Person kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein schriftliches Haftentlassungsgesuch beim Ausländer- und Passamt einreichen. Wird dem Gesuch durch das Ausländer- und Passamt nicht stattgegeben, hat es das Gesuch dem Landgericht innert drei Arbeitstagen ab Empfang vorzulegen. Über das Gesuch hat das Landgericht innert acht Arbeitstagen ab Empfang nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Ein erneutes Gesuch um Haftentlassung kann erst nach einem Monat seit der letzten Entscheidung über die Haftentlassung gestellt werden.
6) Die Haft wird von Amtes wegen vom Ausländer- und Passamt beendet, wenn:
a) der Haftgrund entfällt oder sich erweist, dass der Vollzug der Weg- oder Ausweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist;
b) einem Haftentlassungsgesuch entsprochen wird;
c) die inhaftierte Person eine Freiheitsstrafe oder vorbeugende Massnahme antritt.
7) Eine Überprüfung der Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft durch das Landgericht erfolgt nur bei aufrechter Haft.
8) Über den Vollzug der Weg- oder Ausweisung sowie über die Beendigung der Haft hat das Ausländer- und Passamt das Landgericht unverzüglich zu verständigen.
9) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
Art. 61
Haftdauer
1) Die Haft nach den Art. 58 und 59 darf zusammen die Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten.
2) Bei Minderjährigen zwischen 15 und 18 Jahren darf sie drei Monate nicht überschreiten.
3) Die Haft nach Art. 58 Bst. e und Art. 59 Abs. 1 Bst. b Ziff. 6 (1. Fall) darf in Abweichung von Abs. 1 und 2 höchstens 30 Tage dauern.
4) Auf Antrag des Ausländer- und Passamtes kann das Landgericht die Dauer der Haft um höchstens drei Monate verlängern, wenn:
a) die betroffene Person nicht mit dem Ausländer- und Passamt oder der Landespolizei kooperiert;
b) sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch Staaten verzögert, die nicht an den Schengen-Besitzstand gebunden sind.
5) Zusammen mit dem Antrag nach Abs. 4 sind dem Landgericht die seit der Haftüberprüfungsverhandlung nach Art. 60 Abs. 3 eingetretenen neuen entscheidungsrelevanten Erkenntnisse bekannt zu geben.
6) Im Falle von Abs. 4 Bst. b kann das Landgericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Art. 61a
Gerichtliches Verfahren
1) Der inhaftierten Person sowie der Staatsanwaltschaft kommen im Verfahren betreffend die Haft nach Art. 58 bis 61 Parteistellung zu.
2) Die inhaftierte Person ist in der Haftüberprüfungsverhandlung nicht zur Aussage verpflichtet. Sie ist vom Landgericht hierüber zu belehren.
3) Die nach Art. 60 Abs. 1 zuständige Behörde übermittelt unverzüglich nach Erlass der Haftanordnung:
a) dem Landgericht eine Ausfertigung der Haftanordnung samt einer Kopie des Verfahrensaktes;
b) der Staatsanwaltschaft eine Kopie der Haftanordnung.
4) Das Ausländer- und Passamt ist in der Haftüberprüfungsverhandlung anzuhören.
5) Wird die Haft durch das Landgericht bestätigt, bedarf die inhaftierte Person für die weitere Dauer der Haft eines Rechtsbeistandes. § 26 StPO gilt sinngemäss.
6) Die Bestimmungen der Strafprozessordnung sind ergänzend anwendbar.
7) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
Art. 61b
Beschwerde
1) Gegen Beschlüsse des Landgerichts steht der inhaftierten Person und der Staatsanwaltschaft binnen drei Tagen nach Eröffnung des Beschlusses die Beschwerde an das Obergericht offen.
2) Auf das Rechtsmittelverfahren ist die Strafprozessordnung sinngemäss anwendbar.
Art. 62 Abs. 4 und 5
4) Bei schutzbedürftigen Personen ist die medizinische Notfallversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten zu gewährleisten.
5) Bei unbegleiteten Minderjährigen und Familien mit Minderjährigen ist die Haft so auszugestalten, dass:
a) Familien eine gesonderte Unterbringung erhalten, die eine angemessene Privatsphäre gewährleistet;
b) die Minderjährigen Gelegenheit zu Freizeitbeschäftigungen einschliesslich altersgerechter Spiel- und Erholungsmöglichkeiten und, je nach Dauer des Aufenthalts, Zugang zur Bildung erhalten;
c) unbegleitete Minderjährige in Einrichtungen untergebracht werden, die personell und materiell ihren altersgemässen Bedürfnissen entsprechen;
d) das Wohl des Kindes Vorrang hat.
