vom 13. April 2011
Das Gesetz vom 23. September 2010 über die Landes- und Gemeindesteuern (Steuergesetz; SteG), LGBl. 2010 Nr. 340, wird wie folgt abgeändert:
Art. 74 Abs. 1 und 2
1) Von der Ertragssteuer, soweit diese die Höhe der Mindestertragssteuer überschreitet, erhält die Gemeinde, in der die juristische Person ihren Sitz oder ihre Betriebsstätte hat, einen Anteil von 35 %.
2) Überschreitet der Anteil einer Gemeinde 25 % der Summe aller Gemeindeanteile, so wird der Anteil der Gemeinde entsprechend gekürzt.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 13. April 2011 über die Abänderung des Finanzausgleichsgesetzes in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
11/2011 und
30/2011