311.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2011 Nr. 184 ausgegeben am 17. Mai 2011
Gesetz
vom 16. März 2011
über die Abänderung des Strafgesetzbuches
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung: 1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Strafgesetzbuch (StGB) vom 24. Juni 1987, LGBl. 1988 Nr. 37, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
§ 11
Zurechnungsfähigkeit
Wer zur Zeit der Tat wegen einer Geisteskrankheit, wegen einer geistigen Behinderung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen einer anderen schweren, einem dieser Zustände gleichwertigen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, handelt nicht schuldhaft.
§ 33 Ziff. 8 und 9
Ein Erschwerungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter:
8. die Tat im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangen hat;
9. eine strafbare Handlung in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit einem anderen begangen hat.
§ 48 Abs. 1
1) Die Probezeit bei der bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe ist mit mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren zu bemessen. Übersteigt der bedingt erlassene Strafrest drei Jahre oder erfolgt die bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr wegen einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Selbstbestimmung oder anderer sexualbezogener Delikte, so beträgt die Probezeit fünf Jahre. Bei der bedingten Entlassung aus einer lebenslangen Freiheitsstrafe beträgt die Probezeit zehn Jahre.
§ 50 Abs. 1
1) Wird einem Rechtsbrecher die Strafe bedingt nachgesehen oder wird er aus einer Freiheitsstrafe oder aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Massnahme bedingt entlassen, so hat das Gericht ihm Weisungen zu erteilen oder die Bewährungshilfe anzuordnen, soweit das notwendig oder zweckmässig ist, um den Rechtsbrecher von weiteren mit Strafe bedrohten Handlungen abzuhalten. Bewährungshilfe ist stets anzuordnen, wenn ein Verurteilter aus einer Freiheitsstrafe wegen einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Selbstbestimmung oder anderer sexualbezogener Delikte bedingt entlassen wird. Wird ein Rechtsbrecher wegen einer vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres begangenen Tat bedingt entlassen, so ist stets Bewährungshilfe anzuordnen, es sei denn, dass nach der Art der Tat, der Person des Rechtsbrechers und seinem Vorleben anzunehmen ist, dass er auch ohne eine solche Anordnung keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werde. Ordnet das Gericht die Bewährungshilfe an, so hat der Geschäftsstellenleiter einen Bewährungshelfer zu bestellen und diesen dem Gericht bekanntzugeben.
§ 52 Abs. 2 Ziff. 4
2) Der Bewährungshelfer hat dem Gericht über seine Tätigkeit und seine Wahrnehmungen zu berichten,
4. während der gerichtlichen Aufsicht (§ 52a Abs. 2).
§ 52a
Gerichtliche Aufsicht bei Sexualstraftätern und sexuell motivierten Gewalttätern
1) Wird ein Rechtsbrecher, der wegen einer strafbaren Handlung
1. gegen die sexuelle Selbstbestimmung oder wegen anderer sexualbezogener Delikte oder
2. gegen Leib und Leben oder die Freiheit, wenn diese Handlung begangen wurde, um sich sexuell zu erregen oder zu befriedigen,
zu einer Freiheitsstrafe verurteilt oder gegen den wegen einer solchen Handlung eine mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Massnahme angeordnet worden ist, bedingt entlassen, so ist er für die Dauer der Probezeit unter gerichtliche Aufsicht zu stellen, soweit die Überwachung des Verhaltens des Rechtsbrechers (Abs. 2), insbesondere hinsichtlich der Befolgung einer Weisung gemäss § 51 Abs. 3 oder einer Weisung, bestimmte Tätigkeiten nicht auszuüben, notwendig oder zweckmässig ist, ihn von weiteren solchen mit Strafe bedrohten Handlungen abzuhalten.
