950.4
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2011 Nr. 310 ausgegeben am 1. August 2011
Gesetz
vom 28. Juni 2011
über die Abänderung des Vermögensverwaltungsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung: 1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 25. November 2005 über die Vermögensverwaltung (Vermögensverwaltungsgesetz; VVG), LGBl. 2005 Nr. 278, wird wie folgt abgeändert:
Art. 2 Abs. 2 Bst. l
l) Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren im Sinne des Gesetzes über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSG), Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien im Sinne des Investmentunternehmensgesetzes (IUG) und Pensionsfonds, unabhängig davon, ob sie im EWR koordiniert sind, sowie die Verwahrer und Verwalter solcher Einrichtungen;
Art. 4 Abs. 1 Bst. g Ziff. 3
1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet:
g) Finanzinstrumente: die im Folgenden genannten Instrumente:
3. Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren oder an Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien;
Art. 10a Abs. 2 Bst. a
a) eine in einem EWR-Mitgliedstaat zugelassene Vermögensverwaltungsgesellschaft, Bank, Wertpapierfirma oder Verwaltungsgesellschaft nach dem UCITSG oder IUG;
Art. 13
Umwandlung
Eine Vermögensverwaltungsgesellschaft kann in eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne des UCITSG oder in eine Fondsleitung im Sinne des IUG umgewandelt werden, wenn sie die entsprechenden gesetzlichen Erfordernisse erfüllt. Mit der Umwandlung erlischt die Bewilligung als Vermögensverwaltungsgesellschaft.
Art. 43 Abs. 1 Bst. c
c) Wirtschaftsprüfer oder Revisionsgesellschaften nach dem UCITSG oder IUG.
Anhang Ziff. I Unterziff. 1 Bst. e
e) Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren oder Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien sowie ihre Verwaltungsgesellschaften;
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 28. Juni 2011 über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 26/2011 und 58/2011