0.110.036.69 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2011 |
Nr. 288 |
ausgegeben am 20. Juli 2011 |
Kundmachung
vom 12. Juli 2011
der Beschlüsse Nr. 7/2011, 11/2011, 14/2011 bis 16/2011, 18/2011 bis 27/2011, 31/2011 bis 39/2011 und 41/2011 bis 46/2011 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 1. April 2011
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 2. April 2011
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 30 die Beschlüsse Nr. 7/2011, 11/2011, 14/2011 bis 16/2011, 18/2011 bis 27/2011, 31/2011 bis 39/2011 und 41/2011 bis 46/2011 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 7/2011, 11/2011, 14/2011 bis 16/2011, 18/2011 bis 27/2011, 31/2011 bis 39/2011 und 41/2011 bis 46/2011 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Renate Müssner
Fürstliche Regierungsrätin
Anhang 1
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 7/2011
vom 1. April 2011
zur Änderung von Anhang IV (Energie) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang IV des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR Ausschusses Nr. 2/2011 vom 11. Februar 2011
1
geändert.
2. Die Verordnung (EU) Nr. 774/2010 der Kommission vom 2. September 2010 zur Festlegung von Leitlinien für den Ausgleich zwischen Übertragungsnetzbetreibern und für einen gemeinsamen Regelungsrahmen im Bereich der Übertragungsentgelte
2
ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang IV des Abkommens wird nach Nummer 39 (Verordnung (EG) Nr. 643/2009 der Kommission) Folgendes eingefügt:
40.
32010 R 0774: Verordnung (EU) Nr. 774/2010 der Kommission vom 2. September 2010 zur Festlegung von Leitlinien für den Ausgleich zwischen Übertragungsnetzbetreibern und für einen gemeinsamen Regelungsrahmen im Bereich der Übertragungsentgelte (ABl. 233 vom 3.9.2010, S. 1)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:
a) In Art. 3 wird Folgendes angefügt:
"Für die EFTA-Staaten tritt die Verordnung ausser Kraft, wenn die Verordnung (EU) Nr. 838/2010 im Rahmen des EWR-Abkommens in Kraft tritt."
b) Im Anhang Teil B Nummer 3 erhält der erste Satz die folgende Fassung:
"Die Höhe der von den Erzeugern zu zahlenden durchschnittlichen jährlichen Übertragungsentgelte muss sich in einer Grössenordnung von 0 bis 0,5 EUR/MWh bewegen, ausgenommen in Dänemark, Schweden, Finnland, Norwegen, Rumänien, Irland, Grossbritannien und Nordirland."
c) Im Anhang Teil B Nummer 3 erhält der zweite Satz die folgende Fassung:
"Die Höhe der in Dänemark, Schweden, Finnland und Norwegen von den Erzeugern zu zahlenden durchschnittlichen jährlichen Übertragungsentgelte muss sich in einer Grössenordnung von 0 bis 1,2 EUR/MWh bewegen."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 774/2010 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 2. April 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
3
.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 1. April 2011
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 2
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 11/2011
vom 1. April 2011
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR Ausschusses Nr. 102/2007 vom 28. September 2007
4
geändert.
2. Die Richtlinie 2009/142/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über Gasverbrauchseinrichtungen
5
ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Mit der Richtlinie 2009/142/EG wird die Richtlinie 90/396/EWG des Rates
6
aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel V des Abkommens erhält Nummer 2 (Richtlinie 90/396/EWG des Rates) folgende Fassung:
"
32009 L 0142:Richtlinie 2009/142/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über Gasverbrauchseinrichtungen (
ABl. L 330 vom 16.12.2009, S. 10)"
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2009/142/EC in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 2. April 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
7
.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 1. April 2011.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 3
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 14/2011
vom 1. April 2011
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 128/2010 vom 10. Dezember 2010
8
geändert.
2. Die Richtlinie 2010/5/EU der Kommission vom 8. Februar 2010 zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Acrolein in Anhang I
9
ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Richtlinie 2010/8/EU der Kommission vom 9. Februar 2010 zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Warfarinnatrium in Anhang I
10
ist in das Abkommen aufzunehmen.
