312.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2011 Nr. 380 ausgegeben am 1. September 2011
Gesetz
vom 16. März 2011
über die Abänderung der Strafprozessordnung
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung: 1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Strafprozessordnung (StPO) vom 18. Oktober 1988, LGBl. 1988 Nr. 62, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
§ 107 Abs. 1 Ziff. 1a
1a. Personen, die im Verfahren gegen einen Angehörigen (§ 72 StGB) aussagen sollen oder deren Aussage die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung eines Angehörigen mit sich brächte, wobei die durch eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger aufrecht bleibt, auch wenn die Ehe oder eingetragene Partnerschaft nicht mehr besteht, was sinngemäss auch für die faktische Lebensgemeinschaft gilt;
§ 218 Abs. 4
4) Zugunsten des Angeklagten kann die Berufung sowohl von ihm selbst als auch von seinem Ehegatten, seinem eingetragenen Partner, seinen Verwandten in auf- und absteigender Linie und seinem Vormund und vom Staatsanwalte, gegen seinen Willen aber nur im Falle der Minderjährigkeit, von den Eltern und vom Vormund ergriffen werden. Soweit es sich um die Beurteilung der geltend gemachten Nichtigkeitsgründe handelt, ist die zugunsten des Angeklagten von anderen ergriffene Berufung wegen Nichtigkeit als von ihm selbst eingelegt anzusehen.
§ 222 Abs. 3
3) Für den Ehegatten, den eingetragenen Partner, die Verwandten, den Vormund und die Erben des Verurteilten beginnt der Lauf obiger Fristen zur Anmeldung der Berufung oder deren Ausführung an demselben Tage, an welchem sie für den Angeklagten begonnen hat.
§ 262 Abs. 2
2) Der rechtswirksame Ausspruch, dass eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft ungültig sei, bleibt jedoch stets den Zivilgerichten vorbehalten. Das Strafgericht kann die Ungültigkeit einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nur als Vorfrage beurteilen (§ 5).
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 16. März 2011 über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare in Kraft.
Die Regierung, nach Kenntnisnahme von dem Bericht über das Ergebnis der Volksabstimmung vom 17./19. Juni 2011, wonach sich ergibt:
Zahl der Stimmberechtigten 18 840
Zahl der abgegebenen Stimmen 13 976
Annehmende sind 9 239
Verwerfende sind 4 197
Ungültige Stimmen 468
Leere Stimmen 72
beschliesst:
die Referendumsvorlage betreffend das Gesetz vom 16. März 2011 über die Abänderung der Strafprozessordnung (Gesetzespaket "eingetragene Partnerschaft") wird als vom Volk angenommen erklärt.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 139/2010 und 14/2011