| 281.1 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2011 |
Nr. 376 |
ausgegeben am 1. September 2011 |
Gesetz
vom 16. März 2011
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Entschädigung für Dienstleistungen Mündiger und die Anschlusszwangsvollstreckung
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
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Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 23. April 1928 über die Entschädigung für Dienstleistungen Mündiger und die Anschlusszwangsvollstreckung, LGBl. 1928 Nr. 4, wird wie folgt abgeändert:
Art. 3 Abs. 1
1) Ehegatten, eingetragene Partner, Kinder, Mündel und Verbeiständete des Schuldners, beziehungsweise seiner Erbmasse sowie alle diejenigen, welchen nach Gesetz dieses Recht sonst noch eingeräumt ist, haben das nicht übertragbare Recht, für ihre nicht hinreichend durch Pfand sichergestellten, fälligen oder nicht fälligen Forderungen aus dem ehelichen, durch eingetragene Partnerschaft begründeten, elterlichen, vormundschaftlichen oder einem diesem gleichgestellten Verhältnisse während der unerstreckbaren Frist von dreissig Tagen seit einer Pfändung auch ohne Vorliegen eines Vollstreckungstitels an irgendeine Pfändung mit dem gleichen Range für ihre Forderung teilzunehmen, wie der pfändende Gläubiger, sofern der Berechtigte selbst nicht der pfändende Gläubiger ist.
Art. 4 Abs. 1
1) Dieses Recht kann jedoch nur geltend gemacht werden, wenn die Pfändung während der Dauer des ehelichen, durch eingetragene Partnerschaft begründeten, elterlichen, vormundschaftlichen oder diesem sonst gleichgestellten Verhältnisses oder innert Jahresfrist seit Wegfall desselben erfolgt, wobei die Dauer eines Vermittlungs-, Schuldentriebs- oder Rechtsbots-, einschliesslich Rechtsöffnungsverfahrens oder eines Prozessverfahrens in die Frist nicht eingerechnet wird.
Art. 10 Abs. 2
2) Ein Verwertungsbegehren kann jedoch der Ansprecher nicht selbständig stellen, sondern nur an einer von einem andern Gläubiger verlangten Verwertung teilnehmen, wenn die Forderung nicht zufällig ist oder sofern es nach der Natur der Ansprüche eines in ungetrennter oder ungeschiedener Ehe lebenden Ehegatten aus dem ehelichen Verhältnis oder eines Kindes unter elterlicher Gewalt nicht zulässig ist, oder soweit sonst das Gesetz Ausnahmen festsetzt. Dies gilt sinngemäss für aufrechte eingetragene Partnerschaften.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 16. März 2011 über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare in Kraft.
Die Regierung, nach Kenntnisnahme von dem Bericht über das Ergebnis der Volksabstimmung vom 17./19. Juni 2011, wonach sich ergibt:
Zahl der Stimmberechtigten 18 840
Zahl der abgegebenen Stimmen 13 976
Annehmende sind 9 239
Verwerfende sind 4 197
Ungültige Stimmen 468
Leere Stimmen 72
beschliesst:
die Referendumsvorlage über das Gesetz vom 16. März 2011 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Entschädigung für Dienstleistungen Mündiger und die Anschlusszwangsvollstreckung (Gesetzespaket "eingetragene Partnerschaft") wird als vom Volk angenommen erklärt.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
139/2010 und
14/2011