vom 13. April 2011
Das Gesetz vom 30. Mai 1974 über die Gerichtsgebühren (Gerichtsgebührengesetz, GGG), LGBl. 1974 Nr. 42, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Für andere gerichtliche Amtshandlungen oder Entscheidungen sind folgende Gebühren einzuheben:
q) für die Errichtung einer Patientenverfügung gemäss Art. 6 PatVG eine Protokollgebühr von 500 Franken;
r) für die Registrierung einer Patientenverfügung im Zentralen Patientenverfügungsregister (Art. 14 PatVG) eine Verwaltungsgebühr von 100 Franken.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Patientenverfügungsgesetz vom 13. April 2011 in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
130/2010 und
21/2011