822.101.2
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2011 Nr. 190 ausgegeben am 20. Mai 2011
Verordnung
vom 17. Mai 2011
über die Abänderung der Verordnung II zum Arbeitsgesetz
Aufgrund von Art. 27 und 40 des Gesetzes vom 29. Dezember 1966 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz), LGBl. 1967 Nr. 6, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung II vom 17. Dezember 2002 zum Arbeitsgesetz (ArGV II) (Sonderbestimmungen für bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern), LGBl. 2002 Nr. 188, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 6
Verlängerung der Arbeitswoche
1) Die einzelnen Arbeitnehmer dürfen bis zu elf aufeinanderfolgende Tage beschäftigt werden:
a) wenn unmittelbar im Anschluss daran mindestens drei aufeinanderfolgende Tage frei gewährt werden; und
b) wenn im Durchschnitt des Kalenderjahrs die Fünf-Tage-Woche gewährt wird.
2) Die einzelnen Arbeitnehmer dürfen sieben aufeinanderfolgende Tage beschäftigt werden:
a) wenn die tägliche Arbeitszeit im Zeitraum der Tagesarbeit nicht mehr als neun Stunden beträgt;
b) wenn die wöchentliche Höchstarbeitszeit im Durchschnitt von zwei Wochen eingehalten wird; und
c) wenn unmittelbar im Anschluss an den siebten Tag mindestens 83 aufeinanderfolgende Stunden frei gewährt werden: diese 83 Stunden schliessen die tägliche Ruhezeit, den Ersatzruhetag für den Sonntag und den wöchentlichen freien Halbtag ein.
Art. 7 Abs. 2
2) Überzeitarbeit nach Art. 12 Abs. 1 des Gesetzes darf am Sonntag geleistet werden. Die am Sonntag geleistete Überzeitarbeit ist innert 26 Wochen durch Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen.
Art. 7a
Pikettdienst
1) Im Rahmen des Pikettdienstes muss die Zeitspanne zwischen dem Einsatzaufruf an den Arbeitnehmer und seinem Eintreffen am Arbeitsort (Interventionszeit) grundsätzlich mindestens 30 Minuten betragen.
2) Ist die Interventionszeit aus zwingenden Gründen kürzer als 30 Minuten, so haben die Arbeitnehmer Anspruch auf eine Zeitgutschrift von 10 % der inaktiven Pikettdienstzeit. Unter inaktiver Pikettdienstzeit wird die für den Pikettdienst aufgewendete Zeit ausserhalb einer Intervention sowie der Zeit für den Arbeitsweg verstanden. Die für die Intervention effektiv aufgewendete Zeit sowie die Wegzeit zählen als Arbeitszeit und werden zur Zeitgutschrift dazugerechnet.
3) Muss der Pikettdienst wegen der kurzen Interventionszeit im Betrieb geleistet werden, so gilt die gesamte zur Verfügung gestellte Zeit als Arbeitszeit.
4) In den Fällen nach den Abs. 2 und 3 darf der einzelne Arbeitnehmer in einem Zeitraum von vier Wochen an höchstens sieben Tagen Pikettdienst leisten.
Art. 9 Abs. 2
2) Nachtarbeit darf in einem Zeitraum von 12 Stunden geleistet werden, wenn darauf mindestens 12 Stunden Ruhezeit folgen, eine Gelegenheit besteht, sich hinzulegen, und wenn:
a) die Arbeitszeit höchstens 10 Stunden beträgt und ein grosser Teil davon reine Präsenzzeit ist; oder
b) während höchstens 8 Stunden tatsächlich gearbeitet wird, wobei die gesamten 12 Stunden als Arbeitszeit gelten.
Art. 13 Abs. 3
Aufgehoben
Art. 14 Abs. 1
1) Auf Krankenanstalten und Kliniken und die in ihnen beschäftigten Arbeitnehmer sind Art. 3 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag sowie die Art. 4, 6 Abs. 2, Art. 7 Abs. 2, Art. 7a, 8, 9 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 2 anwendbar.
Art. 15 Abs. 1
1) Auf Heime und Internate und die in ihnen mit der Betreuung der Insassen beschäftigten Arbeitnehmer sind Art. 3 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag sowie die Art. 6 Abs. 2, Art. 7 Abs. 1, Art. 8, 9 Abs. 2, Art. 11 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 1 anwendbar.
Art. 18a
Medizinische Labors
Auf medizinische Labors und die in ihnen beschäftigten Arbeitnehmer sind Art. 3 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag sowie die Art. 4, 7 Abs. 2, Art. 8, 9 Abs. 2 Bst. a und Art. 11 Abs. 2 anwendbar.
Art. 19 Abs. 1
1) Auf Bestattungsbetriebe und die in ihnen beschäftigten Arbeitnehmer sind Art. 3 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag sowie Art. 7 Abs. 1 anwendbar, soweit Nacht- und Sonntagsarbeit für unaufschiebbare Tätigkeiten notwendig sind.
Art. 21
Tiergärten und Tierheime
Auf Tiergärten und Tierheime und die in ihnen mit der Beaufsichtigung und der Pflege der Tiere, mit dem Unterhalt der Anlagen sowie der Bedienung der Kassen beschäftigten Arbeitnehmer sind Art. 3 Abs. 1 für die ganze Nacht für Überwachungstätigkeiten und Abs. 2 für den ganzen Sonntag sowie die Art. 7 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 2 anwendbar.
Art. 22 Abs. 1 und 4
1) Auf Gastbetriebe und die in ihnen beschäftigten gastgewerblichen Arbeitnehmer sind Art. 3 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag sowie die Art. 7 Abs. 1, Art. 10, Art. 11 Abs. 3, Art. 12 und 13 Abs. 2 anwendbar.
4) Dieser Artikel findet sinngemäss auf Partyservicebetriebe und Betriebe, die fertig zubereitete Speisen ausliefern, Anwendung.
Art. 23
Ladengeschäfte
Auf sämtliche Ladengeschäfte und die in ihnen beschäftigten Arbeitnehmer sind Art. 3 Abs. 2 an Maria Himmelfahrt (15. August), an Maria Empfängnis (8. Dezember) und an den drei dem 24. Dezember vorausgehenden Sonntagen sowie Art. 7 Abs. 1 anwendbar.
Art. 24 Abs. 1, 2 und 4
1) Auf Kioske an öffentlichen Strassen und Plätzen sind Art. 3 Abs. 2 für den ganzen Sonntag sowie die Art. 7 Abs. 1, Art. 11 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 anwendbar.
2) Auf Kioske und Betriebe für Reisende und die in ihnen für die Bedienung der Durchreisenden beschäftigten Arbeitnehmer sind Art. 3 Abs. 1 für die Nacht bis 1 Uhr und Abs. 2 für den ganzen Sonntag sowie die Art. 7 Abs. 1, Art. 11 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 1 anwendbar.
4) Betriebe für Reisende sind Verkaufsstellen und Dienstleistungsbetriebe an Terminals des öffentlichen Verkehrs und in Grenzorten, die ein Waren- und Dienstleistungsangebot führen, das überwiegend auf die spezifischen Bedürfnisse der Reisenden ausgerichtet ist.
Art. 25 Abs. 1
1) Auf Bäckereien, Konditoreien, Confiserien und die in ihnen mit der Herstellung von Bäckerei-, Konditorei- oder Confiseriewaren beschäftigten Bäcker, Konditoren und Confiseure sind Art. 3 an zwei Tagen pro Woche für die ganze Nacht, für die übrigen Tage ab 1 Uhr sowie für den ganzen Sonntag sowie die Art. 9 Abs. 4 und 5, Art. 10, 11 Abs. 2 und Art. 12 anwendbar.
Art. 27 Abs. 1
1) Auf Zeitungs- und Zeitschriftenredaktionen sowie Nachrichten- und Bildagenturen und die in ihnen beschäftigten Arbeitnehmer sind Art. 3 für die ganze Nacht und für den ganzen Sonntag sowie die Art. 7 Abs. 1, Art. 10, 11 Abs. 1 und Art. 12 anwendbar, soweit Nacht- und Sonntagsarbeit zur Wahrung der Aktualität notwendig sind.
Art. 28 Abs. 1 und 2
1) Auf Radio- und Fernsehbetriebe und die in ihnen mit der Vorbereitung, Produktion, Aufnahme oder Ausstrahlung der Sendung beschäftigten Arbeitnehmer sind Art. 3 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag sowie die Art. 4, 5, 6 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1, Art. 8, 9 Abs. 3, Art. 10, 11 Abs. 1 und Art. 12 anwendbar.
2) Art. 5, 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 sind nur anwendbar auf Arbeitnehmer, die bei länger dauernden zusammenhängenden Produktionen zum Einsatz gelangen.
Art. 32
Berufstheater
1) Auf Berufstheater und die in ihnen für die künstlerische Gestaltung der Aufführungen beschäftigten Arbeitnehmer sind Art. 3 für die Nacht bis 1 Uhr und für den ganzen Sonntag sowie die Art. 10, 11 Abs. 1 oder 2, Art. 12, 13 Abs. 2 und für die Vorbereitung von Premieren Art. 6 Abs. 1 anwendbar.
2) Für die mit den für die Aufführungen notwendigen Tätigkeiten sowie für die Bedienung und Betreuung der Theaterbesucher beschäftigten Arbeitnehmer sind Art. 3 für die Nacht bis 1 Uhr und für den ganzen Sonntag sowie die Art. 9 Abs. 3, Art. 11 Abs. 1 oder 2, Art. 12, 13 Abs. 2 und für die Vorbereitung von Premieren Art. 6 Abs. 1 anwendbar.
