| 312.0 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2011 |
Nr. 185 |
ausgegeben am 17. Mai 2011 |
Gesetz
vom 16. März 2011
über die Abänderung der Strafprozessordnung
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
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Abänderung bisherigen Rechts
Die Strafprozessordnung (StPO) vom 18. Oktober 1988, LGBl. 1988 Nr. 62, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
§ 251 Abs. 1
1) Über die nachträgliche Strafmilderung, die Neubemessung des Tagessatzes sowie die Änderung der Entscheidung über die Abschöpfung der Bereicherung, den Verfall (§ 31a StGB) oder über das Tätigkeitsverbot (§ 220 Abs. 3 und 4 StGB) entscheidet das Gericht, das in erster Instanz erkannt hat, auf Antrag oder von Amtes wegen nach Erhebung der für die Entscheidung massgebenden Umstände mit Beschluss.
Überschrift vor § 345
II. Verfahren zur Unterbringung geistig abnormer Rechtsbrecher, entwöhnungsbedürftiger Rechtsbrecher oder gefährlicher Rückfallstäter nach den §§ 21 Abs. 2, 22 und 23 StGB in die hiefür vorgesehenen Anstalten und zur Verhängung eines Tätigkeitsverbotes nach § 220 StGB
§ 345 Abs. 1 und 2
1) Über die Anwendung der in den §§ 21 Abs. 2, 22, 23 und 220 StGB vorgesehenen vorbeugenden Massnahmen ist in der Regel (§ 351) im Strafurteil zu entscheiden.
2) Die Anordnung der Unterbringung in einer der in diesen Bestimmungen genannten Anstalten oder ihr Unterbleiben sowie die Anordnung eines Tätigkeitsverbotes oder deren Unterbleiben bilden einen Teil des Ausspruches über die Strafe und können zugunsten und zum Nachteil des Verurteilten mit Berufung angefochten werden.
§ 347
Beabsichtigt der Ankläger, einen Antrag auf Unterbringung in einer der in den §§ 21 Abs. 2, 22 oder 23 StGB vorgesehenen Anstalten oder auf Anordnung eines Tätigkeitsverbotes zu stellen, so hat er das in der Anklageschrift (im Strafantrag) zu erklären. Das Gericht kann die Unterbringung oder das Tätigkeitsverbot jedoch auch ohne einen solchen Antrag anordnen.
§ 349 Abs. 1
1) Die Anordnung der in den §§ 21 Abs. 2, 22 und 23 StGB vorgesehenen vorbeugenden Massnahmen ist nichtig, wenn nicht während der ganzen Schlussverhandlung ein Verteidiger des Beschuldigten anwesend war. Die Anordnung eines Tätigkeitsverbotes (§ 220 StGB) ist nichtig, wenn deren Voraussetzungen in der Schlussverhandlung nicht erörtert wurden.
§ 351 Abs. 1
1) Liegen hinreichende Gründe für die Annahme vor, dass die Voraussetzungen für die selbständige Anordnung der in den §§ 21 Abs. 2, 22, 23 und 220 StGB vorgesehenen vorbeugenden Massnahmen gegeben seien (§ 65 Abs. 5 StGB), so hat der Ankläger einen Antrag auf Anordnung einer der in diesen Bestimmungen genannten vorbeugenden Massnahmen zu stellen. Für diesen Antrag gelten die Bestimmungen über die Anklageschrift sinngemäss.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit der Abänderung des Strafgesetzbuches vom 16. März 2011 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
112/2010 und
18/2011