214.321.1 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2011 |
Nr. 434 |
ausgegeben am 5. September 2011 |
Verordnung
vom 30. August 2011
über die Gebühren für die Nutzung der Geodateninfrastruktur Liechtenstein
(GDI-Gebührenverordnung; GDI-GebV)
Aufgrund von Art. 15 Abs. 6 und Art. 24 Abs. 1 des Geoinformationsgesetzes (GeoIG) vom 15. Dezember 2010, LGBl. 2011 Nr. 48, sowie Art. 50 und 64 Bst. k des Gesetzes vom 19. Mai 2005 über die Amtliche Vermessung (Vermessungsgesetz; VermG), LGBl. 2005 Nr. 148, verordnet die Regierung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Gebühren für die Nutzung von Geodaten der Geodateninfrastruktur Liechtenstein (GDI-Liechtenstein).
Art. 2
Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen
1) Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
a) "Eigengebrauch": Nutzung von Geodaten der GDI-Liechtenstein:
1. im persönlichen Bereich und im Kreis von Personen, die unter sich eng verbunden sind, wie Verwandte oder Freunde;
2. durch Lehrpersonen für den Unterricht in der Klasse; sowie
3. in Betrieben, öffentlichen Verwaltungen, Instituten, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen für die interne Information oder Dokumentation;
b) "gewerbliche Nutzung": jede Nutzung von Geodaten der GDI-Liechtenstein, die keine Nutzung zum Eigengebrauch ist;
c) "GDI-Auszüge": Karten, Pläne und alle weiteren Auszüge und Darstellungen zur Veranschaulichung von Geodaten aus der GDI-Liechtenstein;
d) "Download-Dienst mit direktem Datenzugriff": Geodatendienst zum Herunterladen von Kopien vollständiger Geodatensätze oder von Teilen davon zum Zeitpunkt der Nutzung ohne dauerhafte Speicherung der Geodatensätze auf dem System des Nutzers;
e) "Download-Dienst ohne direkten Datenzugriff": Geodatendienst zum Herunterladen von Kopien vollständiger Geodatensätze oder von Teilen davon auf Bestellung und ohne direkten Zugriff (z.B. eShop-Funktion).
2) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Berufsbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.
Art. 3
Bemessungsgrundlagen
1) Sofern keine Pauschalgebühren vorgesehen sind, werden die Gebühren für die Nutzung von Geodaten der GDI-Liechtenstein bemessen nach:
a) der Flächengrösse;
b) der Anzahl Informationsebenen;
c) der Anzahl Objekte;
d) der Pixelmenge;
e) der Dauer der Nutzung;
f) der Papiergrösse.
2) Enthält eine Informationsebene nur wenige Datensätze, kann sie für die Berechnung der Gebühren mit anderen Informationsebenen zu einer Informationseinheit zusammengefasst werden.
3) Die Bemessungsgrundlagen nach Abs. 1 werden pro angefangene Verrechnungseinheit wie folgt auf ganze Einheiten aufgerundet:
a) Flächengrösse auf ganze km²;
b) Objektanzahl auf 10 000 Objekte;
c) Pixelmenge auf 10 Megapixel;
d) Nutzungsdauer auf ganze Minuten.
4) Für die Berechnung der Flächengrösse wird zwischen intensiv und extensiv genutzten Gebieten unterschieden, wobei die extensiv genutzten Gebiete mit 1/10 der tatsächlichen Fläche berücksichtigt werden. Die Abgrenzung erfolgt aufgrund der Toleranzstufeneinteilung nach Art. 40 der Vermessungsverordnung; extensiv genutzte Flächen entsprechen TS4 und TS5.
Art. 4
Gebührenart und -umfang
1) Es werden folgende Gebühren erhoben:
a) Datennutzungsgebühr (Art. 5 und 6);
b) Infrastrukturgebühr (Art. 8);
c) Bereitstellungsgebühr (Art. 9);
d) Richtigkeitsbescheinigungsgebühr (Art. 10).
2) Die gesamte Gebühr ergibt sich aus der Summe der anfallenden Einzelgebühren nach Abs. 1 zuzüglich der Mehrwertsteuer.
Art. 5
Grundsatz
Je nach Art der Nutzung von Geodaten der GDI-Liechtenstein wird unterschieden zwischen:
a) Datennutzungsgebühr bei Eigengebrauch;
b) Datennutzungsgebühr bei gewerblicher Nutzung.
Art. 6
Gebührenhöhe
1) Die Datennutzungsgebühr bei Eigengebrauch beträgt:
a) für Darstellungsdienste:
1. nicht massstäbliche, bildschirmbezogene Darstellungsdienste des Datenanbieters mit grafischer Benutzeroberfläche und vorgegebenem Funktionsumfang bis 800 000 Pixel: gebührenfrei;
2. Darstellungsdienste mit massstäblichen Darstellungen und Planausgaben: 1.00 Franken pro 10 Megapixel;
b) für Downloaddienste mit direktem Datenzugriff: 1.00 Franken pro 10 000 Objekte;
c) für Downloaddienste ohne direkten Datenzugriff oder für den Bezug entsprechender Daten bei der Ausgabestelle:
1. als Vektordatensatz: 5.00 Franken pro km² und Informationsebene;
2. als Rasterdatensatz: 5.00 Franken pro 10 Megapixel;
d) für Auszüge aus der GDI-Liechtenstein als massstäbliche Pläne oder massstabsgetreue elektronische Dokumente:
1. bei einer Plangrösse bis A3 (0.125 m²): pauschal 10.00 Franken;
2. bei einer Plangrösse ab A3 (0.125 m²) bis A1 (0.5 m²): pauschal 20.00 Franken;
3. bei einer Plangrösse ab A1 (0.5 m²): pauschal 40.00 Franken;
e) für Abonnenten: pauschal 1.50 Franken pro Monat, km² und Informationsebene.