3) Für die mit der künstlerisch-technischen Gestaltung der Aufführungen beschäftigten Arbeitnehmer sind Art. 3 für die Nacht bis 1 Uhr und für den ganzen Sonntag sowie die Art. 4, 8, 11 Abs. 1 oder 2, Art. 12, 13 Abs. 2 und für die Vorbereitung von Premieren Art. 6 Abs. 1 anwendbar. Dabei darf vor oder nach einer Verlängerung der Tagesarbeit gemäss Art. 4 die tägliche Ruhezeit nicht herabgesetzt werden.
4) Für die während Tourneen oder Gastspielen beschäftigten Arbeitnehmer nach Abs. 1, 2 und 3 ist Art. 3 Abs. 1 für die Nacht bis 3 Uhr anwendbar.
5) Berufstheater sind Betriebe, die Schauspiel-, Opern-, Operetten-, Ballett- und Musicalaufführungen durchführen.
Art. 35 Abs. 1
1) Auf Zirkusbetriebe und die in ihnen beschäftigten Arbeitnehmer sind Art. 3 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag sowie die Art. 7 Abs. 1, Art. 8, 9 Abs. 3, Art. 11 Abs. 2, Art. 12 und 13 Abs. 1 anwendbar.
Art. 37 Abs. 1
1) Auf die in Sport- und Freizeitanlagen mit der Bedienung, Betreuung und Anleitung der Kunden sowie mit dem Unterhalt der Anlagen beschäftigten Arbeitnehmer sind Art. 3 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag sowie die Art. 7 Abs. 1, Art. 9 Abs. 3, Art. 11 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 1 anwendbar.
Art. 38 Abs. 1
1) Auf Skilifte und Luftseilbahnen und die in ihnen mit dem Betrieb und Unterhalt beschäftigten Arbeitnehmer sind Art. 3 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag sowie die Art. 7 Abs. 1, Art. 11 Abs. 2, Art. 12 und 13 Abs. 1 anwendbar.
Art. 39
Campingplätze
Auf Campingplätze und die in ihnen mit dem Betrieb und Unterhalt der Anlagen sowie mit der Bedienung und Betreuung der Kunden beschäftigten Arbeitnehmer sind Art. 3 Abs. 2 für den ganzen Sonntag sowie die Art. 7 Abs. 1, Art. 8, 11 Abs. 2, Art. 12 und 13 Abs. 1 anwendbar.
Art. 40 Abs. 2
2) Auf Messebetriebe und die in ihnen mit dem Auf- und Abbau, der Bedienung der Stände und Eintrittskassen sowie mit dem Unterhalt beschäftigten Arbeitnehmer sind Art. 3 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag sowie die Art. 6 Abs. 1, Art. 11 Abs. 1 und Art. 12 anwendbar.
Art. 41a
Gewerbliche Ausstellungen und Tage der offenen Tür
Auf Betriebe, die gewerbliche Ausstellungen oder Tage der offenen Tür veranstalten, und die in ihnen beschäftigten Arbeitnehmer sind Art. 3 Abs. 2 an zwei Sonntagen pro Kalenderjahr sowie Art. 7 Abs. 1 anwendbar.
Art. 42
Bewachungs- und Überwachungspersonal
Auf die mit Bewachungs- und Überwachungsaufgaben beschäftigten Arbeitnehmer sind Art. 3 für die ganze Nacht, für den ganzen Sonntag und für den ununterbrochenen Betrieb sowie die Art. 5, 7 Abs. 1, Art. 8, 9 Abs. 4 und 5, Art. 11 Abs. 2 und Art. 12 anwendbar.
Art. 43a
Bau- und Unterhaltsbetriebe für Eisenbahnanlagen
Auf Bau- und Unterhaltsbetriebe für Eisenbahnanlagen und die in ihnen mit Unterhalts- und Erneuerungsarbeiten an Eisenbahnanlagen beschäftigten Arbeitnehmer ist Art. 3 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag anwendbar, soweit Nacht- und Sonntagsarbeit, insbesondere an Anlagen der Fahrbahn und der Stromversorgung sowie an Anlagen für die Steuerung und Sicherung des Zugverkehrs, für die Aufrechterhaltung des Bahnbetriebes notwendig sind.
Art. 47 Abs. 1 und 2
1) Auf die Betriebe für die Verarbeitung landwirtschaftlicher Produkte und die in ihnen beschäftigten Arbeitnehmer sind Art. 3 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag sowie die Art. 4, 7 Abs. 1, Art. 8, 9 Abs. 1, Art. 10, 11 Abs. 1, Art. 12 und 13 Abs. 2 anwendbar, sofern eine unverzügliche Verarbeitung zur Vermeidung einer erheblichen Qualitätseinbusse der Produkte notwendig ist.
2) Die Art. 4, 7 Abs. 1, Art. 8, 9 Abs. 1 und Art. 10 sind nur während Erntezeiten zur Vermeidung eines Verderbes der Produkte anwendbar.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Martin Meyer

Regierungschef-Stellvertreter