vom 16. März 2011
Das Gesetz vom 20. März 1996 über die Bürgergenossenschaften, LGBl. 1996 Nr. 77, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 3 Abs. 2 Bst. c und d
c) Heirat oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft eines Liechtensteiners oder einer Liechtensteinerin mit einem Mitglied;
d) Aufnahme des ausländischen Ehegatten bzw. der ausländischen Ehegattin oder des ausländischen eingetragenen Partners bzw. der ausländischen eingetragenen Partnerin eines Mitglieds ins Landes- und Gemeindebürgerrecht infolge Eheschliessung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 16. März 2011 über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare in Kraft.
Die Regierung, nach Kenntnisnahme von dem Bericht über das Ergebnis der Volksabstimmung vom 17./19. Juni 2011, wonach sich ergibt:
Zahl der Stimmberechtigten 18 840
Zahl der abgegebenen Stimmen 13 976
Annehmende sind 9 239
Verwerfende sind 4 197
Ungültige Stimmen 468
Leere Stimmen 72
beschliesst:
die Referendumsvorlage über das Gesetz vom 16. März 2011 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Bürgergenossenschaften (Gesetzespaket "eingetragene Partnerschaft") wird als vom Volk angenommen erklärt.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
139/2010 und
14/2011