4. Richtlinie 2010/9/EU der Kommission vom 9. Februar 2010 zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Ausweitung der Aufnahme des Phosphin freisetzenden Wirkstoffs Aluminiumphosphid in Anhang I auf die Produktart 18 im Sinne von Anhang V
11
der Richtlinie ist in das Abkommen aufzunehmen.
5. Die Richtlinie 2010/10/EU der Kommission vom 9. Februar 2010 zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Brodifacoum in Anhang I
12
ist in das Abkommen aufzunehmen.
6. Die Richtlinie 2010/11/EU der Kommission vom 9. Februar 2010 zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Warfarin in Anhang I
13
ist in das Abkommen aufzunehmen.
7. Der Beschluss 2010/122/EU der Kommission vom 25. Februar 2010 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der ausgenommenen Verwendungen von Cadmium
14
zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
Anhang II Kapitel XV des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 12n (Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) werden folgende Gedankenstriche angefügt:
2. Unter Nummer 12q (Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinien 2010/5/EU, 2010/8/EU, 2010/9/EU, 2010/10/EU, 2010/11/EU und des Beschlusses 2010/122/EU, der in isländischer und norwegischer Sprache in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 2. April 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
15
.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 1. April 2011.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 4
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 15/2011
vom 1. April 2011
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 5/2011 vom 11. Februar 2011
16
geändert.
2. Verordnung (EU) Nr. 791/2010 der Kommission vom 6. September 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 zur Erstellung der gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist
17
, ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 66zab (Verordnung (EG) Nr. 474/2006 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 791/2010 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 2. April 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
18
.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 1. April 2011.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 5
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 16/2011
vom 1. April 2011
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 5/2011 vom 11. Februar 2011
19
geändert.
2. Verordnung (EU) Nr. 581/2010 der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Festlegung der Höchstzeiträume für das Herunterladen relevanter Daten von Fahrzeugeinheiten und Fahrerkarten
20
ist in das Abkommen aufzunehmen.
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 24ea (Beschluss der Kommission 2009/810/EG) folgende Nummer eingefügt:
"24eb. 32010 R 0581: Verordnung (EU) Nr. 581/2010 der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Festlegung der Höchstzeiträume für das Herunterladen relevanter Daten von Fahrzeugeinheiten und Fahrerkarten (ABl. 168 vom 2.7.2010, S. 16)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 581/2010 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 2. April 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
21
.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 1. April 2011.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 6
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 18/2011
vom 1. April 2011
zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 5/2011 vom 11. Februar 2011
22
geändert.
2. Die Richtlinie 2008/59/EG des Rates vom 12. Juni 2008 zur Anpassung der Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens
23
ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 47a (Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2008/59/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 2. April 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
24
.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 1. April 2011.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 7
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 19/2011
vom 1. April 2011
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 126/2010 vom 10. November 2010
25
geändert.
2. Die Entscheidung 2009/300/EG der Kommission vom 12. März 2009 zur Festlegung überarbeiteter Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Fernsehgeräte
26
ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Mit der Entscheidung 2009/300/EG wird die Entscheidung 2002/255/EG der Kommission
27
aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XX des Abkommens erhält der Text von Nummer 2j (Entscheidung 2002/255/EG der Kommission) folgende Fassung:
"
32009 D 0300: Entscheidung 2009/300/EG der Kommission vom 12. März 2009 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Fernsehgeräte (
ABl. L 82 vom 28.3.2009, S. 3)"
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 2009/300/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 2. April 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
28
.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 1. April 2011.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 8
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 20/2011
vom 1. April 2011
zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XXI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 112/2010 vom 1. Oktober 2010
29
geändert.
2. Die Verordnung (EU) Nr. 163/2010 der Kommission vom 9. Februar 2010 zur Erstellung der Prodcom-Liste der Industrieprodukte für 2009 gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 des Rates
30
ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Verordnung (EU) Nr. 202/2010 der Kommission vom 10. März 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 6/2003 über die Verbreitung der Statistik des Güterkraftverkehrs
31
ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
Anhang XXI des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 4ag (Verordnung (EG) Nr. 36/2009 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
"4ah.
