Art. 17 Abs. 1 Bst. b
1) Die Mitglieder der Regierung sind von der Beratung und Beschlussfassung in der Kollegialregierung ausgeschlossen:
b) in Sachen ihrer Verlobten, ihrer Ehegatten, ihrer eingetragenen Partner, ihrer faktischen Lebenspartner oder solcher Personen, welche mit ihnen in gerader Linie verwandt oder verschwägert sind oder mit welchen sie in der Seitenlinie bis zum vierten Grade verwandt oder im zweiten Grade verschwägert sind;