2) Das Gericht hat während der gerichtlichen Aufsicht das Verhalten des Rechtsbrechers und die Erfüllung der Weisungen mit Unterstützung der Bewährungshilfe, in geeigneten Fällen unter Betrauung der Landespolizei, der Kinder- und Jugendhilfe oder anderer geeigneter Einrichtungen, zu überwachen. Die mit der Überwachung betrauten Stellen haben dem Gericht über die von ihnen gesetzten Massnahmen und ihre Wahrnehmungen zu berichten. Der Bewährungshelfer hat dem Gericht bei Anordnung der gerichtlichen Aufsicht, soweit dies das Gericht verlangt oder es erforderlich oder zweckmässig ist, in jedem Fall aber in der ersten Hälfte der gerichtlichen Aufsicht mindestens alle drei, in der zweiten Hälfte mindestens alle sechs Monate zu berichten.
§ 53 Abs. 4
4) Bestehen gegen Ende der ursprünglichen oder verlängerten Probezeit nach bedingter Entlassung aus einer lebenslangen Freiheitsstrafe oder aus einer Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren wegen einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Selbstbestimmung oder anderer sexualbezogener Delikte sonst besondere Gründe zur Annahme, dass es einer weiteren Erprobung des Rechtsbrechers bedarf, so kann das Gericht die Probezeit um höchstens drei Jahre verlängern. Eine wiederholte Verlängerung ist zulässig.
§ 58 Abs. 3 Ziff. 3
3) In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet:
3. die Zeit, während der das Opfer einer Genitalverstümmelung (§ 90 Abs. 3) oder einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Selbstbestimmung oder eines anderen sexualbezogenen Delikts das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
§ 64 Abs. 1 Ziff. 4a
1) Die liechtensteinischen Strafgesetze gelten unabhängig von den Strafgesetzen des Tatorts für folgende im Ausland begangene Taten:
4a. sexuelle Belästigung gegenüber Unmündigen (§ 203 Abs. 2), schwerer sexueller Missbrauch von Unmündigen (§ 205), sexueller Missbrauch von Unmündigen (§ 206), sittliche Gefährdung Unmündiger oder Jugendlicher (§ 207), sexueller Missbrauch von Minderjährigen (§ 208), Anbahnung von Sexualkontakten mit Unmündigen (§ 209), unsittliches Einwirken auf Unmündige (§ 209a), entgeltliche Vermittlung von Sexualkontakten mit Minderjährigen (§ 214), Förderung der Prostitution sowie pornographischer Darbietungen Minderjähriger (§ 215a) und pornographische Darstellungen Minderjähriger (§ 219), wenn der Täter liechtensteinischer Staatsangehöriger ist oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat;
§ 90 Abs. 3
3) In eine Verstümmelung oder sonstige Verletzung der Genitalien, die geeignet ist, eine nachhaltige Beeinträchtigung des sexuellen Empfindens herbeizuführen, kann nicht eingewilligt werden.
§ 92 Abs. 1
1) Wer einem anderen, der seiner Fürsorge oder Obhut untersteht und der das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder einer geistigen Behinderung wehrlos ist, körperliche oder seelische Qualen zufügt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
§ 106
Schwere Nötigung
1) Wer eine Nötigung begeht, indem er
1. mit dem Tod, mit einer erheblichen Verstümmelung oder einer auffallenden Verunstaltung, mit einer Entführung, mit einer Brandstiftung, mit einer Gefährdung durch Kernenergie, ionisierende Strahlen oder Sprengmittel oder mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz oder gesellschaftlichen Stellung droht,
2. die genötigte oder eine andere Person, gegen die sich die Gewalt oder gefährliche Drohung richtet, durch diese Mittel längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt oder
3. die genötigte Person zur Eheschliessung, zur Prostitution oder zur Mitwirkung an einer pornographischen Darbietung (§ 215a Abs. 3) oder sonst zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung veranlasst, die besonders wichtige Interessen der genötigten oder einer dritten Person verletzt,
ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
2) Ebenso ist der Täter zu bestrafen, wenn die Tat den Selbstmord oder einen Selbstmordversuch der genötigten oder einer anderen Person zur Folge hat, gegen die sich die Gewalt oder gefährliche Drohung richtet.
