vom 28. Juni 2011
Das Gesetz vom 25. November 2005 über die Vermögensverwaltung (Vermögensverwaltungsgesetz; VVG), LGBl. 2005 Nr. 278, wird wie folgt abgeändert:
Art. 13
Umwandlung
Eine Vermögensverwaltungsgesellschaft kann in eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne des UCITSG oder in eine Fondsleitung im Sinne des IUG umgewandelt werden, wenn sie die entsprechenden gesetzlichen Erfordernisse erfüllt. Mit der Umwandlung erlischt die Bewilligung als Vermögensverwaltungsgesellschaft.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 28. Juni 2011 über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
26/2011 und
58/2011