214.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2011 Nr. 181 ausgegeben am 17. Mai 2011
Gesetz
vom 16. März 2011
über die Abänderung des Sachenrechts
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung: 1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Sachenrecht (SR) vom 31. Dezember 1922, LGBl. 1923 Nr. 4, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 392 Abs. 1, 1a, 2 Ziff. 1, 2, 3, 12 und 13 sowie Abs. 3
1) Zur Sicherung von Verbindlichkeiten können aufgrund einer Vereinbarung zwischen einem Sicherungsnehmer und einem Sicherungsgeber im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bst. a bis e der Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicherheiten (EWR-Rechtssammlung: Anh. XXII - 4.01), in der Fassung der Richtlinie 2009/44/EG, Finanzsicherheiten bestellt werden.
1a) Den Sicherungsnehmern und Sicherungsgebern im Sinne von Abs. 1 gleichgestellt sind entsprechende Sicherungsnehmer und Sicherungsgeber aus der Schweiz.
2) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
1. "Finanzsicherheiten": Barsicherheiten, Finanzinstrumente oder Kreditforderungen, die als Sicherheit in Form der Vollrechtsübertragung oder in Form eines beschränkten dinglichen Sicherungsrechts bestellt werden, unabhängig davon, ob die Bestellung auf einem Rahmenvertrag oder auf allgemeinen Geschäftsbedingungen beruht oder nicht;
2. "Finanzsicherheiten in Form der Vollrechtsübertragung": die vollständige Übereignung oder Zession einer Finanzsicherheit oder die Übertragung aller Rechte daran zum Zweck der Besicherung oder der anderweitigen Deckung von Verbindlichkeiten einschliesslich von Pensionsgeschäften;
3. "Finanzsicherheiten in Form beschränkter dinglicher Rechte": Sicherungsrechte an einer Finanzsicherheit, wobei das Eigentum oder die Inhaberschaft an der Sicherheit zum Zeitpunkt der Bestellung vollständig oder bedingt oder sonst beschränkt beim Sicherungsgeber verbleibt;
12. "Kreditforderungen": Geldforderungen aus einer Vereinbarung, aufgrund derer eine Bank, ein E-Geldinstitut oder ein in Art. 2 der Richtlinie 2006/48/EG genanntes Institut einen Kredit in Form eines Darlehens gewährt; diesen Instituten gleichgestellt sind Institute aus der Schweiz;
13. "Bestellung": die Lieferung einer Finanzsicherheit an den Sicherungsnehmer oder seinen Vertreter, die Gutschrift im Wege des Effektengiros und jede sonstige Verschaffung des Besitzes oder der Kontrolle an der Finanzsicherheit (sofern der Sicherungsnehmer den Besitz oder die Kontrolle nicht bereits innehat), auch wenn der Sicherungsgeber Anspruch auf Rückübertragung bestellter Sicherheiten im Tausch gegen andere Sicherheiten oder Anspruch auf Rückübertragung überschüssiger Sicherheiten hat oder im Falle von Kreditforderungen bis auf Weiteres die Erträge aus diesen Forderungen einziehen kann.
3) Im Übrigen finden die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 2002/47/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/44/EG, ergänzend Anwendung.
Art. 393 Abs. 2a
2a) Bei Kreditforderungen ist die Aufnahme in eine Liste von Kreditforderungen, die dem Sicherungsnehmer in schriftlicher oder rechtlich gleichwertiger Form übermittelt wird, ausreichend, um die Forderung zu identifizieren und ihre Bestellung als Finanzsicherheit zwischen den Parteien sowie gegenüber dem Schuldner und/oder Dritten nachzuweisen.
Art. 394 Abs. 1 Einleitungssatz und Ziff. 3 sowie Abs. 2
1) Der Sicherungsnehmer kann aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung im Verwertungs- bzw. Beendigungsfall jede Finanzsicherheit in Form eines beschränkten dinglichen Rechts verwerten, indem er:
3. Kreditforderungen veräussert oder einzieht und anschliessend ihren Wert mit den massgeblichen Verbindlichkeiten verrechnet oder sie an Zahlungs statt verwendet.
2) Eine Aneignung ist jedoch nur zulässig, wenn die Parteien die Befugnis zur Aneignung bei der Bestellung des Sicherungsrechts vereinbart haben und die Sicherungsvereinbarung eine Bewertung der Finanzinstrumente und Kreditforderungen ermöglicht.
Art. 396 Sachüberschrift, Abs. 1 und 6
IV. Verfügungsrecht über Finanzsicherheiten in Form beschränkter dinglicher Rechte
1) Der Sicherungsnehmer kann aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung das Verfügungsrecht über Finanzsicherheiten in Form eines beschränkten dinglichen Rechts ausüben.
6) Dieser Artikel gilt nicht für Kreditforderungen.
Art. 400
VIII. Verzicht auf Rechte des Schuldners von Kreditforderungen
1) Unbeschadet der Vorschriften über missbräuchliche Vertragsbedingungen können Schuldner von Kreditforderungen auf folgende Rechte schriftlich oder in rechtlich gleichwertiger Form rechtswirksam verzichten:
1. ihre Rechte auf Aufrechnung gegenüber dem Gläubiger der Kreditforderung und gegenüber Personen, an die der Gläubiger die Kreditforderung abgetreten, verpfändet oder anderweitig als Sicherheit eingesetzt hat; und
2. ihre aus Bestimmungen zum Bankgeheimnis erwachsenden Rechte, die anderenfalls den Gläubiger der Kreditforderungen daran hindern oder in seinen Möglichkeiten beschränken würden, Auskünfte über die Kreditforderung oder den Schuldner - mit Blick auf eine Verwendung der Kreditforderung als Sicherheit - zu erteilen.
2) Die Bestimmungen des Konsumkreditgesetzes bleiben vorbehalten.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Juli 2011 in Kraft, andernfalls am Tage der Kundmachung.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 127/2010 und 5/2011