32010 R 0163: Verordnung (EU) Nr. 163/2010 der Kommission vom 9. Februar 2010 zur Erstellung der Prodcom-Liste der Industrieprodukte für 2009 gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 des Rates (
ABl. L 54 vom 4.3.2010, S. 1)"
2. Unter Nummer 7g (Verordnung (EG) Nr. 6/2003 der Kommission) wird Folgendes angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EU) Nr. 163/2010 und (EU) Nr. 202/2010 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 2. April 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
32
.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 1. April 2011.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 9
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 21/2011
vom 1. April 2011
zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XXI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 112/2010 vom 1. Oktober 2010
33
geändert.
2. Die Verordnung (EU) Nr. 317/2010 der Kommission vom 16. April 2010 zur Annahme der Spezifikationen des Ad-hoc-Moduls 2011 über die Beschäftigung behinderter Personen für die Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte gemäss der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates
34
ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XXI des Abkommens wird nach Nummer 18aq (Verordnung (EU) Nr. 351/2010 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"18ar.
32010 R 0317: Verordnung (EU) Nr. 317/2010 der Kommission vom 16. April 2010 zur Annahme der Spezifikationen des Ad-hoc-Moduls 2011 über die Beschäftigung behinderter Personen für die Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte gemäss der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates (
ABl. L 97 vom 17.4.2010, S. 3)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 317/2010 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 2. April 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
35
.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 1. April 2011.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 10
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 22/2011
vom 1. April 2011
zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XXI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 112/2010 vom 1. Oktober 2010 geändert
36
.
2. Beschluss 2010/216/EU der Kommission vom 14. April 2010 zur Änderung der Richtlinie 2009/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die statistische Erfassung des Güter- und Personenseeverkehrs
37
ist in das Abkommen aufzunehmen,
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XXI des Abkommens wird unter Nummer 7b (Richtlinie 2009/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut des Beschlusses 2010/216/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 2. April 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
38
.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 1. April 2011.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 11
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 23/2011
vom 1. April 2011
zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XXI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 112/2010 vom 1. Oktober 2010
39
geändert.
2. Die Verordnung (EU) Nr. 481/2010 der Kommission vom 1. Juni 2010 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) im Hinblick auf das Verzeichnis der sekundären Zielvariablen 2011 zur intergenerationalen Übertragung von Benachteiligung
40
ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XXI des Abkommens wird nach Nummer 18i (Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:
"18ia.
32010 R 0481: Verordnung (EU) Nr. 481/2010 der Kommission vom 1. Juni 2010 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) im Hinblick auf das Verzeichnis der sekundären Zielvariablen 2011 zur intergenerationalen Übertragung von Benachteiligung (
ABl. L 135 vom 2.6.2010, S. 38)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 481/2010 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 2. April 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
41
.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 1. April 2011.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 12
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 24/2011
vom 1. April 2011
zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XXI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 112/2010 vom 1. Oktober 2010
42
geändert.
2. Die Verordnung (EU) Nr. 519/2010 der Kommission vom 16. Juni 2010 zur Annahme des Programms der statistischen Daten und der Metadaten für Volks- und Wohnungszählungen gemäss der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates
43
ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Verordnung (EU) Nr. 520/2010 der Kommission vom 16. Juni 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 831/2002 - Regelung des Zugangs zu vertraulichen Daten für wissenschaftliche Zwecke in Bezug auf die verfügbaren Erhebungen und statistischen Datenquellen
44
ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
Anhang XXI des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 18y (Verordnung (EG) Nr. 763/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:
"18ya.
32010 R 0519: Verordnung (EU) Nr. 519/2010 der Kommission vom 16. Juni 2010 zur Annahme des Programms der statistischen Daten und der Metadaten für Volks- und Wohnungszählungen gemäss der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (
ABl. L 151 vom 17.6.2010, S. 1)"
2. Unter Nummer 17b (Verordnung (EG) Nr. 831/2002 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EU) Nr. 519/2010 und (EU) Nr. 520/2010 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 2. April 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
45
.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 1. April 2011.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 13
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 25/2011
vom 1. April 2011
zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XXI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 112/2010 vom 1. Oktober 2010
46
geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 1201/2009 der Kommission vom 30. November 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über Volks- und Wohnungszählungen in Bezug auf die technischen Spezifikationen für die Themen sowie für deren Untergliederungen
47
ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XXI des Abkommens wird nach Nummer 18ya (Verordnung (EU) Nr. 519/2010 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"18yb.
32009 R 1201: Verordnung (EG) Nr. 1201/2009 der Kommission vom 30. November 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über Volks- und Wohnungszählungen in Bezug auf die technischen Spezifikationen für die Themen sowie für deren Untergliederungen (
ABl. L 329 vom 15.12.2009, S. 29)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1201/2009 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 2. April 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
48
.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 1. April 2011.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 14
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 26/2011
vom 1. April 2011
zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XXI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 112/2010 vom 1. Oktober 2010
49
geändert.
2. Die Verordnung (EU) Nr. 715/2010 der Kommission vom 10. August 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates betreffend Anpassungen nach der Überarbeitung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige (NACE Rev. 2) und der statistischen Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen (CPA) in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen
50
ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XXI des Abkommens wird unter Nummer 19d (Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 715/2010 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 2. April 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
51
.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 1. April 2011.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 15
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 27/2011
vom 1. April 2011
zur Änderung von Anhang XXII (Gesellschaftsrecht) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XXII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 127/2010 vom 10. November 2010
52
geändert.
2. Die Verordnung (EU) Nr. 550/2010 der Kommission vom 23. Juni 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf International Financial Reporting Standard (IFRS) 1
53
ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Verordnung (EU) Nr. 574/2010 der Kommission vom 30. Juni 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf International Financial Reporting Standard (IFRS) 1 und IFRS 7
54
ist in das Abkommen aufzunehmen.
4. Die Verordnung (EU) Nr. 632/2010 der Kommission vom 19. Juli 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf International Accounting Standard (IAS) 24 und International Financial Reporting Standard (IFRS) 8
55
ist in das Abkommen aufzunehmen.
5. Die Verordnung (EU) Nr. 633/2010 der Kommission vom 19. Juli 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Interpretation 14 des International Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC)
56
ist in das Abkommen aufzunehmen.
6. Die Verordnung (EU) Nr. 662/2010 der Kommission vom 23. Juli 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Interpretation 19 des International Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC) und International Financial Reporting Standard (IFRS) 1
57
ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XXII des Abkommens werden unter Nummer 10ba (Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission) folgende Gedankenstriche angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EU) Nr. 550/2010, (EU) Nr. 574/2010, (EU) Nr. 632/2010, (EU) Nr. 633/2010 und (EU) Nr. 662/2010 isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 2. April 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
58
.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 1. April 2011.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 16
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 31/2011
vom 1. April 2011
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 128/2010 vom 10. Dezember 2010
59
geändert.
2. Die Verordnung (EU) Nr. 298/2010 der Kommission vom 9. April 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 in Bezug auf die Verlängerung der Geltungsdauer von Ausnahmen, die das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten erlauben
60
, ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Der Beschluss 2010/226/EU der Kommission vom 20. April 2010 über die erneute Prüfung der Beschränkungen für die in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten kurzkettigen Chlorparaffine
61
ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
Anhang II Kapitel XV des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 12ze (Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 der Kommission) wird Folgendes angefügt:
2. Nach Nummer 12zw (Beschluss 2010/84/EU der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
"12zx.
32010 D 0226: Beschluss 2010/226/EU der Kommission vom 20. April 2010 über die erneute Prüfung der Beschränkungen für die in Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten kurzkettigen Chlorparaffine (
ABl. L 100 vom 22.4.2010, S. 15)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 298/2010 und des Beschlusses 2010/226/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 2. April 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
62
.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 1. April 2011.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 17
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 32/2011
vom 1. April 2011
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 128/2010 vom 10. Dezember 2010
63
geändert.
2. Die Richtlinie 2010/50/EU der Kommission vom 10. August 2010 zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Dazomet in Anhang I
64
ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Richtlinie 2010/51/EU der Kommission vom 11. August 2010 zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs N,N-Diethyl-meta-toluamid in Anhang I
65
ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des Abkommens werden unter Nummer 12n (Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinien 2010/50/EU und 2010/51/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 2. April 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
66
.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 1. April 2011.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 18
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 33/2011
vom 1. April 2011
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 128/2010 vom 10. Dezember 2010
67
geändert.