§ 107 Abs. 1, 2 und 4
1) Wer eine andere Person gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
2) Wer eine gefährliche Drohung begeht, indem er mit dem Tod, mit einer erheblichen Verstümmelung oder einer auffallenden Verunstaltung, mit einer Entführung, mit einer Brandstiftung, mit einer Gefährdung durch Kernenergie, ionisierende Strahlen oder Sprengmittel oder mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz oder gesellschaftlichen Stellung droht oder die bedrohte oder eine andere Person, gegen die sich die Gewalt oder gefährliche Drohung richtet, durch diese Mittel längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
4) Aufgehoben
§ 107a Abs. 1 und 3
1) Wer eine Person widerrechtlich beharrlich verfolgt (Abs. 2), ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
3) Aufgehoben
§ 193
Ehetäuschung
1) Wer einen anderen durch Täuschung über Tatsachen, derentwegen die Ungültigerklärung der Ehe begehrt werden kann, verleitet, mit ihm die Ehe zu schliessen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
2) Der Täter ist nur dann zu bestrafen, wenn die Ehe wegen der Täuschung für ungültig erklärt worden ist. Auch ist er nur auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen.
§ 200
Vergewaltigung
1) Wer eine Person mit Gewalt, durch Entziehung der persönlichen Freiheit oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) zur Vornahme oder Duldung des Beischlafes oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden sexuellen Handlung nötigt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
2) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) oder eine Schwangerschaft der vergewaltigten Person zur Folge oder wird die vergewaltigte Person durch die Tat längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt oder in besonderer Weise erniedrigt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat die Tat aber den Tod der vergewaltigten Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.
§ 202
Aufgehoben
§ 203
Sexuelle Belästigung
1) Wer unmittelbar oder mittelbar mit Hilfe von Informations- oder Kommunikationstechnologien vor einer anderen Person, die dies nicht erwartet, eine sexuelle Handlung vornimmt und dadurch Ärgernis erregt oder wer eine Person tätlich oder unmittelbar oder mittelbar mit Hilfe von Informations- oder Kommunikationstechnologien in grober Weise durch Worte sexuell belästigt, ist auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer eine unmündige Person im Sinne von Abs. 1 sexuell belästigt.
§ 204 Sachüberschrift, Abs. 1 und 2
Sexueller Missbrauch einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person
1) Wer eine wehrlose Person oder eine Person, die wegen einer Geisteskrankheit, wegen einer geistigen Behinderung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen einer anderen schweren, einem dieser Zustände gleichwertigen seelischen Störung unfähig ist, die Bedeutung des Vorgangs einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, unter Ausnützung dieses Zustands zum Beischlaf oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden sexuellen Handlung missbraucht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
2) Wer eine wehrlose Person oder eine Person, die wegen einer Geisteskrankheit, wegen einer geistigen Behinderung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen einer anderen schweren, einem dieser Zustände gleichwertigen seelischen Störung unfähig ist, die Bedeutung des Vorgangs einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, unter Ausnützung dieses Zustands ausser dem Fall des Abs. 1 sexuell missbraucht oder zu einer sexuellen Handlung mit einer anderen Person oder, um sich oder einen Dritten sexuell zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine sexuelle Handlung an sich selbst vorzunehmen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
§ 207 Abs. 1
1) Wer eine Handlung, die geeignet ist, die sittliche, seelische oder gesundheitliche Entwicklung unmündiger oder jugendlicher Personen zu gefährden, unmittelbar oder mittelbar mit Hilfe von Informations- oder Kommunikationstechnologien vor einer unmündigen Person oder einer seiner Erziehung, Ausbildung oder Aufsicht unterstehenden jugendlichen Person vornimmt, um dadurch sich oder einen Dritten sexuell zu erregen oder zu befriedigen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen, es sei denn, dass nach den Umständen des Falles eine Gefährdung der unmündigen oder jugendlichen Person ausgeschlossen ist.
§ 208
Sexueller Missbrauch von Minderjährigen
1) Eine Person, die nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres eine Person, die noch nicht das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat,
1. unter Ausnützung ihrer fehlenden Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung oder
2. unter Ausnützung einer Notlage
sexuell missbraucht oder zu einer sexuellen Handlung mit einer anderen Person, oder um sich oder einen Dritten sexuell zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine sexuelle Handlung an sich selbst vorzunehmen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Person, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gegen Entgelt sexuell missbraucht oder zu einer sexuellen Handlung mit einer anderen Person, oder um sich oder einen Dritten sexuell zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine sexuelle Handlung an sich selbst vorzunehmen.
3) Hat die Tat nach Abs. 1 oder 2 eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
§ 209
Anbahnung von Sexualkontakten mit Unmündigen
Wer mit Hilfe von Informations- oder Kommunikationstechnologien die persönliche Annäherung mit einer unmündigen Person mit dem Vorsatz vorschlägt, gegen diese eine Straftat nach §§ 205, 206 oder 219 Abs. 1 Ziff. 1 zu begehen, ist, sofern bereits eine Vorbereitungshandlung im Hinblick auf ein solches Treffen gesetzt wurde, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
§ 209a
Unsittliches Einwirken auf Unmündige
Wer eine unmündige Person aus sexuellen Gründen veranlasst, eine sexuelle Handlung mitzuerleben, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
§ 214
Entgeltliche Vermittlung von Sexualkontakten mit Minderjährigen
1) Wer die persönliche Annäherung einer unmündigen mit einer anderen Person zur Vornahme einer sexuellen Handlung herbeiführt, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
2) Wer ausser dem Fall des Abs. 1 die persönliche Annäherung einer minderjährigen mit einer anderen Person zur Vornahme einer sexuellen Handlung herbeiführt, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
§ 215 Sachüberschrift und Abs. 2
Zuführen zur Prostitution
2) Aufgehoben
§ 215a
Förderung der Prostitution und pornographischer Darbietungen Minderjähriger
1) Wer eine minderjährige Person, mag sie auch bereits der Prostitution nachgehen, zur Ausübung der Prostitution oder zur Mitwirkung an einer pornographischen Darbietung anwirbt oder einem anderen zu einem solchen Zweck anbietet oder vermittelt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer eine minderjährige Person, die der Prostitution nachgeht oder an einer pornographischen Darbietung mitwirkt, in diesem Zusammenhang ausnützt, um sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zuzuwenden. Wer die Tat gegen eine unmündige Person begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
2) Wer die Tat im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, unter Anwendung schwerer Gewalt oder so begeht, dass durch die Tat das Leben der Person vorsätzlich oder grob fahrlässig gefährdet wird oder die Tat einen besonders schweren Nachteil für die Person zur Folge hat, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Wer eine derartige Tat gegen eine unmündige Person begeht, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
3) An einer pornographischen Darbietung wirkt mit, wer dabei eine auf sich selbst reduzierte, von anderen Lebensäusserungen losgelöste und der sexuellen Erregung eines Betrachters dienende sexuelle Handlung an sich selbst, an einer anderen Person oder mit einem Tier vornimmt, eine solche sexuelle Handlung an sich vornehmen lässt oder auf solche Weise seine Genitalien oder seine Schamgegend zur Schau stellt.
4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist zu bestrafen, wer wissentlich eine pornographische Darbietung besucht, an der minderjährige Personen mitwirken.
§ 218a Abs. 3, 4 und 6
3) Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Abs. 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren, menschlichen Ausscheidungen oder Gewalttätigkeiten zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt oder zugänglich macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
4) Wer sich Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Abs. 1, die Gewalttätigkeiten zum Inhalt haben, verschafft oder solche besitzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
6) Gegenstände oder Vorführungen im Sinne dieser Bestimmung sind nicht pornographisch, wenn sie einen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert haben.
§ 219
Pornographische Darstellungen Minderjähriger
1) Wer eine pornographische Darstellung einer minderjährigen Person (Abs. 5)
1. herstellt,
2. sich verschafft oder besitzt oder
3. einem andern anbietet, verschafft, überlässt, vorführt oder sonst zugänglich macht,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
2) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer eine pornographische Darstellung einer minderjährigen Person (Abs. 5) zum Zweck der Verbreitung herstellt, einführt, befördert oder ausführt oder eine Tat nach Abs. 1 gewerbsmässig begeht.
3) Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer die Tat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung oder so begeht, dass sie einen besonders schweren Nachteil der minderjährigen Person zur Folge hat; ebenso ist zu bestrafen, wer eine pornographische Darstellung einer minderjährigen Person (Abs. 5) unter Anwendung schwerer Gewalt herstellt oder bei der Herstellung das Leben der dargestellten minderjährigen Person vorsätzlich oder grob fahrlässig gefährdet.
4) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren ist zu bestrafen, wer mit Hilfe von Informations- oder Kommunikationstechnologien wissentlich auf eine pornographische Darstellung minderjähriger Personen zugreift.
5) Pornographische Darstellungen minderjähriger Personen sind
1. Abbildungen oder bildliche Darstellungen einer sexuellen Handlung an einer minderjährigen Person oder einer minderjährigen Person an sich selbst, an einer anderen Person oder mit einem Tier,
2. Abbildungen oder bildliche Darstellungen der Genitalien oder der Schamgegend minderjähriger Personen, soweit es sich um auf sich selbst reduzierte und von anderen Lebensäusserungen losgelöste Abbildungen handelt, die der sexuellen Erregung des Betrachters dienen.
6) Nach Abs. 1 Ziff. 1 und 2 ist nicht zu bestrafen, wer eine pornographische Darstellung einer jugendlichen Person mit deren Einwilligung und zu deren eigenem Gebrauch herstellt oder besitzt.
7) Gegenstände oder Vorführungen im Sinne dieser Bestimmung sind nicht pornographisch, wenn sie einen schutzwürdigen kulturellen oder wissenschaftlichen Wert haben.
§ 220
Tätigkeitsverbot
1) Hat der Täter eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Selbstbestimmung oder ein anderes sexualbezogenes Delikt gegen eine minderjährige Person begangen und im Tatzeitpunkt eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Tätigkeit in einem Verein oder einer anderen Einrichtung ausgeübt oder auszuüben beabsichtigt, welche die Erziehung, Ausbildung oder Beaufsichtigung minderjähriger Personen einschliesst, so ist ihm für eine Dauer von mindestens einem und höchstens fünf Jahren die Ausübung dieser und vergleichbarer Tätigkeiten zu untersagen, sofern die Gefahr besteht, dass er sonst unter Ausnützung einer ihm durch eine solche Tätigkeit gebotenen Gelegenheit eine weitere derartige strafbare Handlung mit nicht bloss leichten Folgen begehen werde.
2) Besteht die Gefahr, dass der Täter bei Ausübung der Tätigkeit strafbare Handlungen der in Abs. 1 genannten Art mit schweren Folgen begehen werde, oder hat der Täter unter Ausnützung der ihm durch seine Tätigkeit gebotenen Gelegenheit eine strafbare Handlung der in Abs. 1 genannten Art begangen, obwohl ihm zum Zeitpunkt der Tat die Ausübung dieser Tätigkeit strafgerichtlich untersagt war, so ist das Verbot auf unbestimmte Zeit auszusprechen.
3) Wenn nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, bei deren Vorliegen im Zeitpunkt des Urteils kein Tätigkeitsverbot ausgesprochen worden wäre, hat das Gericht das Tätigkeitsverbot aufzuheben.
4) Im Falle eines auf unbestimmte Zeit ausgesprochenen Tätigkeitsverbotes hat das Gericht mindestens alle zwei Jahre zu überprüfen, ob die Voraussetzungen nach Abs. 2 vorliegen.
5) Die Dauer des Tätigkeitsverbotes beginnt mit Rechtskraft der Entscheidung, mit der das Verbot ausgesprochen wird. Zeiten, in denen der Täter auf behördliche Anordnung angehalten wird, werden in diese Zeit nicht eingerechnet.
6) Wer einer Tätigkeit nachgeht, obwohl er weiss, dass ihm deren Ausübung nach den vorstehenden Bestimmungen untersagt wurde, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
II.
Übergangsbestimmung
Die durch dieses Gesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines solchen Urteils infolge eines ordentlichen Rechtsmittels oder eines anderen Rechtsbehelfs ist jedoch im Sinne der §§ 1 und 61 StGB vorzugehen.
III.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Juni 2011 in Kraft, andernfalls am Tage der Kundmachung.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 112/2010 und 18/2011