| 290 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2011 |
Nr. 378 |
ausgegeben am 1. September 2011 |
Gesetz
vom 16. März 2011
betreffend die Abänderung des Gesetzes über das internationale Privatrecht
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 19. September 1996 über das internationale Privatrecht (IPRG), LGBl. 1996 Nr. 194, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Überschrift vor Art. 21a
A.bisRecht der eingetragenen Partnerschaft
Art. 21a
Form der Eintragung der Partnerschaft
1) Die Form der Eintragung der Partnerschaft im Inland ist nach den inländischen Formvorschriften zu beurteilen.
2) Die Form der Eintragung der Partnerschaft im Ausland ist nach den Formvorschriften des Ortes der Eintragung zu beurteilen.
Art. 21b
Voraussetzungen der Eintragung der Partnerschaft
Die Voraussetzungen und die Ungültigerklärung der eingetragenen Partnerschaft sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem sie begründet wird.
Art. 21c
Persönliche Rechtswirkungen der eingetragenen Partnerschaft
Die persönlichen Rechtswirkungen der eingetragenen Partnerschaft sind zu beurteilen:
a) nach dem Recht des Staates, in dem die eingetragenen Partner ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben, mangels eines solchen nach dem Recht des Staates, in dem beide ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt gehabt haben, sofern ihn einer von ihnen beibehalten hat;
b) sonst nach liechtensteinischem Recht; dieses ist auch anzuwenden, soweit das nach Bst. a anwendbare Recht die persönlichen Rechtswirkungen der eingetragenen Partnerschaft nicht regelt.
Art. 21d
Güterrecht der eingetragenen Partnerschaft
1) Das Güterrecht der eingetragenen Partnerschaft ist nach dem Recht zu beurteilen, das die Parteien schriftlich bestimmen.
2) Die eingetragenen Partner können zwischen dem Recht des Staates, in dem beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder nach der Eintragung der Partnerschaft haben werden, und einem der Heimatrechte eines der beiden Partner wählen.
3) Mangels einer solchen Rechtswahl ist das Güterrecht nach dem Recht zu beurteilen, das zur Zeit der Eintragung der Partnerschaft für die persönlichen Wirkungen der Partnerschaft massgebend ist.
Art. 21e
Gerichtliche Auflösung der eingetragenen Partnerschaft
1) Die Voraussetzungen und die Wirkungen der gerichtlichen Auflösung der eingetragenen Partnerschaft sind zu beurteilen:
a) nach dem Recht des Staates, in dem die eingetragenen Partner im Zeitpunkt der Auflösung ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben, mangels eines solchen nach dem Recht des Staates, in dem beide davor ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt gehabt haben, sofern ihn einer beibehalten hat;
b) nach dem Personalstatut des klagenden eingetragenen Partners im Zeitpunkt der Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung des in Bst. a bestimmten Rechts nicht vorliegen oder wenn die eingetragene Partnerschaft nach diesem Recht auf Grund der geltend gemachten Tatsachen nicht aufgelöst werden kann;
c) sonst nach liechtensteinischem Recht; dieses ist auch anzuwenden, wenn nach dem nach Bst. b massgebenden Recht die eingetragene Partnerschaft auf Grund der geltend gemachten Tatsachen nicht aufgelöst werden kann.
2) Das liechtensteinische Gericht hat liechtensteinisches Recht anzuwenden, wenn auch nur einer der eingetragenen Partner liechtensteinischer Landesbürger ist.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 16. März 2011 über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare in Kraft.
Die Regierung, nach Kenntnisnahme von dem Bericht über das Ergebnis der Volksabstimmung vom 17./19. Juni 2011, wonach sich ergibt:
Zahl der Stimmberechtigten 18 840
Zahl der abgegebenen Stimmen 13 976
Annehmende sind 9 239
Verwerfende sind 4 197
Ungültige Stimmen 468
Leere Stimmen 72
beschliesst:
die Referendumsvorlage über das Gesetz vom 16. März 2011 betreffend die Abänderung des Gesetzes über das internationale Privatrecht (Gesetzespaket "eingetragene Partnerschaft") wird als vom Volk angenommen erklärt.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
139/2010 und
14/2011