173.511.1
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2011 Nr. 406 ausgegeben am 1. September 2011
Verordnung
vom 16. August 2011
betreffend die Abänderung der Verordnung über die Tarifansätze der Entlohnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten
Aufgrund von Art. 24 des Gesetzes vom 16. Dezember 1987 über den Tarif für Rechtsanwälte und Rechtsagenten, LGBl. 1988 Nr. 9, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 30. Juni 1992 über die Tarifansätze der Entlohnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten, LGBl. 1992 Nr. 69, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1 Tarifpost 3 Bst. C Ziff. II Unterziff. 4
4. Bei Verbindung des Antrages auf Erlassung einstweiliger Verfügungen mit der Klage, mit einem Zahlbefehlsantrag oder mit einem Exekutionsantrag gebührt bei Anträgen auf Bewilligung des abgesonderten Wohnortes in Ehesachen oder in Verfahren betreffend eingetragene Partnerschaften eine Erhöhung von 10 %, bei anderen Anträgen um 25 % der auf den Schriftsatz entfallenden Entlohnung.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. September 2011 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef