Art. 11b Abs. 1 Bst. d
1) Die Motorfahrzeugkontrolle prüft, ob die Voraussetzungen für den Erwerb eines Lernfahr- oder Führerausweises (Art. 5a ff.) oder einer Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport (Art. 25 i.V.m. Art. 11a Abs. 1 Bst. b) erfüllt sind. Sie:
d) hört einen unmündigen Gesuchsteller oder einen Gesuchsteller, dem ein Sachwalter bestellt ist, und seinen gesetzlichen Vertreter an, sofern letzterer seine Unterschrift auf dem Gesuchsformular verweigert;