| 640.01 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2011 |
Nr. 319 |
ausgegeben am 1. August 2011 |
Verordnung
vom 5. Juli 2011
über die Abänderung der Steuerverordnung
Aufgrund von Art. 153 des Gesetzes vom 23. September 2010 über die Landes- und Gemeindesteuern (Steuergesetz; SteG), LGBl. 2010 Nr. 340, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 21. Dezember 2010 über die Landes- und Gemeindesteuern (Steuerverordnung; SteV), LGBl. 2010 Nr. 437, wird wie folgt abgeändert:
Art. 31
Beteiligungen (Art. 48 Abs. 1 Bst. e und f SteG)
Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) oder an Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien stellen keine Beteiligung an einer juristischen Person dar. Soweit der OGAW oder das Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien seinerseits in Beteiligungen an juristischen Personen investiert, werden solche Anlagen nach Art. 48 Abs. 1 Bst. e und f SteG besteuert.
Art. 32 Abs. 1
1) Ausgangsgrösse bei der Bestimmung des modifizierten Eigenkapitals ist das nach Art. 18 bzw. 21 ermittelte Eigenkapital unter Berücksichtigung besteuerter Mehr- und Minderwerte. Bei OGAW und Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien ist nur das Eigenkapital anzusetzen, das nicht auf das verwaltete Vermögen nach dem UCITSG und dem IUG entfällt.
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 28. Juni 2011 über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSG) in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef