vom 28. Juni 2011
Das Gesetz vom 23. Oktober 2008 über die Offenlegung von Informationen betreffend Emittenten von Wertpapieren (Offenlegungsgesetz; OffG), LGBl. 2008 Nr. 355, wird wie folgt abgeändert:
Art. 24
Ausnahmen von der Zusammenrechnung von Beteiligungen
Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren mit Sitz in einem Drittstaat, die im EWR eine Zulassung nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/65/EG benötigen würden, sowie Vermögensverwaltungsgesellschaften mit Sitz in einem Drittstaat, die im EWR eine Zulassung im Hinblick auf die Verwaltung von Portfolios nach Abschnitt A Ziff. 4 des Anhangs 1 der Richtlinie 2004/39/EG benötigen würden, sind von der Zusammenrechnung von Beteiligungen nach Art. 28 befreit, wenn sie:
a) in ihrem Sitzstaat für ihre Tätigkeit zugelassen sind; und
b) gleichwertige Voraussetzungen hinsichtlich ihrer Unabhängigkeit erfüllen.
Art. 27 Abs. 1 Bst. a und Abs. 3
1) Keine Pflicht zur Zusammenrechnung eigener Beteiligungen nach Art. 25 und 26 mit denen des Tochterunternehmens besteht bei:
a) einem Mutterunternehmen einer Verwaltungsgesellschaft für die Beteiligungen, die von der Verwaltungsgesellschaft nach dem UCITSG, nach der Richtlinie 2009/65/EG oder nach den gleichwertigen Vorschriften eines Drittstaates verwaltet werden, sofern die Verwaltungsgesellschaft die Stimmrechte, die mit diesen Beteiligungen verbunden sind, unabhängig ausübt; und
3) Die Regierung regelt das Nähere über die von den Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren und den Vermögensverwaltungsgesellschaften einzuhaltenden Unabhängigkeitsanforderungen mit Verordnung.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 28. Juni 2011 über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
26/2011 und
58/2011