| 836.01 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2011 |
Nr. 424 |
ausgegeben am 1. September 2011 |
Verordnung
vom 16. August 2011
betreffend die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über die Familienzulagen
Aufgrund von Art. 55 des Gesetzes vom 18. Dezember 1985 über die Familienzulagen (Familienzulagengesetz; FZG), LGBl. 1986 Nr. 28, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 1. April 1986 zum Gesetz über die Familienzulagen, LGBl. 1986 Nr. 29, wird wie folgt abgeändert:
Art. 11
Verheiratete Kinder oder Kinder in eingetragener Partnerschaft
1) Für Kinder, die verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft leben, besteht nur dann Anspruch auf Kinderzulagen, wenn die Eltern noch zur Unterhaltsleistung verpflichtet sind, weil der Ehegatte oder eingetragene Partner des Kindes nach seinen Lebensumständen hiezu nicht verpflichtet ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich der Ehegatte oder eingetragene Partner selbst noch in Berufsausbildung befindet.
2) Auf die Tatsache, dass Eltern freiwillig Unterhaltsleistungen für ein verheiratetes Kind oder in eingetragener Partnerschaft lebendes Kind erbringen, kann ein Anspruch auf Kinderzulagen nicht gestützt werden.
Diese Verordnung tritt am 1. September 2011 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef