950.3
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2011 Nr. 245 ausgegeben am 1. Juli 2011
Gesetz
vom 19. Mai 2011
über die Abänderung des E-Geldgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung: 1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das E-Geldgesetz vom 17. März 2011 (EGG), LGBl. 2011 Nr. 151, wird wie folgt abgeändert:
Art. 28
Errichtung von Zweigstellen durch Unternehmen mit Sitz ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraums
Unternehmen mit Sitz ausserhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, die in Liechtenstein im Wege der Errichtung einer Zweigstelle E-Geld-Dienste erbringen wollen, bedürfen einer Bewilligung der FMA. Art. 30p Abs. 2 und 4 bis 7 des Bankengesetzes finden sinngemäss Anwendung.
Art. 29
Zusammenarbeit und Informationsaustausch
Die FMA arbeitet im Rahmen ihrer Aufsicht mit den zuständigen Behörden eines Drittstaates bei einer Überwachung, einer Überprüfung vor Ort, bei Ermittlungen oder bei der Übermittlung von Informationen unter sinngemässer Anwendung der Art. 30q und 30r des Bankengesetzes zusammen.
Art. 48 Abs. 1 Bst. h
h) ohne Bewilligung eine Zweigstelle eines E-Geld-Instituts im Sinne von Art. 30p Abs. 1, 2, 4, 6 und 7 des Bankengesetzes betreibt;
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 19. Mai 2011 über die Abänderung des Bankengesetzes in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 4/2011 und 32/2011