| 271.0 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2011 |
Nr. 371 |
ausgegeben am 1. September 2011 |
Gesetz
vom 16. März 2011
über die Abänderung der Zivilprozessordnung
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 10. Dezember 1912 über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilprozessordnung), LGBl. 1912 Nr. 9/1, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
§ 57 Abs. 2 Ziff. 3
3. bei Klagen in Ehestreitigkeiten oder Streitigkeiten betreffend eingetragene Partnerschaften für das gesamte Verfahren;
§ 321 Abs. 1 Ziff. 1
1. über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen, seinem Ehegatten, seinem eingetragenen Partner, seinem faktischen Lebenspartner oder einer Person, mit welcher der Zeuge in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert oder mit welcher er durch Adoption verbunden ist, ferner seinen Pflegeeltern und Pflegekindern sowie seinem Vormunde oder Mündel zur Schande gereichen oder die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung zuziehen würde;
§ 322
Über Errichtung und Inhalt von Rechtsgeschäften, bei welchen der Zeuge als Urkundsperson beigezogen worden ist, über Tatsachen, welche die durch das Ehe-, Partnerschafts- oder Familienverhältnis bedingten Vermögensangelegenheiten betreffen, über Geburten, Verheiratungen, Begründungen eingetragener Partnerschaften oder Sterbefälle der im § 321 Ziff. 1 bezeichneten Angehörigen, endlich über Handlungen, welche der Zeuge in Betreff des streitigen Rechtsverhältnisses als Rechtsvorgänger oder Vertreter einer der Parteien vorgenommen hat, darf das Zeugnis wegen eines zu besorgenden vermögensrechtlichen Nachteiles nicht verweigert werden.
Überschriften vor § 516
5. Teil
Besondere Arten des Verfahrens
1. Abschnitt
Verfahren in Ehe- und Partnerschaftssachen
§ 516a
Die Bestimmungen über das Verfahren in Ehesachen gelten sinngemäss für die eingetragene Partnerschaft.
§ 593a Abs. 3
3) Auf Ansprüche, die im Verfahren in Ehe- und Partnerschaftssachen, in Wechselstreitigkeiten, vor Schiedsgericht, im Konkursverfahren oder mittels der Wiederaufnahme oder Nichtigkeitsklage geltend zu machen sind, auf Ansprüche wegen Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes und auf Vaterschaftssachen findet das Rechtsbotsverfahren keine Anwendung.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 16. März 2011 über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare in Kraft.
Die Regierung, nach Kenntnisnahme von dem Bericht über das Ergebnis der Volksabstimmung vom 17./19. Juni 2011, wonach sich ergibt:
Zahl der Stimmberechtigten 18 840
Zahl der abgegebenen Stimmen 13 976
Annehmende sind 9 239
Verwerfende sind 4 197
Ungültige Stimmen 468
Leere Stimmen 72
beschliesst:
die Referendumsvorlage betreffend das Gesetz vom 16. März 2011 über die Abänderung der Zivilprozessordnung (Gesetzespaket "eingetragene Partnerschaft") wird als vom Volk angenommen erklärt.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
139/2010 und
14/2011