2) Die Datennutzungsgebühr bei gewerblicher Nutzung beträgt das Zehnfache der Gebührenansätze nach Abs. 1.
3) Bei gleichzeitigem Bezug von Geodaten in analoger oder digitaler Form wird die höhere Datennutzungsgebühr erhoben.
4) Beim Bezug von Geodaten der GDI-Liechtenstein nach Abs. 1 Bst. c und d sowie Abs. 2 ist der Verwendungszweck anzugeben. Die Geodaten dürfen nur für den angegebenen Zweck verwendet werden.
Art. 7
Gebührenbefreiung
1) Von der Datennutzungsgebühr sind befreit:
a) steuerbefreite gemeinnützige Organisationen: für alle Nutzungen, ausser der Weitergabe an Dritte;
b) inländische Bildungs- und Forschungseinrichtungen: für den Eigengebrauch;
c) Landesbehörden: für die Nutzung von Geodaten der zuständigen Fachstellen des Landes im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags;
d) Personen, die Suchdienste nach Art. 13 Abs. 1 Bst. a GeoIG und die dazu notwendigen Darstellungsdienste nutzen;
e) Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft: für die Nutzung von Geodaten, soweit sie die Daten zur Erfüllung von Berichtspflichten nach Massgabe des Gemeinschaftsumweltrechts benötigen.
2) Von der Erhebung der Datennutzungsgebühr kann abgesehen werden:
a) bei historischen oder nicht nachgeführten Geodaten;
b) bei Geodaten für Testzwecke.
C. Infrastruktur-, Bereitstellungs- und Richtigkeitsbescheinigungsgebühr
Art. 8
Infrastrukturgebühr
Für die Beanspruchung der Informatik-Infrastruktur von Geodatendiensten werden folgende Infrastrukturgebühren erhoben:
a) Suchdienste: gebührenfrei;
b) Darstellungsdienste: 1.00 Franken pro 10 Megapixel;
c) Download-Dienste mit direktem Datenzugriff: 1.00 Franken pro 10 000 Objekte;
d) Download-Dienste ohne direkten Datenzugriff: pauschal 40.00 Franken;
e) Transformationsdienste: gebührenfrei;
f) Dienste zum Abrufen von Geodatendiensten: gebührenfrei.
Art. 9
Bereitstellungsgebühr
1) Für den verursachten Aufwand werden Bereitstellungsgebühren nach Massgabe folgender Kriterien erhoben:
a) der Dauer der Beanspruchung von Personal;
b) der Dauer der Beanspruchung der Anlagen;
c) der Kosten des für die Produkterstellung verwendeten Materials.
2) Die Bereitstellungsgebühr beträgt für:
a) die Beanspruchung von Personal nach Abs. 1 Bst. a: Mittelwert der Honorarkategorien D und E gemäss der jeweils aktuellen Empfehlung der Liechtensteinischen Ingenieur- und Architektenvereinigung;
b) die Beanspruchung von Anlagen nach Abs. 1 Bst. b: 50.00 Franken pro Stunde;
c) die Materialkosten nach Abs. 1 Bst. c: Einstandspreis zuzüglich 20 % Zuschlag.
Art. 10
Richtigkeitsbescheinigungsgebühr
Die Richtigkeitsbescheinigungsgebühr beträgt 25.00 Franken.
D. Einhebung und Zuteilung
Art. 11
Grundsatz
1) Die Einhebung der Gebühren erfolgt über:
a) einen Zahlungsdienst für Online-Zahlungen; oder
b) die Zustellung einer Rechnung.
2) Die Einhebung der Gebühren obliegt der nach der Geoinformationsverordnung zuständigen Abgabestelle oder Fachstelle.
3) Die Gebühren werden wie folgt zugeteilt:
a) die Datennutzungsgebühr den zuständigen Fachstellen;
b) die Infrastrukturgebühr dem Betreiber der Infrastruktur;
c) die Bereitstellungs- und die Richtigkeitsbescheinigungsgebühr den zuständigen Abgabestellen.
4) Datennutzungsgebühren, die nicht die zuständige Fachstelle einhebt, sind dieser jeweils bis zum Ende des Jahres gutzuschreiben.
5) Die Nachführungsgeometer überweisen der Landeskasse jeweils bis Ende Februar die im Vorjahr eingehobenen Datennutzungsgebühren.
III. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 12
Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 12. Juli 2005 über die Gebühren für den Bezug von Daten aus der Geodateninfrastruktur Liechtenstein (GDI-Gebührenverordnung), LGBl. 2005 Nr. 153, wird aufgehoben.
Art. 13
Übergangsbestimmung
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Verträge über die Nutzung von Geodaten der GDI-Liechtenstein und die dafür zu entrichtenden Gebühren bleiben bis zum Ende der vereinbarten Vertragsdauer, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2012, in Kraft.
Art. 14
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef