283.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2011 Nr. 377 ausgegeben am 1. September 2011
Gesetz
vom 16. März 2011
über die Abänderung der Rechtssicherungs-Ordnung
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung: 1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Rechtssicherungs-Ordnung vom 9. Februar 1923, LGBl. 1923 Nr. 8, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 81 Abs. 5
5) Eine Urkundsperson hat in Ausstand zu treten, wenn sie selbst, ihre Ehefrau, ihr eingetragener Partner, ihre Blutsverwandten in gerader Linie, ihre Geschwister oder deren Ehegatten bei dem zu beurkundenden Rechtsgeschäfte unmittelbar beteiligt sind oder wenn eine Verfügung zu ihren Gunsten getroffen wird.
Art. 116 Abs. 3
3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt; ist sie gegen Verwandte oder Verschwägerte in gerader Linie, Wahl- oder Pflegeeltern, Wahl- oder Pflegekinder, Ehegatten, eingetragene Partner, Geschwister und deren Ehegatten oder eingetragene Partner, sowie Verlobte gerichtet, so kann der Antrag zurückgenommen werden. Die Antragsfrist beträgt drei Monate seit Kenntnis der Tat und in allen Fällen höchstens ein Jahr seit Begehung der Rechtsvereitelung.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 16. März 2011 über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare in Kraft.
Die Regierung, nach Kenntnisnahme von dem Bericht über das Ergebnis der Volksabstimmung vom 17./19. Juni 2011, wonach sich ergibt:
Zahl der Stimmberechtigten 18 840
Zahl der abgegebenen Stimmen 13 976
Annehmende sind 9 239
Verwerfende sind 4 197
Ungültige Stimmen 468
Leere Stimmen 72
beschliesst:
die Referendumsvorlage betreffend das Gesetz vom 16. März 2011 über die Abänderung der Rechtssicherungs-Ordnung (Gesetzespaket "eingetragene Partnerschaft") wird als vom Volk angenommen erklärt.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 139/2010 und 14/2011