0.110.036.71 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2011 |
Nr. 338 |
ausgegeben am 22. August 2011 |
Kundmachung
vom 16. August 2011
der Beschlüsse Nr. 47/2011 bis 49/2011, 51/2011 bis 55/2011, 57/2011 und 58/2011 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 20. Mai 2011
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 21. Mai 2011
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 10 die Beschlüsse Nr. 47/2011 bis 49/2011, 51/2011 bis 55/2011, 57/2011 und 58/2011 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 47/2011 bis 49/2011, 51/2011 bis 55/2011, 57/2011 und 58/2011 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 47/2011
vom 20. Mai 2011
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 63/2010 vom 11. Juni 2010
1
geändert.
2. Die Richtlinie 2009/144/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30 November 2009 über bestimmte Bauteile und Merkmale von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern
2
sollte in das Abkommen aufgenommen werden.
3. Mit der Richtlinie 2009/144/EG wird die Richtlinie 89/173/EWG des Rates
3
, die in das Abkommen aufgenommen wurde, aufgehoben und sollte daher aus diesem gestrichen werden -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel II des Abkommens erhält Nummer 23 (Richtlinie 89/173/EWG des Rates) folgende Fassung:
"
32009 L 0144: Richtlinie 2009/144/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über bestimmte Bauteile und Merkmale von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (
ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 33)."
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:
In Anhang III A Nummer 5.4.1 Abs. 2 Fussnote 1, in Anhang IV Anlage 4 erster Gedankenstrich Abs. 2 und in Anhang V Nummer 2.1.3. wird Folgendes angefügt:
"IS für Island; FL für Liechtenstein; 16 für Norwegen"
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2009/144/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 21. Mai 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
4
.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 20. Mai 2011.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 2
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 48/2011
vom 20. Mai 2011
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 132/2007 vom 26. Oktober 2007
5
geändert.
2. Die Richtlinie 2008/47/EG der Kommission vom 8. April 2008 zur Anpassung der Richtlinie 75/324/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt
6
sollte in das Abkommen aufgenommen werden -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel VIII des Abkommens wird unter Nummer 1 (Richtlinie 75/324/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2008/47/EG in isländischer und in norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 21. Mai 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
7
.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 20. Mai 2011.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 3
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 49/2011
vom 20. Mai 2011
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 125/2009 vom 4. Dezember 2009
8
geändert.
2. Die Richtlinie 2009/3/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 zur Änderung der Richtlinie 80/181/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Einheiten im Messwesen
9
ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Richtlinie 2009/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über nichtselbsttätige Waagen (kodifizierte Fassung)
10
ist in das Abkommen aufzunehmen.
4. Die Richtlinie 2009/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 betreffend gemeinsame Vorschriften über Messgeräte sowie über Mess- und Prüfverfahren (Neufassung)
11
ist in das Abkommen aufzunehmen.
5. Die Richtlinie 2009/137/EG der Kommission vom 10. November 2009 zur Änderung der Richtlinie 2004/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Messgeräte hinsichtlich der Ausnutzung der in den gerätespezifischen Anhängen MI-001 bis MI-005 festgelegten höchstzulässigen Messabweichungen
12
ist in das Abkommen aufzunehmen.
5. Mit der Richtlinie 2009/23/EG wird die Richtlinie 90/384/EWG
13
des Rates aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.
7. Mit der Richtlinie 2009/34/EG wird die Richtlinie 71/316/EWG
14
des Rates aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist -
beschliesst:
Art. 1
Anhang II Kapitel IX des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Der Text von Nummer 1 (Richtlinie 71/316/EWG des Rates) erhält folgende Fassung:
"
32009 L 0034: Richtlinie 2009/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 betreffend gemeinsame Vorschriften über Messgeräte sowie über Mess- und Prüfverfahren (Neufassung) (
ABl. L 106 vom 28.4.2009, S. 7)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:
a) In Anhang I Nummer 3.1 erster Gedankenstrich und in Anhang II Nummer 3.1.1.1 Bst. a erster Gedankenstrich wird dem Text in Klammern Folgendes angefügt:
"FL für Liechtenstein, IS für Island, N für Norwegen"
b) Die Zeichnungen, auf die in Anhang II Nummer 3.2.1 verwiesen wird, werden durch die für die Zeichen erforderlichen Buchstaben FL, IS, N ergänzt."
