| 272.0 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2011 |
Nr. 372 |
ausgegeben am 1. September 2011 |
Gesetz
vom 16. März 2011
über die Abänderung der Jurisdiktionsnorm
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
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Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 10. Dezember 1912 über die Ausübung der Gerichtsbarkeit und die Zuständigkeit der Gerichte in bürgerlichen Rechtssachen (Jurisdiktionsnorm, JN), LGBl. 1912 Nr. 9/2, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Überschrift vor § 51
Subsidiärer Gerichtsstand für Verfahren aus dem Ehe-, Eltern- und
eingetragene Partnerschaftsverhältnis
§ 51 Abs. 4 und 5
4) Abs. 1 und 2 gelten sinngemäss für die eingetragene Partnerschaft.
5) Die inländische Gerichtsbarkeit in Angelegenheiten der Auflösung oder Ungültigerklärung sowie der Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer eingetragenen Partnerschaft ist für in Liechtenstein eingetragene Partnerschaften jedenfalls gegeben.
Überschrift vor § 60
Ausserstreitige Ehe- und Partnerschaftsangelegenheiten
§ 60
Für Verfahren zur Abgeltung der Mitwirkung eines Ehegatten im Beruf oder Gewerbe des anderen (Art. 46a ff. EheG), über nichtstreitige Eheschutzangelegenheiten (Art. 49h EheG) und über die Scheidung auf gemeinsames Begehren (Art. 50 EheG) ist das Landgericht berufen, wenn nur einer der Ehegatten seinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder die liechtensteinische Staatsbürgerschaft besitzt. Dasselbe gilt sinngemäss für die eingetragene Partnerschaft.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 16. März 2011 über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare in Kraft.
Die Regierung, nach Kenntnisnahme von dem Bericht über das Ergebnis der Volksabstimmung vom 17./19. Juni 2011, wonach sich ergibt:
Zahl der Stimmberechtigten 18 840
Zahl der abgegebenen Stimmen 13 976
Annehmende sind 9 239
Verwerfende sind 4 197
Ungültige Stimmen 468
Leere Stimmen 72
beschliesst:
die Referendumsvorlage betreffend das Gesetz vom 16. März 2011 über die Abänderung der Jurisdiktionsnorm (Gesetzespaket "eingetragene Partnerschaft") wird als vom Volk angenommen erklärt.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
139/2010 und
14/2011