vom 16. März 2011
Das Gesetz vom 2. November 1960 über den Erwerb und Verlust des Landesbürgerrechtes (Bürgerrechtsgesetz; BüG), LGBl. 1960 Nr. 23, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
§ 4e Abs. 2
2) Ein Beibehalt einer Bewilligung nach Abs. 1 wird auf die Fristen nach § 5 Abs. 1 Bst. a, § 5a Abs. 1 Bst. a, § 5b Abs. 1 Bst. b und Abs. 5 sowie § 6 Abs. 1 Bst. d nicht angerechnet.
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Juni 2011 in Kraft, andernfalls am Tage der Kundmachung.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
110/2010 und
7/2011