| 910.0 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2011 |
Nr. 399 |
ausgegeben am 1. September 2011 |
Gesetz
vom 16. März 2011
über die Abänderung des Landwirtschaftsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
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Abänderung bisherigen Rechts
Das Landwirtschaftsgesetz (LWG) vom 11. Dezember 2008, LGBl. 2009 Nr. 42, wird wie folgt abgeändert:
Art. 6 Abs. 3
3) Ein Bewirtschafter erhält Förderungsleistungen für maximal zwei anerkannte Landwirtschaftsbetriebe unter seiner Führung, sofern diese jeweils über ein eigenes Betriebszentrum verfügen und deren getrennte Führung geschichtlich, geografisch oder produktionstechnisch begründet ist. Ehegatten, eingetragenen Partnern und faktischen Lebenspartnern werden Förderungsleistungen für maximal zwei anerkannte Landwirtschaftsbetriebe unter ihrer Führung ausgerichtet. Eine Aufteilung bestehender Landwirtschaftsbetriebe ist nicht zulässig.
Art. 41 Abs. 1 Bst. b
b) der Gewährung eines zinslosen Darlehens an den Gesuchsteller, dessen Ehegatten oder eingetragenen Partner für die Umschulung in einen nichtlandwirtschaftlichen Beruf, wobei allfällige Leistungen nach dem Stipendiengesetz angerechnet werden.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 16. März 2011 über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare in Kraft.
Die Regierung, nach Kenntnisnahme von dem Bericht über das Ergebnis der Volksabstimmung vom 17./19. Juni 2011, wonach sich ergibt:
Zahl der Stimmberechtigten 18 840
Zahl der abgegebenen Stimmen 13 976
Annehmende sind 9 239
Verwerfende sind 4 197
Ungültige Stimmen 468
Leere Stimmen 72
beschliesst:
die Referendumsvorlage betreffend das Gesetz vom 16. März 2011 über die Abänderung des Landwirtschaftsgesetzes (Gesetzespaket "eingetragene Partnerschaft") wird als vom Volk angenommen erklärt.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef
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Bericht und Antrag sowie Stellungnahme der Regierung Nr.
139/2010 und
14/2011