281.011
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2011 Nr. 416 ausgegeben am 1. September 2011
Verordnung
vom 16. August 2011
betreffend die Abänderung der Verordnung über die Festsetzung der pfändungsfreien Beträge bei Exekutionen auf Arbeits- und Diensteinkommen
Aufgrund von Art. 211 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. November 1971 über das Exekutions- und Rechtssicherungsverfahren (Exekutionsordnung; EO), LGBl. 1972 Nr. 32/2, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 1. Juli 2008 über die Festsetzung der pfändungsfreien Beträge bei Exekutionen auf Arbeits- und Diensteinkommen, LGBl. 2008 Nr. 169, wird wie folgt abgeändert:
Art. 2 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. a
1) Gewährt der Verpflichtete seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem eingetragenen Partner, einem früheren eingetragenen Partner oder einem ehelichen oder unehelichen Kind den Unterhalt, so erhöht sich der unpfändbare Betrag:
a) bei Unterhaltszahlung an den Ehegatten oder eingetragenen Partner um 803 Franken monatlich, 202 Franken wöchentlich und 26 Franken täglich;
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. September 2011 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Dr. Klaus Tschütscher

Fürstlicher Regierungschef