2. Die Richtlinie 2010/71/EU der Kommission vom 4. November 2010 zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Metofluthrin in Anhang I
68
ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Richtlinie 2010/72/EU der Kommission vom 4. November 2010 zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme des Wirkstoffs Spinosad in Anhang I
69
ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des Abkommens werden unter Nummer 12n (Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinien 2010/71/EU und 2010/72/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 2. April 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
70
.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 1. April 2011.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 19
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 34/2011
vom 1. April 2011
zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 5/2011 vom 11. Februar 2011
71
geändert.
2. Die Verordnung (EU) Nr. 1071/2010 der Kommission vom 22. November 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 zur Erstellung der gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist
72
, ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 66zab (Verordnung (EG) Nr. 474/2006 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 1071/2010 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 2. April 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
73
.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 1. April 2011.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 20
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 35/2011
vom 1. April 2011
zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 5/2011 vom 11. Februar 2011
74
geändert.
2. Die Richtlinie 2010/61/EU der Kommission vom 2. September 2010 zur erstmaligen Anpassung der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt
75
ist in die Verordnung aufzunehmen.
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 13c (Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2010/61/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 2. April 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
76
.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 1. April 2011.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 21
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 36/2011
vom 1. April 2011
zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 5/2011 vom 11. Februar 2011
77
geändert.
2. Die Verordnung (EU) Nr. 962/2010 der Kommission vom 26. Oktober 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen
78
, ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 66q (Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 962/2010 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 2. April 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
79
.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 1. April 2011.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 22
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 37/2011
vom 1. April 2011
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 5/2011 vom 11. Februar 2011
80
geändert.
2. Der Beschluss 2010/409/EU der Kommission vom 19. Juli 2010 zu gemeinsamen Sicherheitszielen gemäss Art. 7 der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
81
ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 42ec (Verordnung (EG) Nr. 352/2009 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"42ed.
32010 D 0409: Beschluss 2010/409/EU der Kommission vom 19. Juli 2010 zu gemeinsamen Sicherheitszielen gemäss Art. 7 der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (
ABl. L 189 vom 22. 7. 2010, S. 19).
Der Beschluss gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:
a) Die Tabellen im Anhang des Beschlusses werden wie folgt ergänzt:
Die Tabelle in Punkt 1.1 wird folgendermassen ergänzt:
Land
|
NRV 1.1 (× 10 - 9 ) (*)
|
NRV 1,2 (× 10 - 9 ) (*)
|
Norwegen (NO)
|
4,91
|
0,0573
|
Die Tabelle in Punkt 1.2 wird folgendermassen ergänzt:
Land
|
NRV 2 (× 10 - 9 ) (*)
|
Norwegen (NO)
|
0,478
|
Die Tabelle in Punkt 1.3 wird folgendermassen ergänzt:
Land
|
NRV 3,1 (× 10 - 9 ) (*)
|
NRV 3,2 (**)
|
Norwegen (NO)
|
21
|
entfällt
|
Die Tabelle in Punkt 1.4 wird folgendermassen ergänzt:
Land
|
NRV 4 (× 10 - 9 ) (*)
|
Norwegen (NO)
|
3,24
|
Die Tabelle in Punkt 1.5 wird folgendermassen ergänzt:
Land
|
NRV 5 (× 10 - 9 ) (*)
|
Norwegen (NO)
|
22,6
|
Die Tabelle in Punkt 1.6 wird folgendermassen ergänzt:
Land
|
NRV 6 (× 10 - 9 ) (*)
|
Norwegen (NO)
|
55,2
|
b) Die in diesem Beschluss festgelegten Massnahmen gelten nicht für die derzeitige Schienenverkehrs-Infrastruktur im Hoheitsgebiet Liechtensteins."
Art. 2
Der Wortlaut des Beschlusses 2010/409/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 2. April 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
82
.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 1. April 2011.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 23
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 38/2011
vom 1. April 2011
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 5/2011 vom 11. Februar 2011
83
geändert.
2. Die Empfehlung 2010/379/EU der Kommission vom 5. Juli 2010 zur Risikobewertung der bei technischen Unterwegskontrollen (von Nutzfahrzeugen) gemäss der Richtlinie 2000/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates festgestellten Mängel
84
ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
Unter der Rubrik "Rechtsakte, die die Vertragsparteien zur Kenntnis nehmen" wird in Anhang XIII des Abkommens nach Nummer 36b (Empfehlung 2010/19/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"36c.
