| 105.1 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2011 |
Nr. 212 |
ausgegeben am 8. Juni 2011 |
Gesetz
vom 13. April 2011
über die Abänderung des Gleichstellungsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 10. März 1999 über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GLG), LGBl. 1999 Nr. 96, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1 Sachüberschrift, Abs. 2 und 3
Gegenstand und Zweck
2) Es bezweckt die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt sowie beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen.
3) Es dient insbesondere der Umsetzung:
a) der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (EWR-Rechtssammlung: Anh. XVIII - 21b.01);
b) der Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen (EWR-Rechtssammlung: Anh. XVIII - 21c.01).
c) "Belästigung": unerwünschte geschlechtsbezogene Verhaltensweisen gegenüber einer Person, die bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird;
d) "sexuelle Belästigung": jede Form von unerwünschtem Verhalten sexueller Natur, das sich in verbaler, nichtverbaler oder physischer Form äussert und das bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betroffenen Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird;
e) "Entlöhnung": die üblichen Grund- oder Mindestlöhne und -gehälter sowie alle sonstigen Vergütungen, die der Arbeitnehmer mittelbar oder unmittelbar als Geld- oder Sachleistung erhält;
f) "Systeme der sozialen Sicherheit": gesetzliche und betriebliche (obligatorische und überobligatorische) Versicherungen, die Schutz vor den Risiken Krankheit, Invalidität, Alter, Arbeitsunfall, Nichtbetriebsunfall und Berufskrankheit sowie Arbeitslosigkeit bieten.
Art. 3 Abs. 1, 2 Bst. c, e und f sowie Abs. 4 Bst. c und d
1) Aufgrund des Geschlechts, insbesondere unter Berufung auf den Ehe- oder Familienstand oder, bei Frauen, auf eine Schwangerschaft oder Mutterschaft, darf niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden. Vorbehalten bleiben günstigere Bestimmungen zum Schutz der Frauen in Bezug auf Schwangerschaft und Mutterschaft.
2) Dieses Verbot gilt in Bezug auf:
c) die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschliesslich der Entlassungsbedingungen, und die Entlöhnung, einschliesslich der Entlöhnungskriterien bei beruflichen Einstufungssystemen;
e) den Beitritt zu und den Austritt aus Systemen der sozialen Sicherheit;
f) die Beitragspflicht, die Beitragsberechnung, die Leistungsberechnung einschliesslich Zuschläge für den Ehegatten und für unterhaltsberechtigte Personen, die Leistungsausrichtung sowie die Bedingungen betreffend die Geltungsdauer und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs in Systemen der sozialen Sicherheit.
4) Keine Diskriminierung liegt vor, wenn:
c) in der freiwilligen betrieblichen Personalvorsorge bzw. Altersversorgung unterschiedliche Leistungsniveaus gewährt werden, welche versicherungstechnischen Berechnungsfaktoren Rechnung tragen, die je nach Geschlecht unterschiedlich sind;
d) unterschiedliche Beiträge in der freiwilligen betrieblichen Personalvorsorge bzw. Altersversorgung für Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber festgelegt werden, sofern:
1. im Fall von Festbeiträgen beabsichtigt wird, die Höhe der auf diesen Beiträgen beruhenden Rentenleistungen für Frauen und Männer auszugleichen oder anzunähern;
2. im Fall von durch Kapitalansammlung finanzierten Festleistungssystemen die Arbeitgeberinnen- oder Arbeitgeberbeiträge dazu bestimmt sind, die zur Deckung der Aufwendungen für die zugesagten Leistungen unerlässliche Finanzierungsgrundlage zu ergänzen.
2) Als Diskriminierung gilt auch die nachteilige Behandlung aufgrund der Zurückweisung oder Duldung einer Belästigung oder sexuellen Belästigung.
3) Aufgehoben
III. Gleichstellung beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen
Diskriminierungsverbot
1) Aufgrund des Geschlechts darf niemand unmittelbar oder mittelbar beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, diskriminiert werden. Diskriminierungen von Frauen aufgrund von Schwangerschaft oder Mutterschaft sind unmittelbar Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts. Vorbehalten bleiben günstigere Bestimmungen zum Schutz der Frauen in Bezug auf Schwangerschaft und Mutterschaft.
2) Dieses Verbot gilt für alle Personen, die Güter und Dienstleistungen bereitstellen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, und zwar in öffentlichen und privaten Bereichen, einschliesslich öffentlicher Stellen.
3) Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung einer Person zur Diskriminierung vor.
