| 0.816.910.11 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2011 |
Nr. 326 |
ausgegeben am 10. August 2011 |
Vereinbarung
zwischen den für den Bereich B-Schutz zuständigen Direktionen und Departementen der Kantone Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, Glarus, Graubünden, Schaffhausen, St. Gallen, Thurgau, Zug und des Fürstentums Liechtenstein (Auftraggeber) und der Gebäudeversicherung Kanton Zürich (GVZ), Abteilung Kantonale Feuerwehr, sowie dem AWEL Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft des Kantons Zürich (Beauftragte) betreffend die Zusammenarbeit B-Pikett in der Region Ostschweiz
Abgeschlossen am 1. Januar 2010
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Januar 2010
Auftrag
In Art. 52 der Verordnung über den Umgang mit Organismen in der Umwelt (Freisetzungsverordnung, FrSV) vom 10. September 2008 (SR 814.911) werden die Kantone aufgefordert, Massnahmen zu treffen, wenn gefährliche Organismen in der Umwelt auftreten, welche die Schutzgüter Mensch, Tier oder Umwelt gefährden. Damit dieser Auftrag erfüllt werden kann, müssen geeignete Fachberater und die notwendigen ABC-Messmittel raschmöglichst am B-Ereignisort zur Verfügung stehen.
Die für den Bereich B-Schutz gemäss Art. 52 FrSV zuständigen Amtsstellen der Vertragsparteien geben der GVZ, Abteilung Kantonale Feuerwehr, und dem AWEL den Auftrag, ihre Einsatzkräfte auf ihrem Hoheitsgebiet bei akuten Fällen biologischer Gefährdung zu unterstützen.
Weitere gesetzliche Grundlagen
- Verordnung über den ABC-Schutz (ABCV) vom 28. Februar 2007 (LS 528.1)
- Tarifordnung für die Aufwendungen der ABC-Wehr vom 8. Mai 2009 (LS 861.31)
- Strategie ABC-Schutz Schweiz vom 26. Juni 2007, Empfehlung Nummer 4 "Regionalisierung" der KomABC
Vertragsparteien
Diese Vereinbarung wird gestützt auf Art. 52 FrSV und Art. 36 in Verbindung mit Art. 43 des Umweltschutzgesetzes (USG) vom 7. Oktober 1983 (SR 814.01) zwischen den Vorstehern der für den Bereich B-Schutz zuständigen Amtsstellen sowie der GVZ, Abteilung Kantonale Feuerwehr, und dem Vorsteher des AWEL abgeschlossen.
Inhalt
Diese Vereinbarung regelt die Unterstützung der Einsatzkräfte des Auftraggebers bei der Ereignisbewältigung durch das B-Pikett des Kantons Zürich und einem ABC-Messfahrzeug (B-Equipe) der Kantonalen Feuerwehr.
Der Bereich Vorsorge und Prävention B-Schutz sowie der Bereich Regionallabor sind bereits separat geregelt.
Art. 1
Organe
Für die Auftragsabwicklung sind ein Einsatzelement und ein Kontrollelement vorgesehen:
- B-Equipe (Einsatzelement)
- Koordinationsausschuss B-Pikett Ostschweiz (Kontrollelement)
Art. 2
B-Equipe
Eine B-Equipe besteht aus mindestens einem B-Fachberater, einem ABC-Messfahrzeug der GVZ sowie den zwei dazugehörigen Spezialisten der Berufsfeuerwehr Zürich oder Winterthur.
Art. 3
Koordinationsausschuss B-Pikett Ostschweiz
Der Koordinationsausschuss überwacht die Leistungserbringung gemäss vorliegender Vereinbarung. Er nimmt Kenntnis vom Tätigkeitsbericht und besteht aus mindestens je zwei Vertretern des Auftraggebers sowie je einem Vertreter des AWEL und der GVZ.
Der Koordinationsausschuss tagt in der Regel 1-mal pro Jahr. Jede Vertragspartei kann jederzeit die Einberufung einer zusätzlichen Sitzung des Koordinationsausschusses zur Klärung offener Fragen verlangen.
Art. 4
Aufgaben
Die Vereinbarung bezweckt, dass
- Abklärungen im Zusammenhang mit akuten Fällen biologischer Gefährdung durch geschulte und einsatzerfahrene B-Fachberater in der Region Ostschweiz flächendeckend und einheitlich erfolgen können,
- lokale Einsatzleiter von Feuerwehr oder Polizei fachkundige Unterstützung erhalten,
- zur Lagebeurteilung geeignete ABC-Messmittel zur Verfügung stehen,
- die im Raum Zürich/Ostschweiz zur Verfügung stehenden Mittel zur Bewältigung von B-Ereignissen kantonsübergreifend genutzt werden können.
Art. 5
Alarmierung und Transport
Eine B-Equipe kann über die Einsatzleitzentrale Flughafen, Schutz und Rettung Zürich (Telefonnummer 044 651 04 25), aufgeboten werden. Die Beauftragte stellt sicher, dass die Alarmierung der B-Equipe 24h/7d gewährleistet ist.
Der Transport des B-Fachberaters an den Ereignisort erfolgt gemeinsam mit den Spezialisten der Feuerwehr im ABC-Messfahrzeug oder in einem separaten Personentransportfahrzeug vom nächstgelegenen Stützpunkt.
Wird für ein zeitgleiches Ereignis eine weitere B-Equipe angefordert, wird ein B-Fachberater ohne Spezialisten der Feuerwehr und ohne ABC-Messfahrzeug aufgeboten und mit einem Personentransportfahrzeug des alarmierten Feuerwehrstützpunktes an den zweiten Ereignisort gefahren. Nach Beendigung des Ersteinsatzes kann das ABC-Messfahrzeug, welches sich bereits ausserhalb des Kantons befindet, am anderen Ereignisort eingesetzt werden.
Das zweite ABC-Messfahrzeug der Kantonalen Feuerwehr bleibt stets im Kanton Zürich. Mehr als zwei ausserkantonale Einsätze werden nicht gleichzeitig durchgeführt.
Art. 6
Leistungen im Rahmen der Einsatzbewältigung
Die B-Equipe erbringt folgende Leistungen:
B-Fachberater beraten die Einsatzleitung in folgenden Punkten:
- Lagebeurteilung/Verifikation
- Absperrung des Ereignisortes
- Zonenbildung auf dem Ereignisort
- Probenahme
- Mess- und Nachweisverfahren vor Ort
- Probentransport ans Regionallabor Ost
- Inaktivierung von allfällig freigesetzten Mikroorganismen (Desinfektion)
- Information der Betroffenen
Die Spezialisten der Feuerwehr führen die Probenahme nach Anweisung des B-Fachberaters durch. Die Messresultate sind vom B-Fachberater jeweils vor Ort zu überprüfen.
Eine allfällig nötige Desinfektion von Einsatzkräften, Gerätschaften oder Objekten am Ereignisort wird durch die Einsatzkräfte des Auftraggebers mit Unterstützung der B-Equipe durchgeführt.
Art. 7
Rückwärtige Auftragsabwicklung
Die rückwärtige Einsatzkoordination erfolgt im Kanton Zürich durch die Sektion Biosicherheit des AWEL und beim jeweiligen Auftraggeber durch die bezeichnete Fachstelle.
Art. 8
Erbringung der Leistungen
Die Vorhaltekosten für die Bereitstellung, Ausrüstung, Ausbildung und Koordination des B-Piketts des Kantons Zürich mit 20 B-Fachberatern betragen Fr. 110 000 p.a.
Art. 9
Abrechnung der allgemeinen Leistungen
Das AWEL trägt 80 % der Fixkosten des B-Piketts (Fr. 88 000).
Die Auftraggeber übernehmen die restlichen 20 % der Fixkosten (Fr. 22 000) gemäss Anhang zu dieser Vereinbarung.
Dabei findet der allgemeine KVU-Ost-Schlüssel (1/3 paritätisch, 2/3 bevölkerungsproportional) bei der Bemessung der einzelnen Beiträge Anwendung.
Art. 10
Abrechnung der spezifischen Leistungen
Einsatzbezogene Kosten werden den Auftraggebern separat und nach Aufwand ausnahmslos deren zuständigen Amtsstellen verrechnet. Als Inkassostelle fungiert die GVZ. Die für die B-Equipe verrechneten Leistungen richten sich nach der jeweils geltenden Tarifordnung für die Aufwendungen der ABC-Wehr (Stand 8. Mai 2009):
- B-Fachberater Fr. 128/Einsatzstunde
- Laboranalyse Regionallabor Fr. 1 500/Analyse und Einsatz
- ABC-Messfahrzeug Fr. 700/Einsatzstunde
- Spezialisten Zürich Fr. 120/Einsatzstunde und Angehörigen der Feuerwehr
- Spezialisten Winterthur Fr. 110/Einsatzstunde und Angehörigen der Feuerwehr
- Rückführungskosten Fr. 60/Einsatzstunde und Angehörigen der Feuerwehr
Art. 11
Streitigkeiten
Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung sind zwischen den Vertragspartnern einvernehmlich zu lösen. Ist dies nicht möglich, entscheidet die KVU-Ost gemäss der Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Biosicherheit.
Kommt keine Einigung zustande, entscheidet ein Schiedsgericht nach Massgabe des Konkordats über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März 1969.
Art. 12
Änderungen
Inhaltliche Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung bedürfen der schriftlichen Zustimmung aller Vertragsparteien. Ein- und Austritte einzelner Vertragsparteien werden den übrigen Parteien mitgeteilt. In diesem Fall wird der Verteilschlüssel neu berechnet.
Art. 13
Kündigung
Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen und ist für die Frist von zwei Jahren ab Inkrafttreten unkündbar.
Eine Vertragspartei kann nach Ablauf dieser Frist jeweils auf Ende Jahr kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt 12 Monate. Die Kündigung ist schriftlich beim AWEL einzureichen.
Art. 14
Inkrafttreten
Es ist vorgesehen, dass die Vertragsparteien diese Vereinbarung gestaffelt unterzeichnen. Sie tritt für die einzelnen Vertragsparteien mit Zeitpunkt ihrer Unterschrift rückwirkend auf den 1. Januar 2010 in Kraft.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang
Kostenerhebung AWEL für das B-Pikett
Die Kosten für den Unterhalt des B-Piketts (Basis 20 B-Fachberater) belaufen sich auf ca. Fr. 110 000 p.a.
Diese Kosten setzen sich wie folgt zusammen:
- Bereitstellung eines Pikettdienstes/jährliche Vergütung à Fr. 30 000 p.a. (20 x 1 500);
- Vergütung einzelner Pikettwochen à Fr. 10 400 p.a. (52 x 200);
- Weiterbildungsentschädigung maximal Fr. 16 000 p.a. (4 Ausbildungen à 20 x 200);
- Koordination, Schulung, Konzeption Pikettdienst ca. Fr. 60 000 p.a. (zwischen 460 und 480 Arbeitsstundenäquivalente à Fr. 128).
Bei einer Beteiligung im Umfang von 20 % der geschätzten jährlichen Fixkosten für die Vertragsparteien ergibt dies einen Gesamtbetrag von Fr. 22 000, welcher wie folgt aufgeschlüsselt wird:
|
Exekutive
|
% der Beteiligung gemäss KVU-Ost-Verteilschlüssel
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Kostenanteil an Fr. 22 000 exkl. 7.6 % MWSt
|
Kostenanteil an Fr. 22 000 inkl. 7.6 % MWSt
|
|
AR
|
6.62
|
1456.40
|
1567.10
|
|
AI
|
4.55
|
1001.00
|
1077.10
|
|
GL
|
5.82
|
1280.40
|
1377.70
|
|
GR
|
14.11
|
3104.20
|
3340.10
|
|
SG
|
29.19
|
6421.80
|
6909.85
|
|
SH
|
7.79
|
1713.80
|
1844.05
|
|
TG
|
16.68
|
3669.60
|
3948.50
|
|
FL
|
5.64
|
1240.80
|
1335.10
|
|
ZG
|
9.60
|
2112.00
|
2272.50
|