Art. 4
In den Zuständigkeitsbereich des Amtes für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen fallen insbesondere:
a) die Bewilligung von Betrieben, die Lebensmittel tierischer Herkunft herstellen, behandeln oder lagern (Art. 17a LMG);
b) die Durchführung der Kontrolle, wozu auch Inspektionen, Probenerhebungen, Untersuchungen und Beanstandungen gehören (Art. 24 bis 27 LMG);
c) die Anordnung von Massnahmen (Art. 28 bis 31 LMG);
d) die Ausstellung von Bescheinigungen und Zertifikaten für Produkte, die im Zuständigkeitsbereich des Amtes liegen (Art. 32 Abs. 3 LMG i.V.m. Art. 73 der Verordnung des EDI über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung, SR 817.025.021);
e) die Aus- und Weiterbildung der mit der Kontrolle betrauten Personen (Art. 41 Abs. 2 LMG);
f) die Information der Öffentlichkeit (Art. 43 LMG);
g) die Begutachtung von Plänen für den Bau, den Umbau und die Einrichtung von lebensmittelproduzierenden Betrieben sowie von Verfahren der Lebensmittelproduktion und der Verarbeitung von Lebensmitteln (Art. 7 bis 20 HyV i.V.m. Art. 59 Abs. 1 Bst. a BauV);
h) die Zusammenarbeit mit den zuständigen schweizerischen Behörden.