4) Von diesem Verbot ausgenommen sind:
a) Transaktionen im Bereich des Privat- und Familienlebens;
b) die Inhalte von Medien und Werbung;
c) der Bereich Bildung;
d) selbständige Tätigkeiten, soweit diese von anderen Rechtsvorschriften erfasst werden, die der Umsetzung von EWR-Vorschriften dienen;
e) Rechtsverhältnisse, die in den Anwendungsbereich von Kapitel II fallen.
5) Keine Diskriminierung liegt vor, wenn:
a) angemessene Massnahmen zur Verwirklichung der tatsächlichen Gleichstellung getroffen werden;
b) es durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist, die Güter und Dienstleistungen ausschliesslich oder vorwiegend für die Angehörigen eines Geschlechts bereitzustellen, und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind;
c) der Faktor Geschlecht bei der Berechnung von Prämien und Leistungen im Bereich des Versicherungswesens und verwandter Finanzdienstleistungen zu unterschiedlichen Prämien und Leistungen führt, soweit:
1. das Geschlecht ein bestimmender Faktor in einer Risikobewertung ist;
2. die Risikobewertung auf relevanten und genauen versicherungsmathematischen und statistischen Daten beruht;
3. die Daten der Öffentlichkeit zugänglich sind und regelmässig aktualisiert werden; und
4. die unterschiedliche Behandlung nicht auf Kosten im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Mutterschaft zurückzuführen sind.
6) Das Diskriminierungsverbot nach Abs. 1 berührt nicht die freie Wahl des Vertragspartners durch eine Person, solange diese ihre Wahl nicht vom Geschlecht des Vertragspartners abhängig macht.
Diskriminierung durch Belästigung und sexuelle Belästigung
1) Belästigung und sexuelle Belästigung sowie die Anweisung hierzu gelten als Diskriminierung aufgrund des Geschlechts.
2) Als Diskriminierung gilt auch die nachteilige Behandlung aufgrund der Zurückweisung oder Duldung einer Belästigung oder sexuellen Belästigung.
IV. Rechtsschutz
A. Allgemeines
Rechtsansprüche
1) Wer von einer Diskriminierung im Sinne der Art. 3 bis 4b betroffen ist, kann dem Gericht oder der Verwaltungsbehörde beantragen:
a) eine drohende Diskriminierung zu verbieten oder zu unterlassen;
b) eine bestehende Diskriminierung zu beseitigen;
c) eine Diskriminierung festzustellen, wenn diese sich weiterhin störend auswirkt.
2) Vorbehalten bleiben Ansprüche nach Art. 7b, 7c und 15a, Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung sowie weitergehende vertragliche Ansprüche.
Beweislasterleichterung
Eine Diskriminierung im Sinne der Art. 3 bis 4b wird vermutet, wenn diese von der betroffenen Person glaubhaft gemacht wird.
Nichtigkeit
Vertragliche Bestimmungen, Betriebsordnungen, Statuten von Vereinigungen mit oder ohne Erwerbszweck, Gesamtarbeitsverträge und alle sonstigen Vereinbarungen und Regelungen, die gegen das Diskriminierungsverbot verstossen, sind nichtig.
Klagen und Beschwerden von Organisationen
1) Vereinigungen mit Sitz im Inland, die nach ihren Statuten die Förderung der Gleichstellung von Frau und Mann oder die Wahrnehmung der Interessen von Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern bezwecken und seit mindestens fünf Jahren bestehen, können mit Einwilligung der beschwerten Person:
a) im eigenen Namen feststellen lassen, dass eine Diskriminierung vorliegt; oder
b) im Namen der beschwerten Person einen Rechtsstreit anstrengen oder sich an einem durch die beschwerte Person eingeleiteten Verfahren, entweder in deren Namen oder zu deren Unterstützung, beteiligen.
2) Sie müssen den betroffenen Parteien wie Arbeitgeberinnen oder Arbeitgebern, Vertragspartnerinnen oder Vertragspartnern oder der betroffenen Organisation Gelegenheit zur Stellungnahme geben, bevor sie die Schlichtungsstelle (Art. 11 und 15b) anrufen oder eine Klage einreichen.
3) Im Übrigen gelten die Bestimmungen für die Klagen und Beschwerden von Einzelpersonen, insbesondere auch Art. 6, sinngemäss.
Verbot von Vergeltungsmassnahmen
1) Als Reaktion auf eine Beschwerde wegen Verletzung des Diskriminierungsverbots oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Diskriminierungsverbots darf der oder die Einzelne nicht benachteiligt werden. Dies gilt auch für Personen, die als Zeuginnen oder Zeugen oder als Auskunftsperson in einem solchen Verfahren auftreten oder eine solche Beschwerde unterstützen. Vorbehalten bleibt Art. 10.
2) Vergeltungsmassnahmen können dieselben Rechtsfolgen auslösen wie die Diskriminierung selbst.
B. Besondere Rechtsansprüche bei Diskriminierung in der Arbeitswelt
Rechtsansprüche
1) Wer von einer Diskriminierung im Sinne der Art. 3 und 4 betroffen ist, kann dem Gericht oder der Verwaltungsbehörde beantragen:
a) die Zahlung des geschuldeten Lohns anzuordnen;
b) die Erstattung der zu viel bezahlten Beiträge oder zu wenig erhaltenen Leistungen der Systeme der sozialen Sicherheit.
2) Der Anspruch nach Abs. 1 Bst. a verjährt mit Ablauf von fünf Jahren. Die Verjährung von Ansprüchen nach Abs. 1 Bst. b richtet sich nach den spezialgesetzlichen Bestimmungen.
Entschädigung
1) Besteht die Diskriminierung in der Ablehnung einer Anstellung oder in einer Kündigung eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses, so hat die betroffene Person anstelle der Ansprüche nach Art. 5 Abs. 1 lediglich Anspruch auf eine Entschädigung. Diese ist unter Würdigung aller Umstände festzusetzen und wird auf der Grundlage des voraussichtlichen oder tatsächlichen Lohnes errechnet.
2) Bei der Diskriminierung durch Belästigung oder sexuelle Belästigung kann das Gericht oder die Verwaltungsbehörde der betroffenen Person neben den Ansprüchen nach Art. 5 auch eine Entschädigung zusprechen, wenn die Arbeitgeberschaft nicht beweist, dass sie Massnahmen getroffen hat, die zur Verhinderung von Belästigungen oder sexuellen Belästigungen nach der Erfahrung notwendig und angemessen sind und die billigerweise zugemutet werden können. Wurde die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber vorgängig durch die betroffene Arbeitnehmerin oder den betroffenen Arbeitnehmer über eine drohende oder eingetretene Belästigung oder sexuelle Belästigung in Kenntnis gesetzt und hat die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber dennoch nicht die notwendigen und zumutbaren Massnahmen getroffen, so hat das Gericht oder die Verwaltungsbehörde eine Entschädigung zuzusprechen.
3) Die Entschädigung bei Diskriminierung in der Ablehnung einer Anstellung nach Abs. 1 darf den Betrag nicht übersteigen, der drei Monatslöhnen entspricht. Die Gesamtsumme der Entschädigung darf diesen Betrag auch dann nicht übersteigen, wenn mehrere Personen einen Anspruch auf eine Entschädigung wegen diskriminierender Ablehnung derselben Anstellung geltend machen. Die Entschädigung bei Diskriminierung in der Kündigung eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses nach Abs. 1 beträgt mindestens drei Monatslöhne. Die Entschädigung bei Diskriminierung durch Belästigung oder sexuelle Belästigung nach Abs. 2 ist unter Würdigung aller Umstände festzusetzen und beträgt mindestens 5 000 Franken.
4) Besteht die Diskriminierung in Bezug auf den Beitritt zu oder die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs bei Systemen der sozialen Sicherheit, so hat die betroffene Person anstelle der Ansprüche nach Art. 5 Abs. 1 lediglich Anspruch auf eine Entschädigung. Diese ist unter Würdigung aller Umstände festzusetzen und wird auf der Grundlage der voraussichtlichen oder tatsächlichen Leistungen und Beiträge errechnet.
C. Besondere Bestimmungen für privatrechtliche Arbeitsverhältnisse
2) Der Anspruch auf eine Entschädigung nach Art. 7c Abs. 1 ist verwirkt, wenn nicht innert drei Monaten, nachdem die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber die Ablehnung der Anstellung mitgeteilt hat, die Klage erhoben wird.
1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber ist anfechtbar, wenn sie ohne begründeten Anlass folgt auf:
a) eine innerbetriebliche Beschwerde oder eine Beschwerde gegen Einrichtungen von Systemen der sozialen Sicherheit über eine Diskriminierung durch die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer; oder
b) die Anrufung der Schlichtungsstelle oder des Gerichts durch die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer.
2) Der Kündigungsschutz gilt für die Dauer eines Beschwerde-, Schlichtungs- oder Gerichtsverfahrens nach Abs. 1 sowie sechs Monate darüber hinaus.
D. Rechtsschutz bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen
2) Jede Person, die glaubhaft macht, dass sie von einer Diskriminierung im Sinne dieses Gesetzes betroffen ist, kann von der zuständigen Behörde eine Verfügung verlangen, die sich über ihre Ansprüche nach Art. 5, 7b und 7c ausspricht.
Ablehnung einer Anstellung und Auflösung des Dienstverhältnisses
1) Wird eine Person durch die Ablehnung ihrer Anstellung für die erstmalige Begründung eines Dienstverhältnisses diskriminiert, so ist Art. 7c Abs. 1 anwendbar. Eine Entschädigung kann direkt mit Beschwerde gegen die ablehnende Verfügung geltend gemacht werden. Erfolgt die Ablehnung vorerst durch formlose Mitteilung, so kann eine Verfügung nach Art. 13 Abs. 2 und 3 verlangt werden.
2) Wird die Auflösung eines Dienstverhältnisses als diskriminierend empfunden, kann die betroffene Person die Entlassung mit Beschwerde anfechten und gleichzeitig eine Entschädigung nach Art. 7c Abs. 1 geltend machen.
E. Besondere Rechtsansprüche und Verfahrensbestimmungen bei Diskriminierung beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen
Entschädigung
1) Besteht die Diskriminierung in der Ablehnung oder Auflösung eines Rechtsverhältnisses, so hat die betroffene Person anstelle der Ansprüche nach Art. 5 Abs. 1 lediglich Anspruch auf eine Entschädigung. Diese ist unter Würdigung aller Umstände festzusetzen und beträgt höchstens 3 000 Franken.
2) Bei der Diskriminierung durch Belästigung oder sexuelle Belästigung kann das Gericht der betroffenen Person neben den Ansprüchen nach Art. 5 auch eine Entschädigung zusprechen. Diese Entschädigung ist unter Würdigung aller Umstände festzusetzen und beträgt mindestens 1 000 Franken.
Schlichtungsverfahren und Zivilrechtspflege
Die Bestimmungen über das Schlichtungsverfahren nach Art. 11 Abs. 1 bis 3 und die Zivilrechtspflege nach Art. 12 finden bei einer Diskriminierung beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen sinngemäss Anwendung.
Art. 16 Abs. 1 und 2 Bst. e
1) Das Land kann öffentlichen oder privaten Institutionen, die Programme zur Förderung der Gleichstellung von Frau und Mann durchführen, Finanzhilfen gewähren. Es kann selbst Programme durchführen.
2) Die Programme sollen insbesondere den folgenden Zwecken dienen:
e) Förderung, Analyse, Beobachtung und Unterstützung der Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichstellung von Frau und Mann.
Das Land kann privaten Institutionen Finanzhilfen gewähren für:
a) die Beratung und die Information von Frauen und Männern sowie deren Unterstützung bei Beschwerden;
Art. 19 Abs. 2 Bst. a, g und h
2) Zu diesem Zweck nimmt sie namentlich folgende Aufgaben wahr:
a) sie berät die Behörden und Private in Fragen der Gleichstellung und unterstützt die Opfer von Diskriminierungen dabei ihrer Beschwerde nachzugehen;
g) sie unterrichtet alle Betroffenen über die Massnahmen, die zur Verwirklichung der Gleichstellung im Sinne dieses Gesetzes getroffen wurden, sowie über die geltenden einschlägigen Vorschriften;
h) sie tauscht Informationen mit den zuständigen europäischen Einrichtungen, die zum Schutz vor Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts tätig sind, aus.
Aufgehoben
1) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossene Rechtsgeschäfte sind nach bisherigem Recht zu beurteilen. Dies gilt nicht für spätere Änderungen von Dauerschuldverhältnissen.
2) Sofern dieses Gesetz zu tieferen anwartschaftlichen Renten führt, sind die Bestimmungen über die Senkung von anwartschaftlichen Leistungen der Gesetzgebung über die betriebliche Personalvorsorge zu berücksichtigen.
3) Bis Ende Juni 2015 überprüft die Regierung unter Beachtung des Umsetzungsberichts der EU-Kommission nach Art. 16 der Richtlinie 2004/113/EG die Ausnahmeregelung nach Art. 4a Abs. 5 Bst. c und übermittelt der EFTA-Überwachungsbehörde die Ergebnisse.
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
132/2010 und
25/2011