32010 H 0379: Empfehlung 2010/379/EU der Kommission vom 5. Juli 2010 zur Risikobewertung der bei technischen Unterwegskontrollen (von Nutzfahrzeugen) gemäss der Richtlinie 2000/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates festgestellten Mängel (
ABl. L 173 vom 8.7.2010, S. 97)."
Art. 2
Der Wortlaut der Empfehlung 2010/379/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 2. April 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
85
.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 1. April 2011.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 24
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 39/2011
vom 1. April 2011
zur Änderung von Anhang XVII (Geistiges Eigentum) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XVII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 146/2009 vom 4. Dezember 2009
86
geändert.
2. Die Richtlinie 2009/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen (kodifizierte Fassung)
87
ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Mit der Richtlinie 2009/24/EG wird die Richtlinie 91/250/EWG des Rates
88
aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XVII des Abkommens erhält Nummer 5 (Richtlinie 91/250/EWG des Rates) folgende Fassung:
"
32009 L 0024: Richtlinie 2009/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen (kodifizierte Fassung) (
ABl. L 111 vom 5.5.2009, S. 16)"
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2009/24/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 2. April 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
89
.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 1. April 2011.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 25
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 41/2011
vom 1. April 2011
zur Änderung von Anhang XVIII (Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Arbeitsrecht sowie Gleichbehandlung von Männern und Frauen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XVIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 141/2010 vom 10. Dezember 2010
90
geändert.
2. Die Richtlinie 2010/32/EU des Rates vom 10. Mai 2010 zur Durchführung der von HOSPEEM und EGÖD geschlossenen Rahmenvereinbarung zur Vermeidung von Verletzungen durch scharfe/spitze Instrumente im Krankenhaus- und Gesundheitssektor
91
ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XVIII des Abkommens wird nach Nummer 16jf (Richtlinie 2009/161/EU der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"16jg.
32010 L 0032: Richtlinie 2010/32/EU des Rates vom 10. Mai 2010 zur Durchführung der von HOSPEEM und EGÖD geschlossenen Rahmenvereinbarung zur Vermeidung von Verletzungen durch scharfe/spitze Instrumente im Krankenhaus- und Gesundheitssektor (
ABl. L 134 vom 1.6.2010, S. 66)"
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2010/32/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 2. April 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
92
.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 1. April 2011.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 26
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 42/2011
vom 1. April 2011
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR Ausschusses Nr. 126/2010 vom 10. November 2010
93
geändert.
2. Der Beschluss 2010/115/EU der Kommission vom 23. Februar 2010 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Altfahrzeuge
94
ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XX des Abkommens wird unter Nummer 32e (Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 2010/115/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 2. April 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
95
.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 1. April 2011.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 27
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 43/2011
vom 1. April 2011
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR Ausschusses Nr. 126/2010 vom 10. November 2010
96
geändert.
2. Die Entscheidung 2009/450/EG der Kommission vom 8. Juni 2009 zur genauen Auslegung der in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Luftverkehrstätigkeiten
97
ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XX des Abkommens wird nach Nummer 21ap (Entscheidung 2005/381/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"21apa.
32009 D 0450: Entscheidung 2009/450/EG der Kommission vom 8. Juni 2009 zur genauen Auslegung der in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Luftverkehrstätigkeiten (
ABl. L 149 vom 12.6.2009, S. 69)"
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 2009/450/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 2. April 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
98
, oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses Nr. 6/2011 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 1. April 2011 [zur Aufnahme der Richtlinie 2008/101/EG in das Abkommen], je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist. Ist der Beschluss Nr. 6/2011 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 1. April 2011 [zur Aufnahme der Richtlinie 2008/101/EG in das Abkommen], bereits in Kraft getreten und liegen noch nicht alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vor, tritt dieser Beschluss am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens in Kraft.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 1. April 2011.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 28
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 44/2011
vom 1. April 2011
zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XXI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 112/2010 vom 1. Oktober 2010
99
geändert.
