| 281.011 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2011 |
Nr. 416 |
ausgegeben am 1. September 2011 |
Verordnung
vom 16. August 2011
betreffend die Abänderung der Verordnung über die Festsetzung der pfändungsfreien Beträge bei Exekutionen auf Arbeits- und Diensteinkommen
Aufgrund von Art. 211 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. November 1971 über das Exekutions- und Rechtssicherungsverfahren (Exekutionsordnung; EO), LGBl. 1972 Nr. 32/2, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 1. Juli 2008 über die Festsetzung der pfändungsfreien Beträge bei Exekutionen auf Arbeits- und Diensteinkommen, LGBl. 2008 Nr. 169, wird wie folgt abgeändert:
Art. 2 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. a
1) Gewährt der Verpflichtete seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem eingetragenen Partner, einem früheren eingetragenen Partner oder einem ehelichen oder unehelichen Kind den Unterhalt, so erhöht sich der unpfändbare Betrag:
a) bei Unterhaltszahlung an den Ehegatten oder eingetragenen Partner um 803 Franken monatlich, 202 Franken wöchentlich und 26 Franken täglich;
Diese Verordnung tritt am 1. September 2011 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef