| 172.020 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2011 |
Nr. 359 |
ausgegeben am 1. September 2011 |
Gesetz
vom 16. März 2011
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 21. April 1922 über die allgemeine Landesverwaltungspflege (die Verwaltungsbehörden und ihre Hilfsorgane, das Verfahren in Verwaltungssachen, das Verwaltungszwangs- und Verwaltungsstrafverfahren), LGBl. 1922 Nr. 24, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 6 Abs. 1 Bst. b
b) in Sachen ihrer Verlobten, ihrer Ehegatten, ihrer eingetragenen Partner, ihrer faktischen Lebenspartner oder solcher Personen, welche mit ihnen in gerader Linie verwandt oder verschwägert sind oder mit welchen sie in der Seitenlinie bis zum vierten Grade verwandt oder im zweiten Grade verschwägert sind;
Art. 8 Abs. 1
1) Der Regierungschef, die sonstigen Mitglieder der Regierung, die Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes, sonstige Amtspersonen und der Schriftführer sind von der Vornahme von Amtshandlungen im Verwaltungsstrafverfahren bei sonstiger Nichtigkeit ausgeschlossen, wenn eine dieser Personen selbst der durch die strafbare Handlung Verletzte oder wenn die beschuldigte (einzugsbeteiligte, vertretungspflichtige) oder verletzte Person mit ihr verlobt, mit ihr durch das Band der Ehe verbunden ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt oder wenn der Beschuldigte (Einziehungsbeteiligte, Vertretungspflichtige), der Verletzte, der allfällige Vertreter des öffentlichen Rechts, der Privatankläger oder der Privatbeteiligte oder der Fürsprecher (Verteidiger) oder der sonstige Bevollmächtigte mit ihr in auf- oder absteigender Linie verwandt oder verschwägert, ihr Geschwisterkind oder noch näher mit ihr verwandt oder in gleichem Grade verschwägert ist oder zu ihr in dem Verhältnisse von Wahl- oder Pflegeeltern, Wahl- oder Pflegekindern oder eines Mündels steht.
Art. 32 Abs. 2
2) Eheleute und eingetragene Partner können sich in diesem Verfahren wechselseitig vertreten, soweit die Gesetze es zulassen. Dasselbe gilt für die Eltern gegenüber ihren Kindern. Hinsichtlich der Vertretung (Repräsentation) von Körperschaften und Anstalten gelten die besonderen gesetzlichen oder statutarischen Bestimmungen und ergänzend die Bestimmungen des Privatrechts (Art. 139 Abs. 4).
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 16. März 2011 über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare in Kraft.
Die Regierung, nach Kenntnisnahme von dem Bericht über das Ergebnis der Volksabstimmung vom 17./19. Juni 2011, wonach sich ergibt:
Zahl der Stimmberechtigten 18 840
Zahl der abgegebenen Stimmen 13 976
Annehmende sind 9 239
Verwerfende sind 4 197
Ungültige Stimmen 468
Leere Stimmen 72
beschliesst:
die Referendumsvorlage über das Gesetz vom 16. März 2011 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege (Gesetzespaket "eingetragene Partnerschaft") wird als vom Volk angenommen erklärt.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
139/2010 und
14/2011