b) Zur Erfüllung des Eigenmittel- oder Solvabilitätserfordernisses durch die in einem Finanzkonglomerat vertretenen Finanzbranchen werden die anrechenbaren Eigenmittel gemäss den entsprechenden Branchenvorschriften herangezogen. Ist die Eigenmittelausstattung auf Ebene des Finanzkonglomerats unzureichend, so dürfen bei der Überprüfung der Erfüllung der zusätzlichen Mittelanforderungen nur Bestandteile, die nach allen Branchenvorschriften als Eigenmittel zulässig sind, berücksichtigt werden.
Sind bestimmte anrechenbare Eigenmittel den Branchenvorschriften zufolge nur beschränkt als Eigenmittel zulässig, gelten diese Beschränkungen bei der Berechnung der Eigenmittel auf Finanzkonglomeratsebene entsprechend.
Bei der Berechnung der Eigenmittel auf Finanzkonglomeratsebene berücksichtigen die zuständigen Behörden darüber hinaus, ob die Eigenmittel den Zielen der Eigenmittelvorschriften entsprechend ohne weiteres von einer juristischen Person der Gruppe an die andere übertragbar und in allen Teilen der Gruppe verfügbar sind.
Wird für ein unbeaufsichtigtes Unternehmen der Finanzbranche ein fiktives Eigenmittel- oder Solvabilitätserfordernis nach Ziff. II dieses Anhangs errechnet, so entspricht diese der Eigenmittelanforderung, die ein solches Unternehmen den einschlägigen Branchenvorschriften zufolge erfüllen müsste, wenn es ein beaufsichtigtes Unternehmen dieser Finanzbranche wäre; im Fall von Verwaltungsgesellschaften eines OGAW entsprechen die erforderlichen Eigenmittel dem Eigenmittelerfordernis nach den anwendbaren Gesetzen; die fiktive Anforderung an eine gemischte Finanzholdinggesellschaft wird gemäss den branchenspezifischen Vorschriften für die im Finanzkonglomerat am stärksten vertretene Branche errechnet.