2. Die Verordnung (EU) Nr. 821/2010 der Kommission vom 17. September 2010 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken zur Informationsgesellschaft
100
ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Verordnung (EU) Nr. 822/2010 der Kommission vom 17. September 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 198/2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1552/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Statistik der betrieblichen Bildung in Bezug auf die zu erfassenden Daten, die Stichprobenverfahren sowie die Genauigkeits- und Qualitätsanforderungen
101
ist in das Abkommen aufzunehmen.
4. Die Verordnung (EU) Nr. 823/2010 der Kommission vom 17. September 2010 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 452/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erstellung und die Entwicklung von Statistiken über Bildung und lebenslanges Lernen im Hinblick auf Statistiken über die Beteiligung Erwachsener am lebenslangen Lernen
102
ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
Anhang XXI des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 28e (Verordnung (EG) Nr. 1023/2009 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
"28f.
32010 R 0821: Verordnung (EU) Nr. 821/2010 der Kommission vom 17. September 2010 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken zur Informationsgesellschaft (
ABl. L 246 vom 18.09.2010, S. 1)"
2. Unter Nummer 18r (Verordnung (EG) Nr. 198/2006 der Kommission) wird Folgendes angefügt:
3. Nach Nummer 18w (Verordnung (EG) Nr. 452/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:
"18wa.
32010 R 0823: Verordnung (EU) Nr. 823/2010 der Kommission vom 17. September 2010 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 452/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erstellung und die Entwicklung von Statistiken über Bildung und lebenslanges Lernen im Hinblick auf Statistiken über die Beteiligung Erwachsener am lebenslangen Lernen (
ABl. L 246 vom 18.9.2010, S. 33)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EU) Nr. 821/2010, (EU) Nr. 822/2010 und (EU) Nr. 823/2010 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 2. April 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
103
.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 1. April 2011.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 29
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 45/2011
vom 1. April 2011
zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XXI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 112/2010 vom 10. Oktober 2010
104
geändert.
2. Die Verordnung (EU) Nr. 860/2010 der Kommission vom 10. September 2010 zur Erstellung der Prodcom-Liste der Industrieprodukte für 2010 gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 des Rates
105
ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XXI des Abkommens wird nach Nummer 4ah (Verordnung (EU) Nr. 163/2009 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"4ai.
32010 R 0860: Verordnung (EU) Nr. 860/2010 der Kommission vom 10. September 2010 zur Erstellung der Prodcom-Liste der Industrieprodukte für 2010 gemäss der Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 des Rates (
ABl. L 262 vom 5.10.2010, S. 1)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 860/2010 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 2. April 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
106
.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 1. April 2011.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 30
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 46/2011
vom 1. April 2011
zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XXI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 112/2010 vom 1. Oktober 2010
107
geändert.
2. Die Verordnung (EU) Nr. 1090/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Änderung der Richtlinie 2009/42/EG über die statistische Erfassung des Güter- und Personenseeverkehrs
108
ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Verordnung (EU) Nr. 1114/2010 der Kommission vom 1. Dezember 2010 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates in Bezug auf Mindeststandards für die Qualität der HVPI-Gewichtung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2454/97 der Kommission
109
ist in das Abkommen aufzunehmen.
4. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1114/2010 wird die Verordnung (EG) Nr. 2454/97 der Kommission
110
aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher mit Wirkung zum 1. Januar 2012 aus diesem zu streichen ist -
beschliesst:
Art. 1
Anhang XXI des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 7b (Richtlinie 2009/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
2. Der Text von Nummer 19f (Verordnung (EG) Nr. 2454/97 der Kommission) erhält mit Wirkung zum 1. Januar 2012 folgende Fassung:
"
32010 R 1114: Verordnung (EU) Nr. 1114/2010 der Kommission vom 1. Dezember 2010 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates in Bezug auf Mindeststandards für die Qualität der HVPI-Gewichtung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2454/97 der Kommission (
ABl. L 316 vom 2.12.2010, S. 4)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EU) Nr. 1090/2010 und (EU) Nr. 1114/2010 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 2. April 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
111
.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 1. April 2011.
(Es folgen die Unterschriften)
3
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
7
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
15
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
18
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
21
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
24
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
28
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
32
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
35
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
38
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
41
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
45
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
48
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
51
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
58
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
62
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
66
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
70
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
73
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
76
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
79
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
82
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
85
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
89
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
92
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
95
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
98
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
103
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
106
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
111
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.