173.31
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2011 Nr. 211 ausgegeben am 8. Juni 2011
Gesetz
vom 13. April 2011
über die Abänderung des Gerichtsgebührengesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung: 1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 30. Mai 1974 über die Gerichtsgebühren (Gerichtsgebührengesetz, GGG), LGBl. 1974 Nr. 42, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 42 Bst. q und r
Für andere gerichtliche Amtshandlungen oder Entscheidungen sind folgende Gebühren einzuheben:
q) für die Errichtung einer Patientenverfügung gemäss Art. 6 PatVG eine Protokollgebühr von 500 Franken;
r) für die Registrierung einer Patientenverfügung im Zentralen Patientenverfügungsregister (Art. 14 PatVG) eine Verwaltungsgebühr von 100 Franken.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Patientenverfügungsgesetz vom 13. April 2011 in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 130/2010 und 21/2011