| 840 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2011 |
Nr. 397 |
ausgegeben am 1. September 2011 |
Gesetz
vom 16. März 2011
über die Abänderung des Wohnbauförderungsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
1
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 30. Juni 1977 über die Förderung des Wohnungsbaues (Wohnbauförderungsgesetz; WBFG), LGBl. 1977 Nr. 46, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 3 Abs. 2
2) Antragsteller und deren Ehegatten oder eingetragene Partner, die jeder für sich oder gemeinsam bereits über familiengerechtes Wohneigentum in Liechtenstein verfügen, sind von einer Förderung ausgenommen.
Art. 14 Abs. 1
1) Gewerberäume können in ein gefördertes Objekt integriert oder an ein gefördertes Objekt angebaut werden, sofern der Antragsteller, sein Ehegatte oder sein eingetragener Partner ein gemäss Gewerbegesetz bewilligtes Gewerbe oder einen freien Beruf ausübt, oder einen sonst gesetzlich zugelassenen Geschäftsbetrieb führt.
Art. 17
Die der Förderung unterliegenden Objekte müssen, vorbehaltlich Art. 18 Abs. 2 und Art. 36, für die dauernde Wohnnutzung des Antragstellers und, gegebenenfalls, seiner Familienangehörigen (Ehegatte, eingetragener Partner und Kinder) bestimmt sein.
Art. 18 Abs. 1 und 3
1) Förderungsmittel dürfen an die gleiche Person einschliesslich des Ehegatten oder eingetragenen Partners nur einmal ausgerichtet werden.
3) Geschiedene und gerichtlich Getrennte, welche bereits Förderungsmittel gemäss Art. 10 ff. erhalten haben, sind wieder anspruchsberechtigt, wenn das geförderte Objekt an den geschiedenen oder getrennten Partner übergegangen ist. Dasselbe gilt sinngemäss für eingetragene Partner.
Art. 19 Abs. 3
3) Bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen werden die Förderungsmittel gewährt, wenn das Einkommen gemäss Abs. 2, welches sich aus dem Durchschnitt der vergangenen zwei Jahre ergibt, 90 000 Franken nicht übersteigt. Bei verheirateten Antragstellern wird nur das Einkommen des Ehegatten berücksichtigt, welcher den höheren Erwerb erzielt. Der Betrag wird für jedes gemäss Art. 23 subventionsberechtigte Kind um 5 000 Franken erhöht. Gerichtlich getrennte und geschiedene Antragsteller mit Unterhalts- oder Sorgepflichten sind den verheirateten Antragstellern gleichgestellt. Diese Bestimmung gilt sinngemäss für eingetragene Partner.
Art. 35 Abs. 2
2) Die jährliche Tilgungsrate beträgt bei einem Einkommen bis 90 000 Franken 3 %. Diese Einkommensgrenze erhöht sich für jedes gemäss Art. 23 subventionsberechtigte Kind um 5 000 Franken. Das Einkommen von Personen, die miteinander verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft leben, wird zusammengerechnet.
Art. 37 Abs. 4
4) Verfügen Ehegatten nach der Eheschliessung über zwei geförderte Objekte, ist das Darlehen für dasjenige Objekt, welches nicht als gemeinsame Wohnung dient, innerhalb einer Frist von drei Jahren nach der Eheschliessung zurückzuzahlen. Dasselbe gilt sinngemäss für eingetragene Partner.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 16. März 2011 über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare in Kraft.
Die Regierung, nach Kenntnisnahme von dem Bericht über das Ergebnis der Volksabstimmung vom 17./19. Juni 2011, wonach sich ergibt:
Zahl der Stimmberechtigten 18 840
Zahl der abgegebenen Stimmen 13 976
Annehmende sind 9 239
Verwerfende sind 4 197
Ungültige Stimmen 468
Leere Stimmen 72
beschliesst:
die Referendumsvorlage betreffend das Gesetz vom 16. März 2011 über die Abänderung des Wohnbauförderungsgesetzes (Gesetzespaket "eingetragene Partnerschaft") wird als vom Volk angenommen erklärt.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef
1
Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
139/2010 und
14/2011