2. Unter Nummer 24 (Richtlinie 80/181/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
3. Der Text von Nummer 27 (Richtlinie 90/384/EWG des Rates) erhält folgende Fassung:
"
32009 L 0023: Richtlinie 2009/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über nichtselbsttätige Waagen (kodifizierte Fassung) (
ABl. L 122 vom 16.5.2009, S. 6)"
4. Unter Nummer 27b (Richtlinie 2004/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinien 2009/3/EG, 2009/23/EG, 2009/34/EG und 2009/137/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 21. Mai 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
15
.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 20. Mai 2011.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 4
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 51/2011
vom 20. Mai 2011
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 45/2010 vom 30. April 2010
16
geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 1020/2009 der Kommission vom 28. Oktober 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über Düngemittel zwecks Anpassung ihrer Anhänge I, III, IV und V an den technischen Fortschritt
17
ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIV des Abkommens wird unter Nummer 1 (Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EC) Nr. 1020/2009 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 21. Mai 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
18
.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 20. Mai 2011.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 5
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 52/2011
vom 20. Mai 2011
zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 38/2011 vom 1. April 2011
19
geändert.
2. Die Entscheidung 2009/107/EG der Kommission vom 23. Januar 2009 zur Änderung der Entscheidungen 2006/861/EG und 2006/920/EG über die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität von Teilsystemen des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems
20
ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird unter den Nummern 37k (Entscheidung 2006/920/EG der Kommission) und 37l (Entscheidung 2006/861/EG der Kommission) Folgendes angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 2009/107/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 21. Mai 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
21
, oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 53/2011 vom 20. Mai 2011 zur Aufnahme der Entscheidung 2006/861/EG in das Abkommen oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 11/2010 vom 29. Januar 2011 zur Aufnahme der Richtlinie 2008/57/EG in das Abkommen, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 20. Mai 2011.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 6
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 53/2011
vom 20. Mai 2011
zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 38/2011 vom 1. April 2011
22
geändert.
2. Die Entscheidung 2006/861/EG der Kommission vom 28. Juli 2006 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) zum Teilsystem Fahrzeuge - Güterwagen des konventionellen transeuropäischen Bahnsystems
23
ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 37k (Entscheidung 2006/920/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"37l.
32006 D 0861: Entscheidung 2006/861/EG der Kommission vom 28. Juli 2006 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität (TSI) zum Teilsystem Fahrzeuge - Güterwagen des konventionellen transeuropäischen Bahnsystems (
ABl. L 344 vom 8.12.2006, S. 1)"
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 2006/861/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 21. Mai 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
24
.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 20. Mai 2011.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 7
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 54/2011
vom 20. Mai 2011
zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 38/2011 vom 1. April 2011
25
geändert.
2. Die Entscheidung 2008/164/EG der Kommission vom 21. Dezember 2007 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität bezüglich eingeschränkt mobiler Personen im konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystem und im transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystem
26
ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 37l (Entscheidung 2006/861/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"37m.
32008 D 0164: Entscheidung 2008/164/EG der Kommission vom 21. Dezember 2007 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität bezüglich eingeschränkt mobiler Personen im konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystem und im transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystem (
ABl. L 64 vom 7.3.2008, S. 72)
Die Entscheidung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:
Im Anhang wird in Abschnitt 7.4.1.2 (Abstand des Bahnsteigs) am Ende Folgendes angefügt:
Norwegen "P"
"
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 2008/164/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 21. Mai 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
27
.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 20. Mai 2011.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 8
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 55/2011
vom 20. Mai 2011
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 38/2011 vom 1. April 2011
28
geändert.
2. Richtlinie 2010/47/EU der Kommission vom 5. Juli 2010 zur Anpassung der Richtlinie 2000/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die technische Unterwegskontrolle von Nutzfahrzeugen, die in der Gemeinschaft am Strassenverkehr teilnehmen
29
, ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Richtlinie 2010/48/EU der Kommission vom 5. Juli 2010 zur Anpassung der Richtlinie 2009/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger
30
an den technischen Fortschritt ist in das Abkommen aufzunehmen.
4. Empfehlung 2010/378/EU der Kommission vom 5. Juli 2010 zur Mängelbewertung bei der technischen Überwachung gemäss der Richtlinie 2009/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger
31
ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
Anhang XIII des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 17h (Richtlinie 2000/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
2. Unter Nummer 16a (Richtlinie 2009/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt:
3. Unter der Rubrik "Rechtsakte, die die Vertragsparteien zur Kenntnis nehmen" wird nach Nummer 36c (Empfehlung 2010/379/EU der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"36d.
32010 H 0378: Empfehlung 2010/378/EU der Kommission vom 5. Juli 2010 zur Mängelbewertung bei der technischen Überwachung gemäss der Richtlinie 2009/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (
ABl. L 173 vom 8.7.2010, S. 74)."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinien 2010/47/EU und 2010/48/EU und der Empfehlung 2010/378/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 21. Mai 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
32
.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 20. Mai 2011.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 9
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 57/2011
vom 20. Mai 2011
zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 43/2011 vom 1. April 2011
33
geändert.
2. Entscheidung 2005/646/EG der Kommission vom 17. August 2005 über die Erstellung eines Verzeichnisses von Orten, die das Interkalibrierungsnetz gemäss der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
34
bilden sollen, ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung und anschliessenden Aufhebung der Richtlinien des Rates 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/491/EWG und 86/280/EWG sowie zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
35
ist in das Abkommen aufzunehmen.
4. Richtlinie 2009/90/EG der Kommission vom 31. Juli 2009 zur Festlegung von technischen Spezifikationen für die chemische Analyse und die Überwachung des Gewässerzustands
36
nach Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ist in das Abkommen aufzunehmen.
5. Mit der Richtlinie 2008/105/EG werden die Richtlinien 82/176/EWG
37
, 83/513/EGW
38
, 84/156/EWG
39
, 84/491/EWG
40
und 86/280/EWG
41
, die in das Abkommen aufgenommen wurden, mit Wirkung vom 22. Dezember 2012 aufgehoben, und sind daher mit Wirkung vom 22. Dezember 2012 aus dem Abkommen zu streichen -
beschliesst:
Art. 1
Anhang XX des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 8 (Richtlinie 82/176/EWG des Rates), 9 (Richtlinie 83/513/EWG des Rates), 10 (Richtlinie 84/156/EWG des Rates) und 11 (Richtlinie 84/491/EWG) wird Folgendes angefügt:
2. Unter Nummer 12 (Richtlinie 86/280/EWG des Rates) und 13ca (Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
3. Nach Nummer 13cab (Entscheidung 2008/915/EG der Kommission) werden folgende Nummern eingefügt:
"13cac.
32005 D 0646: Entscheidung 2005/646/EG der Kommission vom 17. August 2005 über die Erstellung eines Verzeichnisses von Orten, die das Interkalibrierungsnetz gemäss der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rats (
ABl. L 243 vom 19.9.2005, S. 1) bilden sollen, ist in das Abkommen aufzunehmen.
13cad.
32008 L 0105: Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung und anschliessenden Aufhebung der Richtlinien des Rates 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/491/EWG und 86/280/EWG sowie zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (
ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 84) ist in das Abkommen aufzunehmen.
13cae.
32009 L 0090: Richtlinie 2009/90/EG der Kommission vom 31. Juli 2009 zur Festlegung von technischen Spezifikationen für die chemische Analyse und die Überwachung des Gewässerzustands nach Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (
ABl. L 201 vom 1.8.2009, S. 36) ist in das Abkommen aufzunehmen.
4. Die Nummern 8 (Richtlinie 82/176/EWG des Rates), 9 (Richtlinie 83/513/EWG des Rates), 10 (Richtlinie 84/156/EWG des Rates), 11 (Richtlinie 84/491/EWG des Rates) und 12 (Richtlinie 86/280/EWG des Rates) werden mit Wirkung vom 22. Dezember 2012 gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 2005/646/EG sowie der Richtlinien 2008/105/EG und 2009/90/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 21. Mai 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
42
.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 20. Mai 2011.
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 10
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 58/2011
vom 20. Mai 2011
zur Änderung von Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XXI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 46/2011 vom 1. April 2011
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geändert.
2. Die Verordnung (EU) Nr. 1157/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2010 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) im Hinblick auf das Verzeichnis der sekundären Zielvariablen 2012 zu Wohnbedingungen
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ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Verordnung (EU) Nr. 1227/2010 der Kommission vom 20. Dezember 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1055/2008 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 184/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich der Qualitätskriterien und der Qualitätsberichtserstattung für Zahlungsbilanzstatistiken
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ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
Anhang XXI des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 18ia (Verordnung (EU) Nr. 481/2010 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
"18ib.
32010 R 1157:Die Verordnung (EU) Nr. 1157/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2010 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) im Hinblick auf das Verzeichnis der sekundären Zielvariablen 2012 zu Wohnbedingungen (
ABl. L 326 vom 10.12.2010, S. 3)."
2. Unter Nummer 19sb (Verordnung (EG) Nr. 1055/2008 der Kommission) wird Folgendes angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EU) Nr. 1157/2010 und Nr. 1227/2010 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 21. Mai 2011 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
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.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 20. Mai 2011.
(Es folgen die Unterschriften)
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Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
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Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
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Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
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Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
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Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
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Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
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Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
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Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
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Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
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Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.