| 832.20 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2011 |
Nr. 247 |
ausgegeben am 1. Juli 2011 |
Gesetz
vom 19. Mai 2011
über die Abänderung des Unfallversicherungsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 28. November 1989 über die obligatorische Unfallversicherung (Unfallversicherungsgesetz; UVersG), LGBl. 1990 Nr. 46, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 79 Abs. 2 bis 4
2) Die Prämien für die obligatorische Versicherung gehen zu Lasten des Versicherten. Abweichende Abreden zugunsten des Versicherten bleiben vorbehalten.
3) Der Arbeitgeber schuldet den gesamten Prämienbetrag. Er zieht den Anteil des Arbeitnehmers vom Lohn ab. Dieser Abzug darf für den auf eine Lohnperiode entfallenden Prämienbetrag nur am Lohnbetrag dieser oder der unmittelbar nachfolgenden Periode stattfinden. Jede abweichende Abrede zuungunsten der Versicherten ist ungültig.
4) Aufgehoben
Ergibt die für den Prämienbeitrag des Landes im Jahr 2011 zu erstellende Schlussabrechnung im Jahr 2012 eine Differenz zwischen dem vom Land tatsächlich an die Versicherer zu leistenden Prämienbeitrag und der im Jahr 2011 geleisteten Akontozahlung des Landes, so ist der Fehlbetrag bei zu niedrigen Akontozahlungen vom Land an den Versicherer auszuzahlen oder bei zu hohen Akontozahlungen vom Versicherer an das Land zurückzuerstatten.
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Januar 2012 in Kraft, andernfalls am Tage der Kundmachung.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
13/2011 und
45/2011