| 212.101.1 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2011 |
Nr. 410 |
ausgegeben am 1. September 2011 |
Verordnung
vom 16. August 2011
über die Abänderung der Verordnung zum Ehegesetz (Verkündung, Trauung und Führung des Eheregisters)
Aufgrund von Art. 27 des Ehegesetzes (EheG) vom 13. Dezember 1973, LGBl. 1974 Nr. 20, und Art. 105a des Personen- und Gesellschaftsrechtes (PGR) vom 20. Januar 1926, LGBl. 1926 Nr. 4, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 30. April 1974 zum Ehegesetz (Verkündung, Trauung und Führung des Eheregisters), LGBl. 1974 Nr. 28, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1 Abs. 2 Bst. a und b
2) Dem Verkündungsgesuch sind nachstehende Ausweise beizulegen:
a) der Geburtsschein, Zivilstandsausweis und gegebenenfalls der Todesschein des verstorbenen Ehegatten oder des verstorbenen eingetragenen Partners;
b) die Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des rechtskräftigen Gerichtsurteils, wenn die Ehe oder eingetragene Partnerschaft der Brautleute oder eines von ihnen geschieden, aufgelöst oder ungültig erklärt worden ist;
Art. 23 Abs. 1 Bst. c
1) Das Eheregister hat zu enthalten:
c) den Familiennamen, Vornamen, Zivilstand, Heimatort, Geburtsort, das Datum der Geburt und den Wohnsitz der Ehegatten sowie den Familiennamen und Vornamen ihrer Eltern; waren die Ehegatten bereits verheiratet, den Familiennamen und Vornamen des früheren Ehegatten sowie das Datum der Auflösung der Ehe; lebten die Ehegatten bereits in einer eingetragenen Partnerschaft, den Familiennamen und Vornamen des früheren eingetragenen Partners sowie das Datum der Auflösung der eingetragenen Partnerschaft;
Diese Verordnung tritt am 1. September 2011 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef