143.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2011 Nr. 344 ausgegeben am 26. August 2011
Gesetz
vom 29. Juni 2011
über die Abänderung des Polizeigesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung: 1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 21. Juni 1989 über die Landespolizei (Polizeigesetz; PolG), LGBl. 1989 Nr. 48, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 25e
Barmittelkontrollen
1) Zur Verhinderung und Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung kann die Landespolizei im Rahmen der Kontrolle des grenzüberschreitenden Barmittelverkehrs von Personen Auskünfte verlangen:
a) zur befragten Person;
b) über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Barmitteln im Betrag von mindestens 10 000 Franken oder den entsprechenden Gegenwert in einer ausländischen Währung;
c) über die Herkunft und den vorgesehenen Verwendungszweck der Barmittel;
d) über die wirtschaftlich berechtigte Person.
2) Bei Verdacht auf Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung kann die Landespolizei auch Auskünfte verlangen, wenn der Betrag von Barmitteln, die nach Liechtenstein eingeführt wurden oder ein-, durch- oder ausgeführt werden sollen, den Schwellenwert von 10 000 Franken oder den entsprechenden Gegenwert in einer ausländischen Währung nicht erreicht.
3) Die Landespolizei kann Barmittel zum Zwecke der Sicherung von Beweismitteln für ein Strafverfahren sowie im Hinblick auf eine voraussichtliche Einziehung nach Massgabe von Art. 25c sicherstellen.
4) Die Landespolizei meldet unverzüglich sämtliche Verdachtsfälle der Stabsstelle FIU und zeigt diese der Staatsanwaltschaft an.
5) Als Barmittel gelten:
a) Bargeld in Form von Banknoten oder Münzen gleich welcher Währung, sofern diese als Zahlungsmittel im Umlauf sind;
b) übertragbare Inhaberpapiere, Aktien, Obligationen, Schecks und ähnliche Wertpapiere.
Art. 36 Bst. c
c) die Auskunft nach Art. 25e Abs. 1 Bst. a oder b verweigert oder diesbezüglich eine falsche Auskunft erteilt.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 24/2011 und 56/2011