vom 16. März 2011
Das Strafvollzugsgesetz (StVG) vom 20. September 2007, LGBl. 2007 Nr. 295, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 154 Abs. 2
2) Vor der Entscheidung über den Widerruf der bedingten Entlassung hat das Gericht stets in die Akten über das Strafverfahren Einsicht zu nehmen und womöglich den Entlassenen, wenn ein Bewährungshelfer bestellt worden ist, auch diesen zu hören. Vor einer beabsichtigten Verlängerung der Probezeit nach § 53 Abs. 2 oder 4 des Strafgesetzbuches ist ein ärztlicher oder psychologischer Sachverständiger zu hören. Vor dem Ausspruch, dass die Entlassung endgültig geworden ist, ist der Landespolizei Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Ausserdem ist vor dieser Entscheidung eine Strafregisterauskunft einzuholen und, wenn ein Bewährungshelfer bestellt worden ist, auch dieser zu hören.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit der Abänderung des Strafgesetzbuches vom 16. März 2011 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
112/2010 und
18/2011