744.11
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2011 Nr. 346 ausgegeben am 26. August 2011
Gesetz
vom 29. Juni 2011
über die Abänderung des Personenbeförderungsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung: 1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 17. Dezember 1998 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz; PBG), LGBl. 1999 Nr. 37, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 7
Leistungserbringung
1) Der Verkehrsbetrieb LIECHTENSTEINmobil gewährleistet die Erbringung des öffentlichen Personennahverkehrs im Rahmen seines Leistungsauftrags.
2) Die Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen durch den Verkehrsbetrieb LIECHTENSTEINmobil richtet sich nach den dafür bestehenden Sondervorschriften und ergänzend nach der Gesetzgebung über das öffentliche Auftragswesen. Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
Art. 11 Abs. 4
4) Sofern die gesuchstellende Unternehmung eine Mitbenutzung der Infrastruktur für den öffentlichen Personennahverkehr plant, hat sie eine schriftliche Vereinbarung mit dem Land sowie des Verkehrsbetriebs LIECHTENSTEINmobil vorzulegen, in der Art und Umfang der Mitbenutzung geregelt sind.
Art. 17
Koordinationspflicht
Linienverkehr und Sonderformen des Linienverkehrs, welche örtlich und zeitlich parallel zum öffentlichen Personennahverkehr angeboten werden und auf dessen Benutzer ausgerichtet sind, sind unabhängig vom Bestehen einer Konzessionspflicht (Art. 9) mit dem Verkehrsbetrieb LIECHTENSTEINmobil zu koordinieren.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 29. Juni 2011 über den "Verkehrsbetrieb LIECHTENSTEINmobil" in Kraft.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag der Regierung Nr. 34/2011