832.10
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2011 Nr. 392 ausgegeben am 1. September 2011
Gesetz
vom 16. März 2011
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Krankenversicherung
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung: 1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 24. November 1971 über die Krankenversicherung (KVG), LGBl. 1971 Nr. 50, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 24b Abs. 1, 2 und 2a
1) Der Staat entrichtet Beiträge zur Prämienverbilligung an einkommensschwache Versicherte. Der Anspruch auf Beiträge richtet sich nach dem Gesamterwerb (ohne Sollertrag des Vermögens) des Versicherten bzw. der Ehegatten oder eingetragenen Partner gemäss Art. 14 des Steuergesetzes. Für Versicherte bis zum vollendeten 25. Altersjahr, die Unterhaltsansprüche gegenüber ihren Eltern haben, richtet sich der Anspruch nach dem Erwerb der Eltern.
2) Die Beiträge zur Prämienverbilligung richten sich nach der im Landesdurchschnitt errechneten Prämie der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Sie betragen:
a) bei einem Erwerb unter 30 000 Franken: 60 % des Prämienanteils des Versicherten;
b) bei einem Erwerb von 30 001 bis 45 000 Franken: 40 % des Prämienanteils des Versicherten.
2a) Bei Ehegatten oder eingetragenen Partnern erhöhen sich die Erwerbsgrenzen nach Abs. 2 um 20 %. Bei Renten gemäss AHVG und IVG ist ein Freibetrag von 70 % abzuziehen.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 16. März 2011 über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare in Kraft.
Die Regierung, nach Kenntnisnahme von dem Bericht über das Ergebnis der Volksabstimmung vom 17./19. Juni 2011, wonach sich ergibt:
Zahl der Stimmberechtigten 18 840
Zahl der abgegebenen Stimmen 13 976
Annehmende sind 9 239
Verwerfende sind 4 197
Ungültige Stimmen 468
Leere Stimmen 72
beschliesst:
die Referendumsvorlage über das Gesetz vom 16. März 2011 betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Krankenversicherung (Gesetzespaket "eingetragene Partnerschaft") wird als vom Volk angenommen erklärt.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 139/2010 und 14/2011