151.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2011 Nr. 354 ausgegeben am 1. September 2011
Gesetz
vom 16. März 2011
über die Abänderung des Bürgerrechtsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung: 1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 4. Januar 1934 über den Erwerb und Verlust des Landesbürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz; BüG), LGBl. 1960 Nr. 23, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
§ 1 Abs. 2
2) Die Begriffe Landesbürger, Ehegatte, eingetragener Partner, Bewerber, Ausländer, gesetzlicher Vertreter und Bevollmächtigter umfassen jeweils die Angehörigen beider Geschlechter.
§ 3 Bst. b Ziff. 1
b) durch Aufnahme:
1. im erleichterten Verfahren infolge:
- Eheschliessung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft;
- längerfristigem Wohnsitz;
- Staatenlosigkeit;
§ 4b Abs. 2 Bst. d
d) der Bewerber eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet, sich für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung auf die Ehe oder die eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder dem eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nie geführt hat;
§ 5 Sachüberschrift und Abs. 8
Eheschliessung und Begründung einer eingetragenen Partnerschaft
8) Diese Bestimmung gilt sinngemäss für die eingetragene Partnerschaft.
§ 6 Abs. 3
3) Für eingetragene Partnerschaften zwischen Ausländern gilt Abs. 2 sinngemäss.
§ 7 Bst. a und e
a) der Geburtsschein des Bewerbers und gegebenenfalls der seines Ehegatten oder eingetragenen Partners, der Trauschein oder die Bescheinigung der Eintragung der Partnerschaft, der Todesschein des verstorbenen Ehegatten oder eingetragenen Partners sowie die Geburtscheine der ehelichen minderjährigen Kinder. Anstelle dieser Dokumente kann ein von der zuständigen Behörde ausgestellter Familienschein eingereicht werden, sofern daraus die erforderlichen Angaben in amtlich beglaubigter Form zu ersehen sind;
e) ein Strafregisterauszug. Dieser Auszug hat sich gegebenenfalls auf den Ehegatten oder den eingetragenen Partner sowie auf die minderjährigen ehelichen Kinder des Bewerbers, sofern sie das 14. Altersjahr überschritten haben, zu erstrecken;
§ 17 Bst. c
c) durch Ungültigerklärung der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;
§ 20a Sachüberschrift und Abs. 3
c) durch Ungültigerklärung der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft
3) Diese Bestimmung gilt sinngemäss für die eingetragene Partnerschaft.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 16. März 2011 über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare in Kraft.
Die Regierung, nach Kenntnisnahme von dem Bericht über das Ergebnis der Volksabstimmung vom 17./19. Juni 2011, wonach sich ergibt:
Zahl der Stimmberechtigten 18 840
Zahl der abgegebenen Stimmen 13 976
Annehmende sind 9 239
Verwerfende sind 4 197
Ungültige Stimmen 468
Leere Stimmen 72
beschliesst:
die Referendumsvorlage betreffend das Gesetz vom 16. März 2011 über die Abänderung des Bürgerrechtsgesetzes (Gesetzespaket "eingetragene Partnerschaft") wird als vom Volk angenommen erklärt.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 139/2010 und 14/2011