Art. 67 Abs. 3 Bst. a und Abs. 4
3) Der Landespolizei obliegt insbesondere:
a) der Vollzug von Zwangsmassnahmen nach Art. 55 ff. und Art. 69a, soweit nicht andere Behörden zuständig sind;
4) Dem Landgericht obliegt insbesondere:
a) die Bestellung eines Kurators nach Art. 50 Abs. 2a;
b) die Anordnung von Durchsuchungen nach Art. 56 Abs. 2;
c) die Haftüberprüfung und -entlassung nach Art. 60 Abs. 3 und 4;
d) die Haftverlängerung nach Art. 61 Abs. 4;
e) die Ahndung von Vergehen nach Art. 83 bis 86 sowie von Übertretungen nach Art. 86a und, soweit die Verfahren im Sinne von Art. 87a zusammengelegt werden, nach Art. 87.
Art. 69a
Anwendung von Zwang und polizeilichen Massnahmen durch die Landespolizei
1) Im Rahmen ihrer Zuständigkeit darf die Landespolizei zur Erfüllung ihrer Aufgaben polizeilichen Zwang und polizeiliche Massnahmen anwenden, soweit die zu schützenden Rechtsgüter dies rechtfertigen.
2) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
Art. 69b
Internationale Verträge
Die Regierung kann mit ausländischen Staaten oder internationalen Organisationen Abkommen hinsichtlich Visum- und Rückübernahmeangelegenheiten abschliessen.
Überschriften vor Art. 70
XIII. Datenschutz, Datenbearbeitung und Informationssysteme
A. Im Allgemeinen
Art. 71 Abs. 2
2) Die Regierung legt mit Verordnung fest:
a) die biometrischen Daten, die erhoben werden dürfen;
b) das Verfahren der Datenerhebung;
c) den Zugriff auf diese Daten.
Art. 71a
Biometrische Daten für Ausweise
1) Das Ausländer- und Passamt kann die für die Ausstellung eines Ausweises erforderlichen biometrischen Daten erheben und zur Herstellung eines Ausweises bearbeiten.
2) Die für die Ausstellung eines Ausweises erforderlichen Fingerabdrücke werden spätestens 30 Tage nach deren Erfassung gelöscht.
3) Die Regierung kann mit Verordnung für bestimmte Personengruppen aufgrund des Alters oder körperlicher oder geistiger Gegebenheiten Ausnahmen von Abs. 2 vorsehen.
Art. 74a
Abfrage der Daten des zentralen Visa-Informationssystems
1) Das zentrale Visa-Informationssystem (C-VIS) enthält die Visadaten aller Staaten, für welche die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung) (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60) in Kraft ist.
2) Folgende Behörden können die Daten des C-VIS online abfragen:
a) das Ausländer- und Passamt:
1. im Rahmen des Visumverfahrens;
2. zur Bestimmung des Staates, der in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 für die Prüfung eines Asylgesuchs zuständig ist;
3. im Rahmen der Prüfung eines Asylgesuchs, wenn Liechtenstein für die Bearbeitung des Asylgesuchs zuständig ist;
b) diejenigen Einheiten der Landespolizei, die Personenkontrollen durchführen: zur Identifikation der Personen, welche die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet Liechtensteins oder den Aufenthalt in Liechtenstein nicht oder nicht mehr erfüllen;
c) die zentrale Zugangsstelle nach Art. 74e Bst. c: zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten im Sinne des Beschlusses 2008/633/JI des Rates vom 23. Juni 2008 über den Zugang der benannten Behörden der Mitgliedstaaten und von Europol zum Visa-Informationssystem (VIS) für Datenabfragen zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Ermittlung terroristischer und sonstiger schwerwiegender Straftaten (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 129).
3) Die Einheiten der Landespolizei, die zur Verhütung und Bekämpfung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten zuständig sind, können im Sinne des Beschlusses 2008/633/JI bei der zentralen Zugangsstelle nach Art. 74e Bst. c bestimmte Daten des C-VIS beantragen.
Art. 74b
Nationales Visumsystem
1) Das Ausländer- und Passamt betreibt ein nationales Visumsystem. Das System dient der Registrierung von Visumgesuchen und der Ausstellung der von Liechtenstein erteilten Visa. Es enthält insbesondere die Daten, die über die nationale Schnittstelle (N-VIS) an das C-VIS übermittelt werden.
2) Das nationale Visumsystem enthält folgende Kategorien von Daten über die Visumgesuchsteller:
a) die alphanumerischen Daten über den Gesuchsteller und über die beantragten, erteilten, abgelehnten, annullierten, widerrufenen oder verlängerten Visa;
b) die Fotografien und Fingerabdrücke des Gesuchstellers;
c) die Verbindungen zwischen bestimmten Visumgesuchen.
3) Das Ausländer- und Passamt kann Daten im nationalen Visumsystem eingeben, ändern, löschen oder abfragen, um die im Rahmen des Visumverfahrens erforderlichen Aufgaben zu erfüllen. Es muss die Daten, die an das C-VIS übermittelt werden, nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 eingeben und bearbeiten.
Art. 74c
Abfrage des nationalen Visumsystems
Das Ausländer- und Passamt gewährt der Landespolizei einen Online-Zugang zu den Daten des nationalen Visumsystems, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
Art. 74d
Informationsaustausch mit EU-Mitgliedstaaten, für welche die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 noch nicht in Kraft ist
Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, für welche die Verordnung (EG) Nr. 767/2008 noch nicht in Kraft getreten ist, können ihre Anträge um Informationen an die zentrale Zugangsstelle (Art. 74e Bst. c) richten.
Art. 74e
Ausführungsbestimmungen zu den Visa-Informationssystemen
Die Regierung regelt mit Verordnung:
a) für welche Einheiten der Behörden nach Art. 74a Abs. 2 und 3 und 74b Abs. 3 die dort genannten Befugnisse gelten;
b) das Verfahren für den Erhalt von Daten des C-VIS durch die Behörden nach Art. 74a Abs. 3;
c) welche Einheit der Landespolizei die Funktion der zentralen Zugangsstelle im Sinne des Art. 3 Abs. 3 des Beschlusses 2008/633/JI übernimmt;
d) den Umfang des Online-Zugangs auf das C-VIS und auf das nationale Visumsystem;
e) welche Daten im nationalen Visumsystem erfasst werden und die Zugangsberechtigungen der Behörden nach Art. 74c;
f) das Verfahren für den Informationsaustausch nach Art. 74d;
g) die Speicherung der Daten und das Verfahren für deren Löschung;
h) die Modalitäten in Bezug auf die Datensicherheit;
i) die Verantwortung für die Datenbearbeitung;
k) den Katalog der Straftaten nach Art. 74a Abs. 2 Bst. c und Abs. 3.
Art. 75 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 2 Einleitungssatz
Zentrales Personenregister
1) Das Ausländer- und Passamt bearbeitet jene Personendaten im Zentralen Personenregister, welche es zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz benötigt.
2) Das Zentrale Personenregister dient dem Ausländer- und Passamt namentlich zu folgenden Zwecken:
Art. 76 Sachüberschrift und Abs. 1 Einleitungssatz
Bekanntgabe von Personendaten aus dem Zentralen Personenregister
1) Das Ausländer- und Passamt kann auf Anfrage Personendaten aus dem Zentralen Personenregister im Rahmen der Amtshilfe bekannt geben, insbesondere an:
Art. 79a
Auskunftsrecht
1) Das Auskunftsrecht richtet sich nach Art. 11 des Datenschutzgesetzes.
2) Für die Einschränkung der Informationspflicht und des Auskunftsrechts gilt Art. 12 Abs. 1, 2 und 4 des Datenschutzgesetzes.
Art. 80 Abs. 1
1) Das Ausländer- und Passamt kann von Ausländern, die über 14 Jahre alt sind und sich illegal im Inland aufhalten, die Abdrücke aller Finger abnehmen, um zu überprüfen, ob sie schon in einem andern Staat, der an den anwendbaren Dublin-Besitzstand gebunden ist, ein Asylgesuch gestellt haben.
Art. 81 Abs. 3
3) Vorbehalten bleiben Art. 50 Abs. 2 und Art. 51 Abs. 2.
Art. 86a
Zweckwidriges Bearbeiten von Personendaten in den Visa-Informationssystemen
Vom Landgericht wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich Personendaten des nationalen Visumsystems oder des C-VIS für andere als die in den Art. 74a bis 74d vorgesehenen Zwecke bearbeitet.
Art. 87 Einleitungssatz
Vom Ausländer- und Passamt wird vorbehaltlich Art. 87a wegen Übertretung mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
Art. 87a
Zusammenlegung der Verfahren
1) Sofern das Landgericht aufgrund eines Tatbestandes des Strafgesetzbuches oder der Art. 83 bis 86a zuständig ist, ist es anstelle des Ausländer- und Passamtes auch für die Verfolgung von Übertretungen nach Art. 87 zuständig.
2) Beim Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen findet Art. V Abs. 5 des Strafrechtsanpassungsgesetzes Anwendung.
Art. 88
Einziehung und Sicherstellung von Reisedokumenten
Verfälschte und gefälschte Reisedokumente sowie echte Reisedokumente, die missbräuchlich verwendet wurden, werden vom Ausländer- und Passamt, von den Grenzposten sowie von der Landespolizei bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Strafverfahrens nach Art. 85 zur Beweissicherung eingezogen. Nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens werden die eingezogenen Dokumente zur Weitergabe an den Berechtigten durch die Landespolizei sichergestellt.
Art. 91
Durchführungsverordnungen
Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen.
II.
Übergangsbestimmung
Auf Verfahren, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, findet das bisherige Recht Anwendung.
III.
Inkrafttreten
1) Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt von Abs. 2 und des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. September 2011 in Kraft, andernfalls am Tage der Kundmachung.
2) Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens von Art. 5 Abs. 3, Art. 31 Abs. 4a, Art. 31a, Art. 51, 52a Abs. 1 Bst. b, Art. 52b Abs. 3 Bst. e und f, Art. 56a, 58 Bst. e, Art. 61 Abs. 2, Art. 71a, 74a bis 74e und 80 Abs. 1 mit Verordnung. Die Festlegung des Inkrafttretens erfolgt spätestens mit der vollständigen Inkraftsetzung des Protokolls vom 28. Februar 2008 zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizer Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 110/2010 und 7/2011