836.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2011 Nr. 395 ausgegeben am 1. September 2011
Gesetz
vom 16. März 2011
über die Abänderung des Familienzulagengesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung: 1
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 18. Dezember 1985 über die Familienzulagen (Familienzulagengesetz; FZG), LGBl. 1986 Nr. 28, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 34 Abs. 2 Bst. a und b Einleitungssatz sowie Abs. 2a
a) eine ledige, verwitwete oder geschiedene Person, wenn sie nicht mit einem faktischen Lebenspartner in gemeinsamem Haushalt lebt. Eine geschiedene Person gilt nicht als alleinstehend, wenn sie mit dem ehemaligen Ehegatten in gemeinsamem Haushalt lebt;
b) eine verheiratete Person, wenn sie weder mit ihrem Ehegatten noch mit einem faktischen Lebenspartner in gemeinsamem Haushalt lebt und zudem:
2a) Abs. 2 gilt sinngemäss für eingetragene Partner.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 16. März 2011 über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare in Kraft.
Die Regierung, nach Kenntnisnahme von dem Bericht über das Ergebnis der Volksabstimmung vom 17./19. Juni 2011, wonach sich ergibt:
Zahl der Stimmberechtigten 18 840
Zahl der abgegebenen Stimmen 13 976
Annehmende sind 9 239
Verwerfende sind 4 197
Ungültige Stimmen 468
Leere Stimmen 72
beschliesst:
die Referendumsvorlage betreffend das Gesetz vom 16. März 2011 über die Abänderung des Familienzulagengesetzes (Gesetzespaket "eingetragene Partnerschaft") wird als vom Volk angenommen erklärt.

In Stellvertretung des Landesfürsten:

gez. Alois

Erbprinz

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef

1   Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr. 139/2010 und 14/2011