| 411.014 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2011 |
Nr. 235 |
ausgegeben am 20. Juni 2011 |
Verordnung
vom 14. Juni 2011
betreffend die Abänderung der Verordnung über die Subvention von Privatschulen
Aufgrund von Art. 102 Abs. 2 und Art. 130 Abs. 2 des Schulgesetzes vom 15. Dezember 1971, LGBl. 1972 Nr. 7, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 25. April 2000 über die Subvention von Privatschulen, LGBl. 2000 Nr. 90, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 2a
Beiträge für Waldorfschüler an Maturitätsvorbereitungsschulen
Besucht ein Schüler der Liechtensteinischen Waldorfschule im Anschluss an deren Sekundarstufe I eine Maturitätsvorbereitungsschule für Waldorfschüler im Ausland, kann der Beitrag nach Art. 1 Abs. 1 Bst. d für höchstens vier Schuljahre geltend gemacht werden, sofern:
a) der Schüler weiterhin der Verantwortung der Liechtensteinischen Waldorfschule untersteht; diese überwacht den Schulbesuch an der ausländischen Maturitätsvorbereitungsschule und zieht von den Eltern das Schulgeld ein; und
b) die Maturitätsvorbereitungsschule vom Standortstaat bewilligt oder anerkannt ist.
Art. 3 Abs. 4
4) Für Schüler, die nach dem 1. März bzw. 1. Oktober in die Schule eintreten, wird der Beitrag mit Wirkung ab dem Monat gewährt, der dem Eintrittszeitpunkt folgt. Der Beitrag wird am nächstmöglichen Termin (1. Oktober bzw. 1. März) ausgerichtet.
Diese Verordnung tritt am 17. August 2011 (Beginn des Schuljahres 2011/2012) in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef