952.4
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2011 Nr. 304 ausgegeben am 1. August 2011
Gesetz
vom 28. Juni 2011
über die Abänderung des Finanzkonglomeratsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung: 1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 20. September 2007 über die zusätzliche Beaufsichtigung von Unternehmen eines Finanzkonglomerats (Finanzkonglomeratsgesetz; FKG), LGBl. 2007 Nr. 275, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1 Abs. 1
1) Dieses Gesetz regelt, unbeschadet der Aufsicht nach den Branchenvorschriften, die zusätzliche Beaufsichtigung der nach der jeweiligen Aufsichtsgesetzgebung zugelassenen und beaufsichtigten Banken, Wertpapierfirmen, Vermögensverwaltungsgesellschaften, Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlage in Wertpapieren (OGAW) und Versicherungsunternehmen eines Finanzkonglomerats.
Art. 5 Abs. 1 Bst. e, g, und i Ziff. 1
1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:
e) Verwaltungsgesellschaft eines OGAW: ein Unternehmen im Sinne des Gesetzes über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapiere (UCITSG);
g) beaufsichtigtes Unternehmen: eine Bank, eine Wertpapierfirma, eine Vermögensverwaltungsgesellschaft, eine Verwaltungsgesellschaft eines OGAW oder ein Versicherungsunternehmen;
i) Finanzbranche: eine Branche, die eines oder mehrere der nachstehenden Unternehmen umfasst:
1. Banken oder Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten im Sinne des Bankengesetzes sowie Verwaltungsgesellschaften von OGAW (Bankenbranche);
Anhang 1 Ziff. I Unterziff. 2 Bst. b
b) Zur Erfüllung des Eigenmittel- oder Solvabilitätserfordernisses durch die in einem Finanzkonglomerat vertretenen Finanzbranchen werden die anrechenbaren Eigenmittel gemäss den entsprechenden Branchenvorschriften herangezogen. Ist die Eigenmittelausstattung auf Ebene des Finanzkonglomerats unzureichend, so dürfen bei der Überprüfung der Erfüllung der zusätzlichen Mittelanforderungen nur Bestandteile, die nach allen Branchenvorschriften als Eigenmittel zulässig sind, berücksichtigt werden.
Sind bestimmte anrechenbare Eigenmittel den Branchenvorschriften zufolge nur beschränkt als Eigenmittel zulässig, gelten diese Beschränkungen bei der Berechnung der Eigenmittel auf Finanzkonglomeratsebene entsprechend.
Bei der Berechnung der Eigenmittel auf Finanzkonglomeratsebene berücksichtigen die zuständigen Behörden darüber hinaus, ob die Eigenmittel den Zielen der Eigenmittelvorschriften entsprechend ohne weiteres von einer juristischen Person der Gruppe an die andere übertragbar und in allen Teilen der Gruppe verfügbar sind.
Wird für ein unbeaufsichtigtes Unternehmen der Finanzbranche ein fiktives Eigenmittel- oder Solvabilitätserfordernis nach Ziff. II dieses Anhangs errechnet, so entspricht diese der Eigenmittelanforderung, die ein solches Unternehmen den einschlägigen Branchenvorschriften zufolge erfüllen müsste, wenn es ein beaufsichtigtes Unternehmen dieser Finanzbranche wäre; im Fall von Verwaltungsgesellschaften eines OGAW entsprechen die erforderlichen Eigenmittel dem Eigenmittelerfordernis nach den anwendbaren Gesetzen; die fiktive Anforderung an eine gemischte Finanzholdinggesellschaft wird gemäss den branchenspezifischen Vorschriften für die im Finanzkonglomerat am stärksten vertretene Branche errechnet.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 28. Juni 2011 über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 26/2011 und 58/2011